RS0070980
Rechtssatz
09.06.1980Strafrecht
Bringt zum Ausdruck, daß die Verfolgung eines Disziplinarvergehens von Amtswegen zu geschehen hat, unabhängig davon, wer im Einzelfall das Vergehen angezeigt hat (hier nach Anzeige einer nicht im § 157 Abs 2 NO genannten Person).