RS0057575
Rechtssatz
1965 – zuletzt 24.03.1971Zivilrecht
Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 49 Satz 2 EheG hängt nicht davon ab, daß auf Seite des Klägers auch solche schwere Eheverfehlungen vorliegen, welche innerhalb der Frist des § 57 EheG liegen, vielmehr kommt es darauf an, daß die von ihm begangenen Ehe …