RS0050880
Rechtssatz
1987 – zuletzt 16.09.1987Zivilrecht
Übernimmt der Entleiher nur jene Leistungen an Ort und Stelle (Verpflegung, Quartier, ärztliche Betreuung am Arbeitsort), die sich aus der im wesentlichen nur in seinem Betrieb realisierbaren Fürsorgepflicht ergeben, liegt keine unzulässige Überwälzung des …