BGBl. Nr. 487/1985
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung und Bereitstellung von
Bundes- und Fondsmitteln
Paragraph 3, (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln ist davon abhängig, daß
- Ziffer einsdie zur Förderung beantragten Maßnahmen den vom zuständigen Bundesminister erlassenen technischen Richtlinien (Absatz 2,) entsprechen und die Unterlagen hiefür entweder von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung einer Gebietskörperschaft in ihrem Wirkungsbereich oder von einer befugten Person verfaßt sind;
- Ziffer 2die Unterlagen für die Maßnahmen von der zuständigen Dienststelle des Bundes oder des Landes begutachtet sind;
- Ziffer 3die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte erst nach Einbringung des Antrages auf Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln beim zuständigen Bundesministerium, nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers zum Projekt oder zum Sammelverzeichnis bei den unter Absatz 6, genannten Maßnahmen und nach Abschluß der erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren in Angriff genommen werden; hievon ausgenommen sind erforderliche Vorleistungen, Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Flußbaues mit einem Kostenerfordernis bis zu 750 000 S sowie Sofortmaßnahmen zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung, die wegen eines außergewöhnlichen Notstandes oder auf Grund behördlichen Auftrages gemäß Paragraph 122, des Wasserrechtsgesetzes 1959 erforderlich sind, sofern sie vor Beginn der über Vorleistungen hinausgehenden Bauarbeiten dem Bundesministerium für Bauten und Technik angezeigt wurden; die Sofortmaßnahmen des Flußbaues sind vor ihrer Durchführung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft anzuzeigen;
- Ziffer 4die Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b sowie Ziffer 3, erst nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers in Angriff genommen werden;
- Ziffer 5bei umfangreichen Bauten und solchen, zu deren Durchführung die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erforderlich ist, eine fachkundige, von den Auftragnehmern unabhängige örtliche Bauleitung vom Bauherrn eingerichtet und bei Gewährung von Fondsmitteln auch auf seine Rechnung tätig wird;
- Ziffer 6bei Vergabe von Leistungen die vom zuständigen Bundesminister erlassenen Vergaberichtlinien (Absatz 3,) eingehalten werden;
- Ziffer 7die Arbeiten, soweit es technisch und wirtschaftlich möglich ist, auch über die Winterperiode geführt werden;
- Ziffer 8der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten Maßnahme auf die Dauer der Förderung unterwirft;
- Ziffer 9die Instandhaltung und gegebenenfalls der Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt sind;
- Ziffer 10sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung und Prüfung der Anlagen durch fachlich geeignete Personen vorgenommen wird;
- Ziffer 11die Restfinanzierung und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist; ist dies nicht gewährleistet, so kann bei Projekten von besonderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung und Vordringlichkeit eine Förderung aus Fondsmitteln dennoch gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß anstelle eines Teiles des Darlehens ein nicht-rückzahlbarer Beitrag gemäß Paragraph 18, treten kann.
(2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten technischen Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsdie wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen unter Berücksichtigung von Raumordnung, Umweltschutz und umfassender Landesverteidigung;
- Ziffer 2Kriterien zur Beurteilung der zu fördernden Maßnahmen;
- Ziffer 3Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Maßnahmen mit erheblichem finanziellen Umfang oder volkswirtschaftlich weitreichenden Auswirkungen;
- Ziffer 4Inhalt und Ausstattung der Unterlagen, Grundsätze der Projektierung, Vorleistungen;
- Ziffer 5Baudurchführung, Baukontrolle, Bauabrechnung, Kollaudierung;
- Ziffer 6Sofortmaßnahmen;
- Ziffer 7Instandhaltungsmaßnahmen und Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
(3) Die im Absatz eins, Ziffer 6, genannten Vergaberichtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsVergabeart;
- Ziffer 2Ausschreibung;
- Ziffer 3Inhalt und Ausstattung der Angebote;
- Ziffer 4Prüfung der Angebote;
- Ziffer 5Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung;
- Ziffer 6abgestufte Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinien des Bundesministers für Bauten und Technik, insbesondere die Kürzung der Fondshilfe.
(4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.
(5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom zuständigen Bundesminister der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.
- Absatz 6,Zur Erwirkung der Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 3, genügt
- Ziffer einsbei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen (Paragraphen 8 und 28), bei Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung (Paragraph 9,) mit einem Kostenerfordernis unter 750 000 S, bei Sofort- und örtlichen Uferschutz- und Regulierungsmaßnahmen sowie bei Sanierung von Rutschungen (Paragraphen 6, 9 und 10) mit einem Kostenerfordernis unter 1,5 Millionen Schilling sowie bei Meliorationen (Paragraph 10,) bis zu einer Fläche von 40 ha Ausmaß, für deren Kostentragung oder Förderung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist,
- Ziffer 2bei Anlagen zur Einzelwasserversorgungund Einzelabwasserentsorgung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, mit einem Kostenerfordernis unter 500 000 S
die Vorlage eines Sammelverzeichnisses der zuständigen Landes- oder Bundesdienststelle.
(7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Absatz 6, genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen. Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses. Einzelbauvorhaben (Paragraphen 6, 9 und 10) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der den technischen Richtlinien zu entsprechen hat.
Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
Paragraph 6, Soweit der notwendige Hochwasserschutz mit den unter Paragraph 5, angeführten Maßnahmen nicht oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen Projekt im Einklang stehen oder deren Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse örtlich begrenzt bleiben, folgende Förderungsbestimmungen:
- Ziffer einsFür Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 40 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn der hiefür zu widmende Landesbeitrag die gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche mittlere Bettbreite dieser Gewässer 10 m, dann kann der Beitrag des Bundes bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 vH beschränkt bleibt.
- Ziffer 2Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 60 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.
- Ziffer 3Für die im Zuge von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen zu errichtenden Sohlstufen und Sohlrampen im ausschließlichen Interesse des Gewässerabflusses kann der Beitrag des Bundes bis zu 70 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 20 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.
Donau
Paragraph 7, (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung der österreichischen Donaustrecke sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung der in der genannten Flußstrecke errichteten Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für die Errichtung von Anlagen zum Schutz vor Donauhochwasser kann ein Beitrag des Bundes bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn der Beitrag des Landes mit mindestens 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 vH beschränkt bleibt. Für die Instandhaltung gilt Paragraph 28, Absatz eins, In diesen Fällen bleibt es dem Bund unbenommen, staatliche Bauleitungen einzurichten, welche dann als örtliche Bauleitung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, gelten.
(3) Für die Kosten der Errichtung der wasserbautechnischen Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente von öffentlichen Häfen an der Donau - ausschließlich jener der verkehrstechnischen Einrichtungen - kann der Bund ein Darlehen bis zu 60 vH der anerkannten Kosten gewähren, sofern die interessierten anderen Gebietskörperschaften für den Rest aufkommen; hiebei vermindern allfällige Leistungen von sonstigen Interessenten die Bemessungsgrundlagen.
(4) Die gemäß Absatz 3, gewährten Darlehen sind ab dem der Zuzählung folgenden Kalenderjahr in 20 gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
Wildbach- und Lawinenverbauung
Paragraph 9, (1) Für alle Maßnahmen, welche
- Ziffer einsdie Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,
- Ziffer 2die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,
- Ziffer 3die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,
- Ziffer 4der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,
- Ziffer 5den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie
- Ziffer 6die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,
(2) Die Erstellung von Projekten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist Paragraph 28, Absatz 4, anzuwenden.
(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, nicht anzuwenden.
Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung
Paragraph 13, (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, zufließenden Mittel einen nicht-rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln ein mindestens gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft gebildet worden ist. Die Förderung kann auch für den Anschluß bestehender Objekte an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.
- Absatz 2,Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland - ausgenommen Schutzhütten - und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden. Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
- Absatz 3,Als in Streulage befindlich gelten ein bis vier Objekte, wenn sie vom nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlage oder Abwasserableitungsanlage unter Zugrundelegung der kürzesten möglichen Leitungstrasse mehr als 1 000 m entfernt sind.
Nähere Förderungsbestimmungen
Paragraph 15, (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den Paragraphen 12, 13 und 14 genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante regionale Anlage oder durch Zusammenschluß mit anderen Vorhaben besser erreicht werden kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.
(2) Die Zustimmung zum Projekt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds schriftlich versagt wird. Kann ein vor Einbringung des Antrages auf Gewährung von Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller Bedeckung nicht fortgesetzt werden, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig.
Nicht-rückzahlbare Beiträge
Paragraph 18, (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach Paragraph 12, Absatz eins, ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung ergeben hat, daß
- Ziffer einsAnschluß- und Benützungsgebühren in einem zumutbaren Ausmaß aufgebracht werden,
- Ziffer 2die mit der Anlage verbundenen Ausgaben für den Betrieb, die Instandhaltung und die Rückzahlung von Darlehen, welche für die Errichtung der Anlage aufgenommen wurden, den Grenzwert gemäß Absatz 2, übersteigen und mit den erzielten Einnahmen nicht abgedeckt werden können,
- Ziffer 3bei Beurteilung des Projektes zumindest ein Alternativprojekt überprüft wurde und
- Ziffer 4eine sorgfältige Projekterstellung und einwandfreie Bauabwicklung vorlagen.
- Absatz 2,Die näheren Bestimmungen zu Absatz eins, trifft der Bundesminister für Bauten und Technik unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Darin ist der Grenzwert (Absatz eins, Ziffer 2,) entsprechend den sich im Bundesdurchschnitt bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten Anlagen ergebenden finanziellen Belastungen je nach Anlageart festzusetzen. Die Bindung des Grenzwertes an die Entwicklung eines Index ist zulässig.
- Absatz 3,Die Förderungsrichtlinien haben weiters Bestimmungen zu enthalten über:
- Ziffer einsdie Berechnung der finanziellen Belastung gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung einer einheitlichen schematisierten Aufwandsrechnung;
- Ziffer 2die Berechnung des Anteils an der finanziellen Belastung gemäß Absatz 2, bei Verbandsangehörigen;
- Ziffer 3die Ermittlung zumutbarer Anschlußgebühren durch Festlegung eines Hundertsatzes der Kosten;
- Ziffer 4die Ermittlung des zumutbaren Ausmaßes der Benützungsgebühren.
- Absatz 4,Der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages kann zum Zwecke der Ermittlung seiner Voraussetzungen oder seiner Höhe eine Stundung von Darlehensteilen bis zu zehn Jahren ohne Anrechnung von Stundungszinsen vorangehen.
- Absatz 5,Bei Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ermäßigt sich die Annuität um höchstens 10 vH, solange der Förderungsnehmer nachweist, daß die Reinigungswirkung der
wasserrechtlichen Vorschreibung entspricht.
Kündigung und Rückforderung von Fondshilfe
Paragraph 19, (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag vorzusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag erschlichen wurde, der Förderungszweck durch Verletzung von Bedingungen und Auflagen des Förderungsvertrages wesentlich gefährdet wird oder der Darlehensnehmer trotz mehrfacher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
- Absatz 2,Weiters ist zu vereinbaren, daß zurückgeforderte Förderungsmittel für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweiligen Diskontsatz pro Jahr zu verzinsen sind.
Unterlagen und Ausfertigungen
Paragraph 20, (1) Den Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß den Paragraphen 12, 13, Absatz 2 und 14 sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, die für dieses Projekt notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten, ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit und der Finanzierungsplan. Bei Anträgen auf Förderung von Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sind die zeitliche Abfolge der beabsichtigten Sanierungsschritte und der angestrebte Reinigungsgrad bekanntzugeben.
(2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden sollen, sind die im Absatz eins, angeführten Unterlagen nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden Bauabschnittes vorzulegen. In diesem Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt, zur Verfügung stehen.
(3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages gemäß Paragraph 13, Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz 2, ein allenfalls erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage und eine Kostenzusammenstellung anzuschließen.
- Absatz 4,Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (Paragraph 31,) ausgenommen.
Forschung
Paragraph 27, Forschungsvorhaben, die den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die Paragraphen 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.
Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von
Hochwasserrückhalteanlagen
Paragraph 28, (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern sowie zu den Kosten des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen - insoweit diese Kostentragung nicht in den Paragraphen 7 und 8 geregelt ist -, können Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens den Beiträgen der Länder gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten Kosten erreichen dürfen.
(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen:
- Ziffer einsdie Instandhaltung von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen, sowie von Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt wurden;
- Ziffer 2die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem Bewuchs, absturzgefährdeten Bäumen und die Räumung von Ablagerungen, die ohne künstliche Beeinflussung des Gewässers verursacht wurden;
- Ziffer 3die Behebung kleinerer Uferbrüche und die Sicherung gefährdeter Uferstellen.
(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel ist vom Nachweis der Sicherstellung der Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.
(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch Absatz eins, nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Absatz eins, erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem oder einer Wassergenossenschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören.
Erhaltung von Anlagen
Paragraph 29, (1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher Entwässerungs-, Bewässerungs- und Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich von den Wassergenossenschaften zu tragen.
(2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten, die durch Hochwasser, Erdverwehungen, Rutschungen oder sonstige Katastrophen hervorgerufen worden sind und deren Kosten die Leistungsfähigkeit der Beteiligten übersteigen, einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Behelfsbauten nach den Paragraphen 10, oder 12 bis 20 gefördert werden.
Notstandsfälle
Paragraph 30, Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten Kredite (Paragraph eins,) sowie von Fondsmitteln (Paragraph 23,) zugunsten der geschädigten Interessenten von den Paragraphen 3 und 5 bis 20 abzusehen ist.
Baudurchführung
Paragraph 31, (1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung die größte Wirtschaftlichkeit erreicht wird.
(2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge hat nach Maßgabe des Baufortschrittes und in der Regel bar zu erfolgen. Den örtlichen Interessenten kann die Abstattung ihrer Beiträge durch Naturalleistungen ganz oder teilweise zugestanden werden, wenn hiedurch die Güte der Bauherstellung, der planmäßige Baufortschritt sowie dessen wirtschaftliche Durchführung nicht nachteilig beeinflußt wird.
(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung und Kollaudierung erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht und den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen in übersichtlicher Form vorzulegen. Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers einem befugten Ziviltechniker übertragen werden.
- Absatz 4,Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.
Weitergeltendes Übergangsrecht
Paragraph 33, (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 sowie Paragraph 19, in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.
- Absatz 2,Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 1. Jänner 1980 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sowie auf Anträge auf Erhöhung einer bereits vor diesem Zeitpunkt zugesicherten Förderung sind Paragraph 12, Absatz eins und 4, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz eins bis 4 und Paragraph 31, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden. Ebenso sind diese Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen anzuwenden, denen der zuständige Bundesminister vor dem 1. Jänner 1980 zugestimmt hat oder zu denen vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung ergangen ist. Jedoch sind in all diesen Fällen auf Antrag des Förderungswerbers diese Bestimmungen in der am 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden, sofern - ausgenommen Begehren auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in Annuitäten - das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist.
- Absatz 3,Auf Anträge auf Gewährung einer Förderung durch den Wasserwirtschaftsfonds, zu denen die Zusicherung vor dem 7. Juli 1982 erging, ist Paragraph 12, Absatz eins und 4, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, sowie Paragraph 17, Absatz eins, in der am 6. Juli 1982 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden, sofern nicht der Förderungsnehmer die Anwendung dieser Bestimmungen in der am 7. Juli 1982 geltenden Fassung beantragt. Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden, solange das Förderungsausmaß nicht endgültig festgestellt ist.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,)
- Absatz eins,Darlehen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Absatz 3, ersetzt werden, sofern
- Ziffer einsder Vorfluter stark verunreinigt war,
- Ziffer 2durch die Reinigungsmaßnahmen eine dem Stand der Technik entsprechende Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht erreicht wurde und
- Ziffer 3die wasserrechtlichen Vorschreibungen erfüllt und die Fristen eingehalten worden sind.
- Absatz 2,Die näheren Bestimmungen zu Absatz eins, trifft der Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Dabei ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der technischen Wissenschaften und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auf die Erzielung einer größtmöglichen Reinigungswirkung Bedacht zu nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den für die Anwendung des Absatz eins, maßgeblichen Grad der Verunreinigung des Vorfluters und der Verminderung der Schmutzfracht zu enthalten.
- Absatz 3,Der nicht-rückzahlbare Beitrag beträgt 20 vH des ursprünglichen, in seiner Laufzeit gleichbleibenden Darlehens, wenn die Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht bis Ende 1990, und 10 vH, wenn sie nach 1990, aber noch vor Ende 1995 erreicht wird.
- Absatz 4,Bei Darlehen an Wasserverbände verringert sich der nicht-rückzahlbare Beitrag entsprechend dem Anteil an der anfallenden Schmutzfracht, der nicht dem Betrieb zuzurechnen ist.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,)
- Absatz eins,Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, - Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, jeweils in der Fassung des Artikel römisch eins, angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.
- Absatz 2,Sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Artikel römisch zwei, auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung
von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz eins, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.
- Absatz 3,Paragraph 18, Absatz eins und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, sowie'' in Absatz eins und dessen Ziffer 3, nicht gelten.