RS0039986
Rechtssatz
12.12.1991Zivilrecht
Das gerichtliche Geständnis ist eine Prozeßhandlung, mit der die Partei ihr Wissen über Tatsachen mitteilt (Wissenserklärung). Wenn sie dabei im Regelfall auch ihren Willen bekanntgibt, die Behauptung des Gegners nicht zu bestreiten, ist die Wirkung des Ges …