Norm Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge Fassungen (Gesetz) ab 31.03.2017 — BGBl. III Nr. 96/2017▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute31.03.2017 § → § BGBl. III Nr. 96/2017 01.01.201630.03.2017 BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 31.03.2017 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenTITEL IZWECK UND ANWENDUNGSBEREICHARTIKEL 1Art. 1TITEL IIKOHÄRENZ MIT DEM UNIONSRECHT UND VERHÄLTNIS ZUM UNIONSRECHTARTIKEL 2Art. 2TITEL IIIÜBERTRAGUNG VON BEITRÄGEN UND KAMMERNARTIKEL 3Art. 3Übertragung von BeiträgenARTIKEL 4Art. 4KammernARTIKEL 5Art. 5Funktionsweise der KammernARTIKEL 6Art. 6Übertragung zusätzlicher Ex-ante-Beiträge und ZielausstattungARTIKEL 7Art. 7Vorübergehende Übertragung zwischen KammernARTIKEL 8Art. 8Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro istARTIKEL 9Art. 9Einhaltung der allgemeinen Abwicklungsgrundsätze und -zieleARTIKEL 10Art. 10Einhaltung der BestimmungenTITEL IVALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGENARTIKEL 11Art. 11Ratifikation, Genehmigung oder Annahme und InkrafttretenARTIKEL 12Art. 12AnwendungARTIKEL 13Art. 13BeitrittARTIKEL 14Art. 14StreitbeilegungARTIKEL 15Art. 15AusgleichszahlungenARTIKEL 16Art. 16ÜberprüfungAnlagenAnl. 1ZUSAMMEN MIT DEM ÜBEREINKOMMEN ZU HINTERLEGENDE ABSICHTSERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN UND DER BEOBACHTER DER REGIERUNGSKONFERENZ, DIE MITGLIEDER DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION SIND:Übergangs- und Schlussbestimmungen aus NovellenArt. 1 (S)(Übersetzung)