RS0053017
Rechtssatz
zuletzt 19.06.1985Zivilrecht
Da größere Sportboote, insbesondere größere und stärkere Motorboote, zur Schiffahrt auf Binnengewässern geeignet sind und verwendet werden, sind sie als Schiffe im Sinne des § 1 BinnSchiffG zu qualifizieren (hier: 6,4 m langes und 2,17 breites für 7 Persone …