BGBl. Nr. 296/1985
296. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LLDG 1985
Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LLDG 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte
Paragraph 45,
- Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Lehrverpflichtung darf - ausgenommen im Falle des Paragraph 49, Absatz 2, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.
- Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des Paragraph 49, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Absatz eins, festgelegte Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 anschließt.
- Absatz 3,Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz eins, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
- Absatz 4,Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
- Absatz 5,Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn
- Ziffer einssich der Lehrer in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,
- Ziffer 2der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Lehrers enden würde oder
- Ziffer 3der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
§ 46neu
Paragraph 46,
- Absatz eins,Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege
- Ziffer einseines eigenen Kindes,
- Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- Ziffer 3eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrerin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. - Absatz 2,Auf Antrag der Lehrerin kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
- Absatz 3,Die Lehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
- Absatz 4,Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2, dürfen für die Lehrerin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 45, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
- Absatz 5,Paragraph 45, Absatz 2, 3, zweiter Satz und dritter Satz und 5 Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 47neu
Paragraph 47,
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 48neu
Paragraph 48,
- Absatz eins,Die halbe Lehrverpflichtung kann soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
- Absatz 2,Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 47 und durch Absatz eins, nicht berührt.
§ 49neu
Paragraph 49,
- Absatz eins,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 verfügen, wenn
- Ziffer einsder Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
- Ziffer 2das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und
- Ziffer 3keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- Absatz 2,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 45, oder nach Paragraph 46, Absatz 2, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
- Absatz 3,Eine Anwendung des Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
§ 50neu
Paragraph 50,
Auf Lehrer, die eine im Paragraph 56, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind Paragraphen 45 bis 49 nicht anzuwenden.
§ 116neu
Beitragsverrechnung
Paragraph 116,
- Absatz eins,Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, dem Bund solange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im Paragraph eins, genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes.
- Absatz 2,Tritt ein Lehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Lehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im Paragraph eins, angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Lehrers anzuzeigen.
- Absatz 3,Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Lehrer trägt.
- Absatz 4,Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.
Art. 1neu
5. Paragraph 24, Absatz 6, Anmerkung, Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,) lautet:
Anmerkung, zu Paragraph 116,)
- Absatz 6,Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und
- Ziffer 2Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
nicht anzuwenden.“