Norm Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe× ▾ ‹›Gliederung Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe Fassungen (Gesetz) ab 30.01.1988▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 30.01.198813.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 712/1996 01.09.198029.01.1988 BGBl. Nr. 130/1980 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 30.01.1988 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt des Nachweises der Befähigung§ 1§ 2§ 3Gegenstände der Konzessionsprüfung§ 4Prüfungskommission§ 5Prüfungstermin§ 6Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung§ 7Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung§ 8Ladung zur Konzessionsprüfung§ 9Prüfungsgebühr§ 10ZeugnisSchlußbestimmungen§ 11AnlagenAnl. 1