RS0115791
Rechtssatz
05.09.2001Zivilrecht
Jede Art von vertikalen Bindungen, die das Nachfrageverhalten oder Angebotsverhalten der beteiligten Unternehmer berührt, mit der ausdrücklichen Ausnahme von Preisbindungen (§ 30a Abs 2 KartG), fallen unter § 30a Abs 1 KartG. Die wichtigsten Vertragsklausel …