RS0087307
Rechtssatz
1982 – zuletzt 15.01.1991Strafrecht
Die Strafvollzugsanordnung (StPO-Form StV 4) muß mit jenen richterlichen Entscheidungen übereinstimmen, in welchen die betreffenden Daten (Strafhöhe, Anrechnung von Vorhaft und Zwischenhaft) gerichtsordnungsgemäß ausgesprochen wurden. Keinesfalls dient die …