RS0081623
Rechtssatz
1971 – zuletzt 19.01.1982Zivilrecht
Nach der ständigen Rechtsprechung gebührt die Entlohnungsgruppe b, gehobener Fachdienst, nur bei einer Tätigkeit, die in der Regel nur ein absolvierter Mittelschüler zu leisten vermag, wobei es aber nicht darauf ankommt, daß der Bedienstete tatsächlich eine …