RS0014385
Rechtssatz
10.12.1974Zivilrecht
Dadurch, daß der Komplementär eine Jahresbilanz unterfertigt, die einen höheren prozentuellen Anteil eines Kommanditisten an Gewinn und Verlust der Gesellschaft ausweist, als dem Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag zu kommt, wird dieser selbst dann …