- Ziffer einswiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,
- Ziffer 2die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
- Ziffer 3die Geldleistungen nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
- Ziffer 4die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
- Ziffer 5die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.
BGBl. Nr. 375/1996
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertZ 8
… 14 unveränderte Absätze
Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
1.
a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
3. Hochschullehrer,
4. Lehrer,
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
6.
a) Exekutivdienst,
b) Wachebeamte,
7.
a) Militärischer Dienst,
b) Berufsoffiziere,
8. Beamte der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens,
9. Beamte des Krankenpflegedienstes.
§ 4geändertAbs 1; Abs 3, Z 1 bis Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen); Abs 6; Abs 7 Z 2; Abs 8 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4; Abs 5
Kinderzulage
§ 4.
(1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 bis 10 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird:
1. eheliche Kinder,
… 3 unveränderte Absätze
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. uneheliche Kinder,
5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(3) Für ein Kind, das das 18 19., aber noch nicht das 27 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kinderzulage auch dann gewährt werden, wenn es
1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und
2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen Einkommensgrenze nach Abs. 2 übersteigen.
(94) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(105) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(6) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(7) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.
§ 5aufgehoben
Paragraph 5, (1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
- Absatz 2,Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auchBei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
- Absatz 3,Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
- Absatz 4,Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
- Absatz 5,Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 vH, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 vH, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 vH und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 vH der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) zu veranschlagen.
- Absatz 6,Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.
§ 6geändertAbs 4; Abs 5
… 3 unveränderte Absätze
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
§ 6.
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 4 Abs. 6 7 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 4 Abs. 6 7 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
§ 12geändert nie in Kraft getretenAbs 10
… 65 unveränderte Absätze
Vorrückungsstichtag
§ 12.
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. die im Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 4 lit. e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,
3. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;
4. die Zeit
a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
f) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten
a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1,
M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b,
M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 ersetzt oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) - solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7. die Zeit
a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist;
8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PA, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitäts(Hochschul)assistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.
(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze
1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.
(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1.
a) war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder
b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 2 vorgesehene Höchstausmaß.
(2d) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 3, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. die Zeit, die nach Abs. 1 Z 2 oder nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, - mit Ausnahme des im Abs. 1 Z 2 angeführten Grundes des geringeren Beschäftigungsausmaßes -, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7) Die gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 5 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.
§ 51bgeändertAbs 1; Abs 5
Amtszulagen
§ 51b.
(1) Den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären der Universitäten, der Kunsthochschulen sowie der Akademie der bildenden Künste gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG an Universitäten sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.
(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer des vorangegangenen Studienjahres auf Grund der Österreichischen Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.
… 20 unveränderte Absätze
(3) Es werden zugewiesen
------------------------------------------------------------------
der Amtszu-
lagengruppe I II III IV
------------------------------------------------------------------
Universitäten mehr als mehr als mehr als 2 000 oder
(Hochschulen) 10 000 5 000 2 000 weniger
mit Hörern Hörern Hörern Hörern
------------------------------------------------------------------
Fakultäten mehr als mehr als mehr als 2 000 oder
mit 10 000 5 000 2 000 weniger
Hörern Hörern Hörern Hörern
(4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr
------------------------------------------------------------------
in der Amtszu- I II III IV
lagengruppe -------------------------------------------------
Schilling
------------------------------------------------------------------
für den Rektor 130 000 105 000 85 000 70 000
------------------------------------------------------------------
für den Dekan 70 000 60 000 45 000 30 000
(5) Dem Prorektor und dem Stellvertreter des Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 50 vH der Amtszulage des Rektors seiner Universität (Hochschule); dem Prodekan Stellvertreter des Dekans gebührt eine Amtszulage von 50 vH der Amtszulage des Dekans seiner Fakultät.
(6) Für Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Kunsthochschülern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.
… 3 unveränderte Absätze
(7) Wird die Funktion nur während eines Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel der Amtszulage.
(8) Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangen Jahr ansteigt.
(9) Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am 31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen.
§ 51cneu
Paragraph 51 c, (1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien, Fakultätskollegien und der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage.
- Absatz 2,Bei der Bemessung der Amtszulage ist auf die mit der betreffenden Funktion verbundene besondere Verantwortung und auf die durchschnittliche Mehrbelastung gegenüber der hauptberuflichen Funktion als Universitätslehrer Bedacht zu nehmen. Eine allfällige gänzliche oder teilweise Befreiung von den Dienstpflichten als Universitätslehrer ist zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Mit dieser Amtszulage gelten alle mit der Ausübung der betreffenden akademischen Funktion verbundenen Mehrbelastungen als abgegolten.
- Absatz 4,Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
- Absatz 5,Wird die im Absatz eins, genannte Funktion länger als einen Monat hindurch nicht ausgeübt, ruht der Anspruch auf Amtszulage bis zur Wiederausübung der Funktion.
- Absatz 6,Während des Ruhens der Amtszulage gemäß Absatz 5, gebührt dem Stellvertreter die Amtszulage in dem Ausmaß, auf das der Vertretene Anspruch gehabt hätte.
§ 53ageändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2
§ 53a.
(1) Auf einen am 30. September 1996 1997 im Dienststand befindlichen Universitäts(Hochschul)assistenten, der weder das Doktorat noch eine dem Doktorat gleichzuwertende Eignung besitzt, und auf einen am 30. September 1996 1997 im Dienststand befindlichen Assistenzarzt in Facharztausbildung ist je nach Verwendung § 53 Abs. 6 oder 7 anzuwenden, sofern der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden kann.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten und einem Assistenzarzt, die sich am 30. September 1996 1997 im Dienststand befinden, können für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 und 1998/99 Lehraufträge auch an der eigenen Universität (künstlerischen Hochschule) erteilt werden, sofern der finanzielle Aufwand für die Remuneration gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in dem der Universität (Fakultät, künstlerischen Hochschule) zugewiesenen Kontingent (§ 43 Abs. 1 UOG, § 17 UOG 1993, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG, § 22 Abs. 5 AOG 1988) Deckung findet. Der Aufwand für diese Lehraufträge darf 10 vH des zugewiesenen Kontingents nicht überschreiten. Die für die Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten maßgebenden Stundenobergrenzen gemäß § 53 Abs. 3 bis 9 und § 53a Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.
§ 61geändertAbs 5; Abs 12
… 10 unveränderte Absätze
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61.
(1) Wird durch
1. dauernde Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12
(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG oder § 194 des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zugrunde zu legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
(3) Bei Lehrern, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind für die Bemessung der Vergütung Mehrleistungswochenstunden nach dem für sie geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen.
(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 vH des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Abs. 4 zuzurechnenden Zulagen. Vertretungen durch einen Lehrer, auf den Abs. 2 nicht anzuwenden ist, sind dabei je Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(6) Abs. 5 gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.
… 13 unveränderte Absätze
(7) Wird ein Lehrer im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen (ausgenommen in der gegenstandsbezogenen Lernzeit) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Betreuungstätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen, so gilt hiefür Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis von mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung für einen ganzen Nachmittag (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit), mindestens jedoch im Ausmaß von drei Betreuungsstunden, übernimmt.
(8) Abs. 7 ist auf Lehrer nicht anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen solche Vertretungen nur mit Zustimmung des betreffenden Lehrers übertragen werden können.
(9) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 5, 6 oder 7 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an
1. Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
2. gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen
begründet ist.
(10) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist weiters einzustellen, wenn die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als
1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen (nicht jedoch an anderen schulfrei erklärten Tagen) oder
3. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag
unterbleibt und der Grund oder die Gründe für das Unterbleiben länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung ist in diesem Fall ab dem ersten Tag einzustellen, an dem die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 unterblieben ist.
(11) Für die Anwendung des Abs. 10 sind die Tage, an denen eine Unterrichtserteilung oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 unterblieben ist, zusammenzuzählen. Die im Abs. 10 Z 1 bis 3 angeführten Tage sind dabei nicht mitzuzählen. Eine solche Zusammenzählung wird durch einen dazwischenliegenden Tag (durch dazwischenliegende Tage) nur dann unterbrochen, wenn der Lehrer mindestens an einem dieser dazwischenliegenden Tage
1. tatsächlich Unterricht erteilt oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 ausübt oder
2. mit Genehmigung der Dienstbehörde an Schulungsveranstaltungen nach Abs. 9 Z 1 oder 2 teilnimmt.
(12) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend - aber nicht zu Vertretungszwecken - zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Abs. 5 letzter zweiter Satz anzuwenden.
(13) Die Abs. 1 bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß einer auf die Hälfte herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und
2. an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH tritt.
§ 103geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 2
Anwendungsbereich und Gehalt
§ 103.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro anzuwenden.
(2) Das Gehalt des Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 23 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Gehalts- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
stufe -------------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 13917 14510 14648 15131 15131 17081 17081 17081 20737
2 14036 14655 14841 15298 15298 17453 17453 17453 20737
3 14160 14827 15057 15519 16295 17898 17898 17898 20737
4 14293 15024 15300 15799 16347 18416 18428 18428 21830
5 14435 15249 15568 16128 16500 19002 19043 19508 22988
6 14581 15500 15863 16517 16755 19655 19741 20220 24210
7 14736 15775 16184 16966 17126 20373 20528 21041 25503
8 14898 16080 16530 17487 17599 21157 21395 21966 26858
9 15066 16410 16910 18063 18181 22008 22349 23002 28278
10 15243 16764 17322 18696 18865 22927 23384 24146 29763
11 15428 17160 17763 19387 19654 23908 24509 25396 31318
12 15619 17586 18231 20137 20550 24956 25720 26754 32933
13 15818 18039 18726 20941 21551 26069 27013 28223 34618
14 16023 18518 19247 21804 22657 27247 28386 29796 36369
15 16237 19026 19793 22726 23867 28492 29847 31481 38181
16 16459 19560 20368 23704 25184 29806 31394 33275 40061
17 16687 20120 20969 24740 26602 31183 33025 35173 42008
(3) Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 2 908 S. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 3 170 S.
(4) Das Gehalt des Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- der Post und Telegraphenverwaltung Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 96 111 S und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen Direktionen der PTA ein Gehalt im Ausmaß von 91 266 S.
(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 20 vH des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die §§ 104 bis 106 sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.
(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
§ 103geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 4; Abs 5 Z 1, Z 2; Abs 6
Anwendungsbereich und Gehalt
§ 103.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro anzuwenden.
(2) Das Gehalt des Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 23 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Gehalts- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
stufe -------------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 13917 14510 14648 15131 15131 17081 17081 17081 20737
2 14036 14655 14841 15298 15298 17453 17453 17453 20737
3 14160 14827 15057 15519 16295 17898 17898 17898 20737
4 14293 15024 15300 15799 16347 18416 18428 18428 21830
5 14435 15249 15568 16128 16500 19002 19043 19508 22988
6 14581 15500 15863 16517 16755 19655 19741 20220 24210
7 14736 15775 16184 16966 17126 20373 20528 21041 25503
8 14898 16080 16530 17487 17599 21157 21395 21966 26858
9 15066 16410 16910 18063 18181 22008 22349 23002 28278
10 15243 16764 17322 18696 18865 22927 23384 24146 29763
11 15428 17160 17763 19387 19654 23908 24509 25396 31318
12 15619 17586 18231 20137 20550 24956 25720 26754 32933
13 15818 18039 18726 20941 21551 26069 27013 28223 34618
14 16023 18518 19247 21804 22657 27247 28386 29796 36369
15 16237 19026 19793 22726 23867 28492 29847 31481 38181
16 16459 19560 20368 23704 25184 29806 31394 33275 40061
17 16687 20120 20969 24740 26602 31183 33025 35173 42008
(3) Den im § 229 Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 2 908 S. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 3 170 S.
(4) Das Gehalt des Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) An Stelle des im Abs. 2 für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
1. den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 93 881 S und den Leitern einer Gruppe der Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) und dem Leiter der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 96 111 S und
2. den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen Direktionen der PTA ein Gehalt im Ausmaß von 89 149 91 266 S.
(6) Für die im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 14,00% 20% des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die §§ 104 bis 106 sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.
(7) Wird ein im Abs. 5 Z 1 oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
§ 105geändert
… 93 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeitsplätzen in der ---------------------- Gehalts-
der Verwendungs- Dienstzulagen- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe gruppe -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 13 595 25 957 41 532
1 11 974 14 967 26 940
PT 1 1b 8 980 14 967 26 940
2 8 980 11 974 23 944
3 8 231 11 225 14 967
3b 7 481 10 477 14 967
---------------------------------------------------------------------
S 12 322 17 493 21 741
1 7 481 10 477 12 722
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
… 15 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 64 unveränderte Absätze
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen in der
der Verwendungs- Dienstzulagen- für die Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 897
PT 5 -------------------------------------------------
B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A der Überwachung der 449
PT 7 Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 184
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 184
-------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen 449
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.
§ 105geändertAbs 1; Abs 3; Abs 5; Abs 6; Abs 6a (neu); Abs 6b (neu); Abs 7; Abs 10
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion des PTA-Bereiches betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 32 unveränderte Absätze
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeitsplätzen in der ---------------------- Gehalts-
der Verwendungs- Dienstzulagen- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe gruppe -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 13 595 25 957 41 532
1 11 974 14 967 26 940
PT 1 1b 8 980 14 967 26 940
2 8 980 11 974 23 944
3 8 231 11 225 14 967
3b 7 481 10 477 14 967
---------------------------------------------------------------------
S 12 322 17 493 21 741
1 7 481 10 477 12 722
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
… 9 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 26 unveränderte Absätze
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Finanzen zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 23 unveränderte Absätze
auf Arbeitsplätzen in der
der Verwendungs- Dienstzulagen- für die Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 897
PT 5 -------------------------------------------------
B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A der Überwachung der 449
PT 7 Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 184
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 184
-------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen, Bediener 449
elektronischer
Abfertigungsstraßen im
Rechenzentrum
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Finanzen zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6b) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.
(7) Übt ein Beamter der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
… 3 unveränderte Absätze
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.
§ 105geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 1a (neu); Abs 3; Abs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 5; Abs 6; Abs 6a (neu); Abs 6b (neu); Abs 7; Abs 10
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens im PTA-Bereich, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion des PTA-Bereiches betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeitsplätzen in der ---------------------- Gehalts-
der Verwendungs- Dienstzulagen- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe gruppe -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 12 905 24 640 39 424 13 595 25 957 41 532
1 11 366 974 14 207 25 573 967 26 940
PT 1 1b 8 524 980 14 207 25 573 967 26 940
2 8 524 980 11 366 22 729 974 23 944
3 7 813 10 655 8 231 11 225 14 207 967
3b 7 101 9 945 481 10 477 14 207 967
---------------------------------------------------------------------
S 11 697 16 605 20 638 12 322 17 493 21 741
1 7 481 10 477 12 722
… 13 unveränderte Absätze
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(1a) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß den Abs. 3 und 3a angeführten Funktion der Fernmeldehoheitsverwaltung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeits- in den Gehalts- ab der
plätzen der in der Dienst- stufen Gehalts-
Verwendungs- zulagengruppe ------------------------- stufe 15
gruppen 1 bis 10 11 bis 14
-------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 12 905 24 640 39 424
PT 1 1b 8 524 14 207 25 573
2 8 524 11 366 22 729
3 7 813 10 655 14 207
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
… 9 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Finanzen zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 31,52% dieser Dienstzulage Es gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
1. für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und
2. für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung 31,52% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen in der der Verwendungs- Dienstzulagen-
gruppe gruppe als (im)
… 20 unveränderte Absätze
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 897
PT 5 -------------------------------------------------
B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A der Überwachung der 449
PT 7 Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 184
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 184
-------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen, Bediener 449
elektronischer
Abfertigungsstraßen im
Rechenzentrum
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Finanzen zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6b) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.
(7) Übt ein Beamter der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
… 3 unveränderte Absätze
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.
§ 105geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 1a (neu); Abs 3; Abs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 5; Abs 6; Abs 6a (neu); Abs 6b (neu); Abs 7; Abs 10
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens im PTA-Bereich, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion des PTA-Bereiches betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeitsplätzen in der ---------------------- Gehalts-
der Verwendungs- Dienstzulagen- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
gruppe gruppe -----------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 12 786 24 413 39 061 13 595 25 957 41 532
1 11 262 974 14 076 25 337 967 26 940
PT 1 1b 8 446 980 14 076 25 337 967 26 940
2 8 446 980 11 262 22 519 974 23 944
3 7 741 10 557 8 231 11 225 14 076 967
3b 7 036 9 854 481 10 477 14 076 967
---------------------------------------------------------------------
S 11 589 16 452 20 447 12 322 17 493 21 741
1 7 481 10 477 12 722
… 13 unveränderte Absätze
1b 1 498 6 735 12 722
PT 2 2 2 994 6 735 8 980
2b 1 048 2 994 8 980
3 1 498 2 994 5 987
3b 1 048 2 994 5 987
---------------------------------------------------------------------
1 1 498 2 994 4 491
1b 1 048 2 994 4 491
PT 3 2 1 048 2 095 3 142
3 747 1 197 1 645
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 669 973 1 420
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 299 449 601
(1a) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß den Abs. 3 und 3a angeführten Funktion der Fernmeldehoheitsverwaltung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeits- in den Gehalts- ab der
plätzen der in der Dienst- stufen Gehalts-
Verwendungs- zulagengruppe ------------------------- stufe 15
gruppen 1 bis 10 11 bis 14
-------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 12 786 24 413 39 061
PT 1 1b 8 446 14 076 25 337
2 8 446 11 262 22 519
3 7 741 10 557 14 076
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
… 9 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Finanzen zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Dienstzulage Es gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
1. für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und
2. für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung 30,89% dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeitsplätzen in der der Verwendungs- Dienstzulagen-
gruppe gruppe als (im)
… 20 unveränderte Absätze
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 897
PT 5 -------------------------------------------------
B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 994
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
verwendet wird und mit
A der Überwachung der 449
PT 7 Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 184
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 184
-------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei
automatischen
Verteilanlagen, Bediener 449
elektronischer
Abfertigungsstraßen im
Rechenzentrum
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Finanzen zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6b) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.
(7) Übt ein Beamter der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
… 3 unveränderte Absätze
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
(11) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Dienstabgeltung.
§ 106geändertAbs 1
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 106.
(1) Dem Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.
(3b) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(4) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
§ 107geändertBezeichnung, Text (neu)
Überstellung
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 112ageändertÜberschrift; Abs 3 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT A
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 112a.
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(3) Dem Beamten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. August 1998 eine Kinderzulage abweichend vom § 4 Abs. 1 für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5 098 S nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 2 übersteigen.
§ 113aneu
Nebengebühren
- Absatz eins,Anmerkung, tritt mit 1. 6. 1996 in Kraft)
- Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 6. 1996 in Kraft)
- Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 6. 1996 in Kraft)
- Absatz 4,Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den Paragraphen 254, 262, oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß Paragraph 139, Absatz 2,, Paragraph 144, Absatz eins, oder Paragraph 149, Absatz 2, BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.
§ 113ageändertÜberschrift · B: Abs 4 (neu)
§ 113a.
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe'' und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst'', BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.
… 26 unveränderte Absätze
(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,86%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,89%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,92%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 17,01%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 20,21%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.''
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
(4) Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß § 139 Abs. 2, § 144 Abs. 1 oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.
§ 113ageändertÜberschrift · B: Abs 4 (neu)
§ 113a.
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe'' und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst'', BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.
… 56 unveränderte Absätze
(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,86%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,89%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,92%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 17,01%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 20,21%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.''
(3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung
lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:
„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und
Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die
nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,60%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,53%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,57%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,88%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,54%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,22%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,41%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,99%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 16,52%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,45%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 19,62%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,91%.
(4) Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß § 139 Abs. 2, § 144 Abs. 1 oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.
§ 113bgeändertAbs 1 Z 2, Z 4
… 3 unveränderte Absätze
Ruhegenußfähigkeit von Mehrleistungsanteilen bestimmter Zulagen und
Fixgehälter
§ 113b.
(1) Diese Bestimmung gilt für Beamte, die vor dem 1. Juni 2001 mit Anspruch auf Ruhegenuß nach dem Pensionsgesetz 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach und Angehörigen von Beamten, die vor dem 1. Juni 2001 im Dienststand verstorben sind, wenn der Bemessung ihres Pensionsanspruches (nicht jedoch bloß des Anspruches auf Nebengebührenzulage) ein Mehrleistungsanteil einer der folgenden Zulagen oder eines der folgenden Fixgehälter zugrunde liegt:
1. Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4,
2. Fixgehalt nach den §§ 31, 87 oder 103 Abs. 5 oder nach § 82a Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung 87,
3. Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5, § 92 Abs. 4 und 5, § 121 Abs. 1 Z 3 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
4. Dienstzulage nach den §§ 44, 49a oder 49a und für Beamte der Fernmeldehoheitsverwaltung die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 oder nach § 82c Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
5. Dienstzulage nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes.
… 8 unveränderte Absätze
(2) Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die im Verhältnis 85,5 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.
(3) Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 sind bei den im Abs. 1 angeführten Personen der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 zugrunde zu legen:
1. die im Verhältnis 83 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte vor Ablauf des 31. Mai 1997,
2. die im Verhältnis 85,92 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum Ablauf des 31. Mai 1998,
3. die im Verhältnis 89,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum Ablauf des 31. Mai 1999,
4. die im Verhältnis 92,43 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum Ablauf des 31. Mai 2000,
5. die im Verhältnis 96,06 : 100 erhöhten Mehrleistungsanteile der im Abs. 1 angeführten Bezüge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Beamte in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum Ablauf des 31. Mai 2001
aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
§ 114geändertAbs 2 Z 6
… 76 unveränderte Absätze
Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte
§ 114.
(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und
Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
---------------------------------------------------------------------
in der in der
Verwendungsgruppe E, Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
---------------------------------------------------------------------
die Gehalts- Schilling die Gehalts- Schilling
stufe stufe
---------------------------------------------------------------------
19 14 986 18 18 259
20 15 153 19 19 107
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
---------------------------------------------------------------------
die Gehaltsstufe
in der --------------------------------------------------
Dienst- 10 9 7
klasse --------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
IV 25 028 - -
V 30 367 - -
VI 38 311 - -
VII 54 120 - -
VIII - 72 451 -
IX - - 87 121
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
---------------------------------------------------------------------
in der Dienstklasse
die -----------------------------------------------------
Gehalts- IV III
stufe -----------------------------------------------------
P 1 P 2 P 3 P 4 P 5
---------------------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
10 25 028 - - - -
18 - 18 793 18 259 - -
19 - 19 454 19 107 16 108 14 986
20 - - - 16 324 15 153
3. Universitäts(Hochschul)professoren
---------------------------------------------------------------------
für
----------------------------------------------
in der Außerordentliche Ordentliche
Gehalts- Universitätsprofessoren Universitäts(Hoch-
stufe schul)professoren
----------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
11 - 72 327
16 65 043 -
4. Lehrer
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
die -----------------------------------------------------------
Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
stufe -----------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
18 25450 31637 34219 34861 36978 42524 - -
19 26433 32893 35547 36190 38337 44226 52327 59652
20 - - - - - - 54962 62428
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
die ----------------------------------------------------
Gehaltsstufe S 2 S 1
----------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
11 54 350 66 737
6. Beamte der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens
---------------------------------------------------------------------
… 11 unveränderte Absätze
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------------
Gehalts- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
stufe -------------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
18 16920 20683 21571 25776 28022 32560 34655 37074 43953
19 17158 21246 22175 - - - - - -
(3) Staatsanwälten, die dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehören, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 724 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist auch auf die im § 43 Abs. 2 genannten Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 3 erforderliche Dauer erreicht.
§ 117geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
UNTERABSCHNITT C
Beamte der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens
Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
§ 121geändertAbs 4b, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
… 14 unveränderte Absätze
Verwendungszulage
§ 121.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
2. im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge
nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.
(4) Innerhalb dieser Grenzen ist
1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und
2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen
zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Mai 1996 für die Zeit ab 1. Juni 1996 auf 85,5% zu verringern.
(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten wirksam wird im Ausmaß von 85,5% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 92,75% durch Bescheid festzusetzen. Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 mit Wirkung vom 1. Juni 1996 oder mit Wirkung von einem späteren Tag
1. erstmalig bemessen oder
2. aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,
so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(7) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß § 41 BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.
§ 121geändertAbs 4b, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
… 14 unveränderte Absätze
Verwendungszulage
§ 121.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
2. im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge
nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.
(4) Innerhalb dieser Grenzen ist
1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und
2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen
zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.
(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist im Ausmaß ab dem auf Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten im Ausmaß wirksam wird, von 85,5% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 92,75% durch Bescheid festzusetzen. Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 mit Wirkung vom 1. Juni 1996 oder mit Wirkung von einem späteren Tag
1. erstmalig bemessen oder
2. aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,
so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(7) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß § 41 BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.
§ 121geändertAbs 4b, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
… 14 unveränderte Absätze
Verwendungszulage
§ 121.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
2. im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge
nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.
(4) Innerhalb dieser Grenzen ist
1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und
2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen
zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(4a) Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.
(4b) Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem auf Tag, mit dem die Verringerung nach Abs. 4a folgenden Monatsersten wirksam wird, im Ausmaß von 83% der sich aus den Abs. 2 oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid festzusetzen. Wird eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 oder mit Wirkung von einem späteren Tag
1. erstmalig bemessen oder
2. aus einem anderen als dem in Abs. 4a angeführten Grund neu bemessen,
so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(7) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß § 41 BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.
§ 161geändert nie in Kraft getretenAbs 17 Z 4, Schlussteil, Z 8 (neu); Abs 18, Z 1 bis Z 5 (neu), Schlussteil (neu), Z 6 bis Z 8 (neu)
… 86 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 161.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt - unbeschadet der Vorschrift des § 91 - am 1. Feber 1956 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
1. § 58 Abs. 5 Z 4 und 5, § 59 Abs. 7 bis 13, § 59c Abs. 3 Z 1, § 61 Abs. 4 und § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
2. § 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
3. § 4 Abs. 7a, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73a, § 73b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74b Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 79a, § 79b, § 82a Abs. 2, 3 und 5, § 82c Abs. 1, 2 und 5, § 84 Abs. 1, § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f samt Überschrift, § 86 Abs. 2 und 3 und § 93 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,
4. § 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993.
(3) § 4 Abs. 9, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 2a, § 19, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 71a Abs. 1 und § 73b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(4) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) Es treten in Kraft:
1. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Art. II Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,
2. § 12 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 10, § 30a Abs. 6, § 44 Abs. 3 und § 45 samt Überschrift, § 82c Abs. 1, 2, 4 und 10, § 91 Abs. 2 und § 92 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,
3. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993.
(6) Die Aufhebung der §§ 85, 85a und 87, der Überschrift vor § 92a und des § 94a durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993 wird mit Ablauf des 30. Juni 1993 wirksam.
(7) § 59a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft. § 93 tritt (mit Ausnahme der verbleibenden Überschrift) mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 30b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,
2. § 12 Abs. 2 Z 8, § 12 Abs. 2a bis 2e, 7 und 8, § 24b Abs. 2 und 4, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 3 bis 5, § 38a Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1, 4 und 6, § 59 Abs. 2, 8 und 9, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73a, § 73b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 74b Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 79a, § 79b, § 82a Abs. 2, 3 und 5, § 82c Abs. 1 und 5, § 84 Abs. 1, § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f Abs. 2, § 86 Abs. 2 und 3 und die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,
3. § 57 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich nicht auf ganztägige Schulformen bezieht, mit 1. Jänner 1994,
4. § 57 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich auf ganztägige Schulformen bezieht, und § 61 Abs. 1 und 6a bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 jeweils
a) hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
b) hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,
c) hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996 und
d) hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.
(9) § 75 Abs. 4, § 78 Abs. 5 und § 85d Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(10) § 2 Z 1, 6 und 7, § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 2 Z 5, 6 und 8 und Abs. 8 und 10, § 12a Abs. 2 Z 1, § 12b Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 Z 1, die §§ 28 bis 40b samt Überschriften, § 61 Abs. 4, die §§ 72 bis 160 samt Überschriften und § 162 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(11) Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 in Kraft:
1. § 44 Abs. 5 Z 1 mit 1. Juli 1994,
2. § 42 Abs. 2 Z 1 mit 1. Jänner 1995.
(12) Es treten in Kraft:
1. § 15a Abs. 2 und § 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
2. § 12 Abs. 2 Z 7, § 15 Abs. 7 und 8, § 20c Abs. 2a, § 30b Abs. 1, § 82a Abs. 1 und § 82c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 58 Abs. 1 Z 14 bis 17 und § 59b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
4. § 13 Abs. 2, 7 und 11 und § 22 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
5. § 13a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
(13) Es treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1994,
2. § 12 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Juli 1994,
3. § 12 Abs. 2 Z 5 lit. a und Z 6, § 13 Abs. 9a und 9b, § 13a Abs. 6, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 Z 1, § 39 Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, 4a und 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 77 Abs. 2 Z 1, § 80 Abs. 5, § 81 Abs. 2, § 82 Abs. 6a, § 83 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1a, § 94 Abs. 5 Z 1, § 97 Abs. 6, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 103 Abs. 2, 3 und 5 Z 1, § 105 Abs. 1, 5 und 11, § 106 Abs. 3b, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, 3a und 4, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 3, 4, 5 und 9 bis 11, § 119 samt Überschrift, § 120 Abs. 1, § 122 Abs. 4, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1, 2 und 4, § 134 Abs. 2a, § 136 Abs. 6 und 8, § 138 Abs. 1, § 139 Z 1, § 140 Abs. 1, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 146 Abs. 2a, § 147 Abs. 5 bis 6, § 149 Abs. 1, 2 und 4, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und 3, § 154 Abs. 2a und § 155 Abs. 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:
1. § 13 Abs. 9a und § 139 Z 1 mit 1. Jänner 1995,
2. § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 13 Abs. 10, § 20b Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 und 3a, § 20c Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 54 Abs. 3, § 94 Abs. 2 Z 1, § 104 Abs. 1, die §§ 112a und 112b samt Überschriften und § 113 Abs. 5 bis 7 mit 1. Mai 1995,
3. § 22 Abs. 2a letzter Satz und § 61 Abs. 5 bis 13 mit 1. September 1995.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. § 21 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 6a, § 39 Abs. 6, § 76 Abs. 6a, § 80 Abs. 5, § 93 Abs. 6a, 9 und 10, § 97 Abs. 6, § 105 Abs. 10 und § 131 Abs. 3 mit 1. Jänner 1995,
2. § 20b Abs. 3 und § 113 Abs. 8 mit 1. Mai 1995,
3. § 13 Abs. 10 mit 1. Jänner 1996,
4. § 157a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(16) Es treten in Kraft:
1. § 28 Abs. 1, § 36 Abs. 11 Z 2, § 39 Abs. 6 und 7, § 72 Abs. 1, § 80 Abs. 5 und 6, § 85 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 97 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996,
2.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 2,
b) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 7,
c) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 12
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996,
3.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 3,
b) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 8,
c) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 13
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1997.
(17) Es treten in Kraft:
1.
a) § 20c Abs. 3 in der Fassung,
b) § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 52,
c) § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 56
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996,
2.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 10,
b) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. a,
c) § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. a,
d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 17,
e) § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 19,
f) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33,
g) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. a,
h) § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. a,
i) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 39,
j) § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. a,
k) § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. a,
l) § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 44,
m) § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. a,
n) § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 47,
o) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 49,
p) die Überschrift zu § 113a, § 113a Abs. 1 und 2 und § 113b samt Überschrift in der Fassung,
q) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 53,
r) § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 57
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,
3. § 4 Abs. 5 Z 7 und (soweit sie Z 7 betrifft) Z 8, § 13 Abs. 10a und 11, § 22 Abs. 3 bis 9 und § 61 Abs. 4, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. September 1996,
4. § 4 Abs. 3, 4 und 5 Z 1, 2, 6, 8 (soweit sie nicht Z 7 betrifft) und 9, § 4 Abs. 7, § 51 Abs. 1, 3, 4 und 8, § 51a Abs. 2, § 53 samt Überschrift und § 53a 9 (soweit er nicht die Absatzbezeichnung betrifft) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1996,
5. § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 54 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Dezember 1996,
… 25 unveränderte Absätze
6.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 11,
b) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. b,
c) § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. b,
d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 18,
e) § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 20,
f) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34,
g) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. b,
h) § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. b,
i) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 40,
j) § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. b,
k) § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. b,
l) § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 45,
m) § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. b,
n) § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 48,
o) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 50,
p) § 113a Abs. 3 in der Fassung,
q) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 55
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997,
7.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 12,
b) § 31 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 8 und 11 in der Fassung,
c) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 35,
d) § 87 Abs. 2 und 4 in der Fassung,
e) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 41,
f) § 92 Abs. 5 und § 94 Abs. 8 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1998.,
8. § 51 Abs. 1, 4 und 8, § 51a Abs. 2, § 53 samt Überschrift und § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1997.
(18) (Anm. Es treten in Kraft: Abs. 18 wurde nicht vergeben)
1. § 51b Abs. 1 und 5 sowie § 51c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1994,
2. § 113a Überschrift und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1995,
3. § 12 Abs. 10, § 105 Abs. 2 Z 2.4.1, 2.6.1, 3.1.1 und 3.3.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1996,
4.
a) § 2 Abs. 1 Z 8, die Überschrift zu Abschnitt IX, § 103 Abs. 1, 2, 4 und 5, die Tabelle im § 105 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Z 1.1.1, 1.3.1, 1.4.1, 1.5.1, 1.6.1, 2.2.1, 2.3.1, 2.5.1, 2.7.1 und 3.2.1, § 105 Abs. 3, 5, 6, 6a, 6b, 7 und 10, § 106 Abs. 1, § 107, § 107a samt Überschrift, § 114 Abs. 2 Z 6 und § 117 samt Überschrift in der Fassung,
b) § 105 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Art. II Z 2h des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,
5.
a) § 103 Abs. 6 und § 113b Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung,
b) § 105 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Art. II Z 2i,
c) § 105 Abs. 1a in der Fassung des Art. II Z 2k,
d) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 2t,
e) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. II Z 7
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Juni 1996,
6. § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 4 und 5, § 61 Abs. 5 und 12 und § 112a Überschrift und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und die Aufhebung des § 5 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. September 1996,
7.
a) § 105 Abs. 1a in der Fassung des Art. II Z 2l,
b) § 105 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Art. II Z 2u,
c) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. II Z 8
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1997,
8. § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1997.
(19) § 57 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
Art. 15geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 2 Anm (neu); Abs 3
Artikel XV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu den §§ 82a bis 82e, BGBl. Nr. 54/1956)
(1) (Anm.: Zu den §§ 82a bis 82e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten der des Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder sich im Personalstand der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung befinden, Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Nebengebühren haben:
1. Überstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),
2. Erschwerniszulage für Omnibuslenker.
(Anm.: Abs. 2 zu § 12 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965)
(23) (Anm.: Zu § 12 PG 1965, BGBl. Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340) 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.