RS0001344
Rechtssatz
1949 – zuletzt 28.01.2004Zivilrecht
Die in einem Notariatsakt enthaltene Vereinbarung, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein solle, ohne daß der Gläubiger gehalten wäre, die die Vollstreckbarkeit begründenden Umstände durch eine gesonderte Urkunde nachzuweisen, ist unwirksam (siehe a …