Norm Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung× ▾ ‹›Gliederung Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung Fassungen (Gesetz) ab 01.09.1994▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.09.199430.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 01.10.198831.08.1994 § → § — 18.03.197130.09.1988 BGBl. Nr. 86/1971 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.09.1994 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenI. ABSCHNITTFACHTHEOLOGISCHE STUDIENRICHTUNG§ 1Einrichtung und Ausbildungsziele§ 2Studiendauer und Studienabschnitte§ 3Inskription im ersten Studienabschnitt§ 4Zulassung zur ersten Diplomprüfung§ 5Erste Diplomprüfung§ 6Inskription im zweiten Studienabschnitt§ 7Diplomarbeit§ 8Zulassung zur zweiten Diplomprüfung§ 9Zweite DiplomprüfungII. ABSCHNITTSELBSTÄNDIGE RELIGIONSPÄDAGOGISCHE STUDIENRICHTUNG§ 10Einrichtung und Ausbildungsziele§ 11Studiendauer und Studienabschnitte§ 12Erster Studienabschnitt§ 13Zweiter StudienabschnittIII. ABSCHNITTVERLEIHUNG DES AKADEMISCHEN GRADES „MAGISTER DER THEOLOGIE“§ 14IV. ABSCHNITT§ 15V. ABSCHNITTÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN§ 16