RS0072463
Rechtssatz
05.10.1989
Für das Dienstgerichtsverfahren kann die Regelung des § 144 RDG nur in Betracht kommen, wenn Identität zwischen dem Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens und den Umständen, die zur Einleitung des Dienstgerichtsverfahrens geführt haben, besteht.