Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
ABSCHNITT I.
Allgemeines.
§ 1. Steuergegenstand.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder Privaten Dienst sind.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.
(3) Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/1966, in der jeweils geltenden Fassung 1988 gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 1988 unterliegen der Gewerbesteuer.
(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer. Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.
(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 2geändertZ 1, Z 5 bis Z 7, Z 7 lit a (neu), lit b (neu), Z 10, Z 12, Z 13, Z 14 (neu)
§ 2. Befreiungen.
1. die Österreichischen Bundesbahnen, die staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme der Betriebe des Tabakmonopols; die Österreichischen Bundesbahnen und die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind; die Geschäftsstellen der Klassenlotterie, die Lottokollekturen, die Vertriebsstellen (Annahmestellen) für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel sowie die Verkaufsstellen der Österreichischen Brieflotterie auch dann, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden;
2. die Oesterreichische Nationalbank;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987);
5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind; Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und Siedlungsträger, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Förderung gemeinnütziger, mildtätigen mildtätiger oder kirchlichen Zwecken dienen, kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 dienen. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) im Sinne des § 45 Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung und die Gewerbebetriebe einer solchen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gelten als ein Gewerbebetrieb;
7. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (zum Beispiel Waldbauvereine, Winzervereine), wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Genossenschaften gezwungen, Nichtmitgliedergeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu betreiben, ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 Abs. 1) nur in jenem Verhältnis für die Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages heranzuziehen, in dem die Umsätze aus Nichtmitgliedergeschäften zu den Gesamtumsätzen stehen;
a) Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. a des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind,
b) Winzergenossenschaften, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 9 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind;
8. Krankenanstalten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Krankenanstalten, die nicht von einer dieser Gebietskörperschaften betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung dienen. Eine Krankenanstalt dient im besonderen Maß der minderbemittelten Bevölkerung, wenn sie die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird;
9. Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
10. kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/1966, in der jeweils geltenden Fassung 1988, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) den Betrag von 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben; wird dieser Betrag überschritten, so sind zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der Besteuerung befreit;
11. gewerbliche Betriebe im Sinne des Art. V lit. d des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung, soweit sie Hilfskräfte nicht verwenden;
12. Banken im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;
13. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens und Vermögens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.;
14. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind, wenn und soweit sie gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind.
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
§ 4. Steuerschuldner.
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.
(2) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht gilt in jedem Fall als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Er ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebetrieb ist als durch den anderen Unternehmer neu gegründet anzusehen, es sei denn, er wird mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt oder unentgeltlich (§ 6 Z 9 lit. a Einkommensteuergesetz 1988) übertragen. Zeitpunkt der Einstellung und Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels.
Anmerkung
Schlagworte
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.
UNTERABSCHNITT 1.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.
§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.
(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes dem Einkommensteuergesetz 1988 oder des Körperschaftsteuergesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des § 8 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt. Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (§ 6 Z 9 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den §§ 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,
- soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt worden sind.
§ 7geändertText, Z 1 lit c, lit d sublit cc, sublit dd, Schlussteil, Z 7 (aufgehoben)
… 4 unveränderte Absätze
§ 7. Hinzurechnungen.
1. Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für Gründungsschulden, das sind Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen, sowie für Dauerschulden, worunter Schulden zu verstehen sind, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen:
a) Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Gründungs- oder Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen.
b) Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Gründungs- oder Dauerschulden 80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen.
c) Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge insgesamt 60 100 000 S übersteigen, wobei der übersteigende Betrag nur mit 90 vH anzusetzen ist.
d) Als Gründungs- oder Dauerschulden gelten nicht:
aa) Darlehen, die von Fonds gewährt werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,
bb) Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke gewährt werden,
cc) Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß § 123 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung 1988, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, sowie jene Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden,
dd) das Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen, soweit es gemäß § 73c Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, den Eigenmitteln zuzurechnen ist, und zwar auch für die im § 73b Abs. 2 Z 4 lit. b des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Restlaufzeit von drei Jahren;'' Jahren;
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung
oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, nominelle
Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung der Einlage des stillen Gesellschafters sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters im Betrieb gewährt worden sind. Dies gilt nicht, wenn diese die Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Die Hinzurechnung der Gehälter und sonstigen Vergütungen für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters im Betrieb unterbleibt auch dann, wenn sich ein Arbeitnehmer als stiller Gesellschafter am Betrieb seines Arbeitgebers unmittelbar mit einer Geldeinlage bis zu 200 000 S beteiligt;
4. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 4 BG, BGBl. Nr. 442/1972)
5. (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 11/1961)
6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;
7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1988)
8. die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die Benutzung der nicht
in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
9. die Anteile am Verlust einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind.
Anmerkung
Schlagworte
§ 8geändertText, Z 3, Z 4
… 3 unveränderte Absätze
§ 8. Kürzungen.
1. 3 vH des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes (§ 9 Abs. 1); maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt. Unter Vermögensverwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften zu verstehen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen oder neben eigenem Grundbesitz und allfälligem eigenen Kapitalvermögen noch eigene Vorrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verwalten und nutzen, wenn diese Vorrichtungen einkommensteuerlich als unbeweglich gelten. Der auf diese Vorrichtungen entfallende Teil des Gewerbeertrages unterliegt nur insoweit der Kürzung, als die Vorrichtungen im Einheitswert der Betriebsgrundstücke der Vermögensverwaltungsgesellschaft erfaßt sind. Die Kürzungsbestimmungen gemäß dem zweiten bis vierten Satz gelten auch für die Verwaltung und Nutzung eigener Gebäude im Sinne des § 51 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Die Kürzung gemäß dem zweiten Satz darf nicht vorgenommen werden, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft) wesentlich beteiligt ist. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche und juristische Personen zu verstehen, die an einem Unternehmen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;
2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
3. den Teil des Gewerbeertrages eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene gelegene Betriebsstätte entfällt;
4. die Gewinnanteile jeder Art aus der unmittelbaren Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 2 Z. 2), wenn die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem Schluß des für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebenden Wirtschaftsjahres ununterbrochen in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel bestanden hat und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinnes (§ 6) angesetzt worden sind. Die Bestimmungen Beteiligungserträge im Sinne des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung 10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 sind sinngemäß anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für entsprechende Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist Körperschaftsteuergesetzes 1988.
Anmerkung
Schlagworte
§ 10geändertBezeichnung, Text; Abs 1; Abs 2
§ 10. Maßgebendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung des
Maßgebendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung des Gewerbeertrages.
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirtschaftsjahre geendet haben. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.
(2) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Anmerkung
Schlagworte
§ 11geändertAbs 2 Z 2
… 4 unveränderte Absätze
§ 11. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 S nach unten abzurunden.
(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag betragen
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 1
für die ersten 80 160 000 S des
für die weiteren 40 480 000 S des
für die alle weiteren 60 000 S Beträge des
2. bei anderen Unternehmen .......... 5 vH ............................... 4,5%.
(3) Vor Ermittlung des Steuermeßbetrages sind jene Teile des Gewerbeertrages auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(4) Für die Ermittlung des Steuermeßbetrages ist der sich für den Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6 ergebende Gewerbeertrag nur insoweit zu berücksichtigen, als er 100 000 S übersteigt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 16geändertText, Z 1
§ 16. Gewerbesteuererklärung.
1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 80 160 000 S oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überstiegen hat;
2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechtes ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen nach § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des letzten Satzes des § 2 Z 6, dessen Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 100 000 S oder dessen Gewerbekapital am maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250 000 S überschritten hat, unterhalten;
4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrages oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird;
5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.
Anmerkung
Schlagworte
§ 22geändertAbs 1; Abs 3
§ 22. Vorauszahlungen.
(1) Der Steuerschuldner hat auf die Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist gleich der Gewerbesteuerschuld, die sich bei der Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte Kalenderjahr ergeben hat. wird wie folgt berechnet:
(2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel am 10. Feber, 10. Mai, 10. August und 10. November zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanngabe Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag sowie für den am 10. August fällig werdenden Vorauszahlungsteilbetrag, sofern die Bekanntgabe des Bescheides über die Erhöhung der Vorauszahlung nicht spätestens am 3. Juli erfolgt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 2), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vorauszahlungsteilbeträge. Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Erfolgt die Bekanntgabe eines Bescheides über die Herabsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. November, dann ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.
§ 26geändertAbs 2
§ 26. Lohnsumme.
(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.
(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 die nicht durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreiten Arbeitslöhne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972 1988 mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen, der unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 sowie von Bezügen im Sinne des § 68 Abs. 1, 2 und 4 7 des Einkommensteuergesetzes 1972 1988.
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht:
… 10 unveränderte Absätze
1. Beträge, die gezahlt worden sind an
a) Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;
b) Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;
2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind;
3. Beträge, die nach § 7 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind;
4. die Kurzarbeiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 606/1987).
(5) In den Fällen des § 2 Z. 5 bis 7 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebes tätig sind.
(6) Wird den im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nach dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohnsumme.
§ 31geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 2 bis Abs 4
§ 31. Zerlegungsmaßstab.
(1) Zerlegungsmaßstab ist:
1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen: vorbehaltlich der Z 2 das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen gezahlten Arbeitslöhne zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen gezahlten Arbeitslöhne steht;
2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Z. 3: das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen inländischen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind; bei Wareneinzelhandelsunternehmen je zur Hälfte das im Z 1 bezeichnete Verhältnis und das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht.
(2) Bei der Zerlegung nach Abs. 1 sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen anzusetzen, die in dem nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erzielt oder gezahlt oder erzielt worden sind.
(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne oder Betriebseinnahmen auf volle 1000 1 000 S abzurunden.
(4) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 2 sind Unternehmen, die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch bleibt dabei außer Betracht. Was unter Lieferungen im Einzelhandel und unter Eigenverbrauch zu verstehen ist, bestimmt sich nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften. Der Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 bleibt dabei außer Ansatz. Eine Lieferung im Einzelhandel liegt nicht vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefert. Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszweckes nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 2 (ÜR)geändert
Art. 3 (ÜR)geändert