Norm TH-GewV× ▾ ‹›Gliederung Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (TH-GewV) Fassungen (Gesetz) ab 25.11.2008 — BGBl. II Nr. 409/2008▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 25.11.200830.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 409/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018 28.01.200624.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 29/2006 01.01.200527.01.2006 BGBl. II Nr. 487/2004 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 25.11.2008 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung§ 2Allgemeiner Grundsatz§ 3Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren2. AbschnittHaltung von Tieren in Zoofachgeschäften und vergleichbarenEinrichtungen§ 4Mindestanforderungen an die Ausstattung§ 5Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung§ 6Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren§ 7Besondere Anforderungen§ 7aBesondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen§ 8Kundeninformation§ 9Nachzuweisende Fachkenntnisse3. AbschnittTierpensionen§ 10Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung§ 11Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden§ 12Personal§ 13Aufzeichnungen4. AbschnittReit- und Fahrbetriebe§ 14Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren§ 15Ausrüstungsgegenstände§ 16Umgang mit Pferden§ 17Betreuungspersonen5. AbschnittSchlussbestimmungen§ 18Personenbezogene Bezeichnungen§ 19In-Kraft-Treten§ 20ÜbergangsbestimmungAnlagenAnl. 1zu § 5 Abs. 1 | Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbietenAnl. 2zu § 5 Abs. 1 Z 2 | Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und die Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbietenAnl. 3zu § 9 Z 4 | Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)Anl. 4