Norm QVV× ▾ ‹›Gliederung Querverkaufsverordnung (QVV) Fassungen (Gesetz) ab 03.01.2018 — BGBl. II Nr. 394/2017 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute03.01.2018 BGBl. II Nr. 394/2017 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 03.01.2018 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Zweck und Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen2. AbschnittKundeninformation§ 3Werbung für Pakete§ 4Beschreibung von Preisen und Nebenkosten§ 5Beschreibung sonstiger Merkmale des Pakets und seiner Bestandteile sowie der Risiken§ 6Nicht irreführende Information über den Fakultativcharakter des Pakets3. AbschnittVorgaben zum Vertriebspersonal§ 7Vergütungsgrundsätze und Vergütungspraktiken für das Vertriebspersonal | insbesondere zur Vermeidung von Interessenkonflikten4. AbschnittPaketgestaltung§ 8Erhalt von Rücktritts- und Widerrufsrechten§ 9Nachträgliche Aufteilung des Pakets5. AbschnittSchlussbestimmungen§ 10Übergangsbestimmung§ 11Inkrafttreten