- Ziffer einsob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt,
- Ziffer 2wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes wahrscheinlich auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme im Inland auswirken würde und
- Ziffer 3die Größe und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des österreichischen Banken- und Finanzsystems.
BGBl. I Nr. 72/2010
Änderungen durch diese Kundmachung
… 28 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
… 78 unveränderte Absätze
… 56 unveränderte Absätze
… 42 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
Bedeutende Zweigstellen
Paragraph 18,
- Absatz eins,Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (Paragraph 9,) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:
- Absatz 2,Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.
- Absatz 3,Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.
- Absatz 4,Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Absatz 2, entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Absatz 3, getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.
- Absatz 5,Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Artikel 129, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2006/48/EG zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Artikel 132, Absatz eins, Litera c und d der Richtlinie 2006/48/EG zu übermitteln.
- Absatz 6,Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 131 a, der Richtlinie 2006/48/EG eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Absatz 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von Paragraph 69, Absatz 4 und die Pflichten gemäß Absatz 5 und Paragraph 77, Absatz 8, zu berücksichtigen. Paragraph 77 b, Absatz 2, dritter Satz ist anzuwenden.
… 23 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 54 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 42 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 71 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 30 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
Aufsichtskollegien
Paragraph 77 b,
- Absatz eins,Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Paragraph 2, Ziffer 9 c,) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 129 und 130 Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden gemäß Paragraph 77 a, festzulegen.
- Absatz 2,Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, welche anderen zuständigen Behörden und Institutionen gemäß Absatz 3, an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 69, Absatz 4,, und die Aufgaben gemäß Artikel 42 a, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG zu berücksichtigen. Die FMA hat alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend zu informieren über:
- Ziffer einsDie Organisation der Sitzungen des Aufsichtskollegiums,
- Ziffer 2die wesentlichen zu erörternden Fragen und die beabsichtigten Tätigkeiten,
- Ziffer 3das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
- Absatz 3,Vorbehaltlich der Entscheidung durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde können an einem Aufsichtskollegium teilnehmen:
- Ziffer einsZuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Beaufsichtigung eines EWR-Mutterkreditinstitutes oder von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft nachgeordneten Kreditinstituten zuständig sind;
- Ziffer 2zuständige Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen errichtet wurden;
- Ziffer 3die Oesterreichische Nationalbank und andere Zentralbanken der Mitgliedstaaten gemäß Ziffer eins und 2;
- Ziffer 4zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient.
- Absatz 4,Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:
- Ziffer einsAustausch von Informationen;
- Ziffer 2gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
- Ziffer 3Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 124, der Richtlinie 2006/48/EG;
- Ziffer 4Vermeidung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Artikel 130, Absatz 2 und Artikel 132, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;
- Ziffer 5kohärente Anwendung der aufsichtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;
- Ziffer 6Anwendung des Artikel 129, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.
- Absatz 5,Die FMA hat den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei dem sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich Paragraph 77, Absatz 5, zu übermitteln.
Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren
Paragraph 77 c,
- Absatz eins,Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, zu entscheiden.
- Absatz 2,Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3 zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Absatz eins, genannten Maßnahmen zu entscheiden. In der gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 123 und Artikel 124, der Richtlinie 2006/48/EG durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die gemeinsame Entscheidung ist in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem übergeordneten Kreditinstitut von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde bescheidmäßig zuzustellen.
- Absatz 3,Eine im Sinne von Absatz 2, von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.
- Absatz 4,Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss zu konsultieren. Wurde dieser konsultiert, hat die FMA dessen Stellungnahme in den Fällen gemäß Absatz 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen.
- Absatz 5,Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 70, Absatz 4 a, auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Absatz 2, durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Absatz 4, zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2, durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem übergeordneten Kreditinstitut bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.
- Absatz 6,Ergeht eine Entscheidung gemäß Artikel 129, Absatz 3, vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 70, Absatz 4 a, auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Artikel 129, Absatz 3, sechster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
- Absatz 7,Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129, Absatz 3, vierter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.
- Absatz 8,Eine neuerliche Entscheidung gemäß Absatz 2, über die Anwendung des Artikel 136, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG ist jedenfalls dann herbeizuführen, wenn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine neuerliche Entscheidung beantragt; in diesem Fall kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 50 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Paragraph 103 n,
Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- Ziffer eins, bis6Anmerkung, Treten mit 31.12.2010 in Kraft)
- Ziffer 7(zu Paragraph 79, Absatz 4 b, Ziffer 3,):
… 5 unveränderte Absätze
… 72 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Artikel 1
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, zu den Paragraphen 2, 3, 11, 18, 21 b, 21 g, 22 b, 22 d, 22 f, 22 l, 23, 24, 25, 27, 29 a, 69, 69 b, 70, 73, 74, 75, 77, 77 a, 77 b, 77 c, 97, 98, 103 e, 103 f, 103 n und 105, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 97) sowie der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement Amtsblatt Nummer L 196 vom 28.07.2009, Seite 14) und der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement Amtsblatt Nummer L 94 vom 08.04.2009, Seite 97).