RS0087497
Rechtssatz
20.10.1976Strafrecht
Gemäß dem § 183 Abs 1 StPO sind auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in der StPO etwas besonderes besti …