Norm QJF-G× ▾ ‹›Gliederung Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) Fassungen (Gesetz) ab 23.12.2023 — BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute23.12.2023 BGBl. I Nr. 163/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 23.12.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittGrundlagen§ 1Förderziele§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Förderbereiche und Aufteilung§ 4Allgemeine Fördervoraussetzungen§ 5Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung2. AbschnittJournalismus-Förderung§ 6Berechnungsmodus und Obergrenzen3. AbschnittInhaltsvielfalts-Förderung§ 7Regionale Berichterstattung§ 8Internationale und EU-Berichterstattung4. AbschnittFörderung der Aus- und Fortbildung§ 9Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung§ 10Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung§ 11Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten5. AbschnittMedienkompetenz-Förderung§ 12Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen§ 13Verteilung von Schüler-Abonnements6. AbschnittFörderung der Selbstkontrolle, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten§ 14Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich§ 15Presseclubs§ 16Medienforschungs-Projekte7. AbschnittZuständigkeit, Einbringung und Abwicklung§ 17Kommunikationsbehörde Austria§ 18Förderrichtlinien§ 19Fachbeirat§ 20Fristen, Nachweise und Belege§ 21Beobachtungszeitraum, Auszahlung8. AbschnittSchlussbestimmungen§ 22Verweisungen§ 23Vollziehung§ 24Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten