Norm Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen× ▾ ‹›Gliederung Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen Fassungen (Gesetz) ab 01.07.1989 — BGBl. Nr. 265/1989 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 01.07.198930.09.1994 BGBl. Nr. 265/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.07.1989 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Art des Nachweises der BefähigungGegenstand der Prüfung§ 2§ 3Prüfungskommission§ 4§ 5§ 6§ 7Ladung zur Prüfung§ 8Prüfungsgebühr§ 9ZeugnisSchlußbestimmung§ 10AnlagenAnl. 1Anl. 2