Norm Elektrizitätsstatistikverordnung 2016× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Elektrizitätsstatistikverordnung 2016 Fassungen (Gesetz) ab 21.01.2016 — BGBl. II Nr. 17/2016 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute21.01.2016 BGBl. II Nr. 17/2016 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 21.01.2016 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen§ 1Gegenstand der Elektrizitätsstatistik§ 2Begriffsbestimmungen2. HauptstückStatistiken1. AbschnittBetriebsstatistik§ 3Viertelstundenwerte§ 4Wochenwerte§ 5Monatswerte§ 6Jahreswerte2. AbschnittBestandsstatistik§ 73. AbschnittMarktstatistik§ 84. AbschnittStatistik über erneuerbare Energieträger§ 95. AbschnittÖkostromförderstatistik§ 106. AbschnittStatistiken über die Versorgungsqualität§ 11Ausfall- und Störungsstatistik§ 12Statistik über die Spannungsqualität7. AbschnittNichtverfügbarkeitsstatistik§ 133. HauptstückDurchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen§ 14Durchführung der Erhebungen§ 15Meldepflicht§ 16Meldetermine§ 17Auswertung und Publikationen4. HauptstückÜbergangs- und Schlussbestimmungen§ 18