RS0109275
Rechtssatz
1997 – zuletzt 20.11.2018Zivilrecht
Nach § 131c GSVG ist nicht entscheidend, ob der Versicherte in der Lage ist, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, sondern ob er unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage ist, …