RS0061780
Rechtssatz
1979 – zuletzt 07.10.1999Zivilrecht
Ein Gesellschafter kann sich nach rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, sei es auch auf Grund eines Versäumungsurteiles, nur mehr auf die in seiner Person begründeten Einwendungen berufen, alle übrigen Einwendungen hat er, weil das Urteil insoweit …