Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie in das Zollausland oder aus dem Zollausland sowie die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land unterliegen, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.
(2) Als Technologie gilt technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich und durch Aufzeichnung jedweder Art in physischer Form erfaßt ist. Dazu zählen insbesondere technisches Wissen über Fertigungsprozesse sowie Wissen über Entwicklung, Fertigung, Anwendung, den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Waren und Anlagen.
§ 2neu
(2) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich gewesen ist, die aber infolge Änderung von Rechtsvorschriften einer Aus- oder Einfuhrbewilligung bedürfen, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach § 5 Abs. 3 verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.
§ 3neu
ABSCHNITT II
Bewilligungspflichten und Verbote
§ 3.
(1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig oder verboten. Die bewilligungspflichtigen Waren sind in den Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder in einer nach § 5 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnung, die verbotenen Waren in einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genannt. Technologie im Sinne des § 1 Abs. 2 wird von der Bewilligungspflicht für Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 und einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 nicht erfaßt.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind und die Sicherung des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone gelagert werden.
(3) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land ohne die nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ist verboten.
(4) Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen, wonach aus den im § 8 genannten Gründen gegen die Verwertung kein Einwand besteht; die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmnister für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.
(5) Der Bestätigung nach Abs. 4 bedarf es für jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2 erteilt werden könnte.
§ 4neu
§ 4.
(1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 angeführten Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn sie folgende Aus- oder Einfuhren betreffen:
a) die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 14, 30 bis 40, 42, 43 und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen, im Falle ausländischer Rückwaren jedoch nur, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden,
b) die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie sich im Zustand der Zollhängigkeit oder in einer Zollfreizone befinden, ausgenommen Waren des inländischen freien Verkehrs oder Waren aus einem Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, die durch Einlagerung in ein Zollager oder Verbringung in eine Zollfreizone zu ausländischen Waren geworden sind.
c) die Aus- oder Einfuhr von Waren im kleinen Grenzverkehr, für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen vorgesehen sind,
d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr, ausgenommen im Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, bis zum Ablauf einer vom Zollamt festzusetzenden angemessenen Frist nach Abrechnung des Vormerkverkehrs; die Aus- oder Einfuhr von inländischen oder ausländischen Zutaten, die in einem Vormerkverkehr zu vorgemerkten Waren hinzugekommen sind oder auf die die zollgesetzlichen Vorschriften über Zutaten im Vormerkverkehr sinngemäß anzuwenden sind; die Bewilligungsfreiheit erstreckt sich auch auf Fehlmengen, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften eingangsabgabenfrei bleiben,
e) die Aus- und Einfuhr von Waren im Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 377/1988)
g) die Einfuhr von Waren, wenn sie nach den zollgesetzlichen Vorschriften unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet, an den Bund preisgegeben oder wie preisgegebene Waren behandelt werden,
h) die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut, von zollpflichtigen Mustern und Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren in der Einfuhr; die Ausfuhr von ausländischen Rückwaren, für die der Einfuhrzoll nicht vergütet wird, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden; die Einfuhr von zollpflichtigen Rückwaren,
i) die Aus- oder Einfuhr von Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der Waren 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einer Zollfreizone, einem Zollager oder einem offenen Lager auf Vormerkrechnung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Importeurs erfolgt,
j) (Anm.: lit j wurde nicht vergeben)
k) die Einfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S, auf Arzneiwaren 1 000 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
l) die Ausfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S, bei Lebensmitteln und Arzneiwaren jeweils 1 000 S, nicht übersteigt,
m) die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum Wert von 13 000 S im Reiseverkehr,
n) die Einfuhr von Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden, ausgenommen Waren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, bis zu einem Wert von 5 000 S, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
o) die Aus- oder Einfuhr von Sendungen karitativer Organisationen für karitative Zwecke,
p) die Einfuhr von Gold im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden Fassung, sowie von nicht als Zahlungsmittel geltenden Münzen (Handelsmünzen) durch die Oesterreichische Nationalbank,
q) die Ausfuhr von Waren, die dem § 5 Abs. 1 des Devisengesetzes unterliegen,
r) die Einfuhr von Medaillen,
s) die Einfuhr der im Artikel IV des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956, angeführten Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den Erfordernissen des Artikels IV entsprechen,
t) die Einfuhr der im Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, angeführten Werbeschriften und Werbematerialien aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den im Artikel 2 festgesetzten Voraussetzungen entsprechen,
u) die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten, die im Artikel II Z 1 des im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958, angeführt sind,
v) die Einfuhr von lebenden Tieren, die wegen Verletzungen oder Erkrankungen während der Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um Waren der Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder Waren einer gemäß § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach den §§ 15 bis 19 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können zum Schutz der inländischen Erzeugung nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 verordnen, daß die Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 lit. i und l auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden ist.
(5) Abs. 1 lit. n ist auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Tabakwaren, Wein und Spirituosen durch Personen unter 17 Jahren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden.
§ 5neu
§ 5.
(1) Werden gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Beirates (§ 14) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, die der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehres mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
1. zur Durchführung handelsvertraglicher Vereinbarungen oder
2. auf Grund sonstiger internationaler Verpflichtungen oder
3. zur Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehres mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes oder
4. zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden oder
5. zur Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen oder
6. zur Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehres mit bestimmten Staaten
notwendig ist. Verordnungen dieser Art sind nach Wegfall der die Bewilligungspflicht begründenden Umstände wieder aufzuheben.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im § 3 Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
1. zur Verhinderung der Ausfuhr von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen oder anlagenspezifischer Teile), die neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, oder
2. zur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Z 1 kontrollierte Ausfuhr handelt, oder
3. zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind,
geboten ist. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Z 3 sind Waffen, Munition und Sprengmittel, für die eine Bewilligung nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, erforderlich ist.
(3) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung zur Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, die auch für die Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder die Instandhaltung von ABC-Waffen oder ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet oder bestimmt sind, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Vor dem Verbot erlassene Bescheide gelten als widerrufen.
(4) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1, 2 und 3 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im § 8 genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des § 5 Abs. 3 die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen § 5 Abs. 1, 2 und 3 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.
(5) Eine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich die Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 nicht bezieht, sofern dem Antragsteller bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht.
§ 6neu
ABSCHNITT III
Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung
§ 8neu
ABSCHNITT IV
Grundsätze bei der Entscheidung über
Bewilligungsanträge
§ 8.
(1) 1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 betreffend Waren, die in den Anlagen
(3) Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach§ 5 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.
§ 9neu
§ 9.
(1) Anträge auf Erteilung von Aus- oder Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Antrag hat alle für eine Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Mengen- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifes, Ursprungsland, Handelsland, Bestimmungsland, Zahlungsart, Zahlungs- und Liefertermin, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind. geeignete Nachweise anzuschließen. Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt, abhängig gemacht werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafgerichtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
(2) Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und nicht übertragbar. Der Importeur laut Einfuhrbewilligung muß mit dem Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften identisch sein.
(4) Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
§ 11neu
(4) Zur Kontrolle von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht oder Verboten auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bei den Beteiligten Einsichtnahmen in das Unternehmen, seine Lager und Bücher selbst vornehmen oder durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Prüfungen können auch bei den Vor- oder Zulieferanten vorgenommen werden, sofern die Warenlieferungen mit dem bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäft oder der bewilligungspflichtigen Handlung in Zusammenhang stehen. Soweit es sich zur Aufklärung des Sachverhaltes in konkreten Verdachtsfällen als notwendig erweist, hat der Bundesminister für Finanzen über Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten an solchen Einsichtnahmen mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen und Einsichtnahmen bekanntzugeben. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gilt der § 26 des Zollgesetzes 1988 mit der Maßgabe, daß er nicht nur in Fällen, in denen eine Zollbegünstigung in Anspruch genommen wird, und nicht nur bei Waren, die zum Handel bestimmt sind, anzuwenden ist.
(5) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 3 und 4 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 12neu
ABSCHNITT V
Sonstige Erfordernisse bei der Aus- oder Einfuhr von Waren
§ 12.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anordnen, daß es bei der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, eines Ursprungszeugnisses (Ursprungsnachweises), gegebenenfalls unter Einhaltung besonderer Formvorschriften, bedarf, wenn dies
a) auf Grund von Beschlüssen internationaler Organisationen, denen die Republik Österreich beigetreten ist,
b) zur Durchführung handelsvertraglicher oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
c) im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte, oder
d) zur Verhinderung von Umgehungen der Bewilligungspflicht
notwendig ist.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über Antrag des Importeurs für die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft oder die zugrundeliegende Handlung keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedarf, eine internationale Einfuhrbescheinigung ausstellen, wenn eine solche zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, die insbesondere aus den in Abs. 1 lit. a bis d angeführten Gründen notwendig sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Erreichung der im § 10 Abs. 1 lit. a genannten Zielsetzungen in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Auflagen für die zollamtliche Abfertigung festlegen.
§ 14neu
ABSCHNITT VII
Errichtung und Tätigkeit des Beirates
§ 14.
(1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur Beratung der gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein Beirat errichtet. Ihm sind
1. alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Warenverkehres mit dem Zollausland, insbesondere Angelegenheiten der §§ 5 und 7,
2. alle mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 3 für bewilligungspflichtig erklärten Rechtsgeschäfte und Handlungen,
3. alle Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr oder Einfuhr von Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 zum Gegenstand haben und deren Vorlagepflicht der Beirat in seiner Geschäftsordnung beschlossen hat,
zur Begutachtung vorzulegen.
Darüber hinaus können dem Beirat Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Aus- oder Einfuhr, Überlassung oder Vermittlung zweckmäßig ist.
(2) Die Begutachtung der in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte oder Handlungen entfällt, wenn der Beirat nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In diesen Fällen ist jedoch die Erledigung dem Beirat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf den Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln, insbesondere ist die Zusammensetzung des Beirates je nach der zu behandelnden Materie und der Zuständigkeit der Beiratsmitglieder festzusetzen. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
§ 15neu
§ 15.
(1) Mitglieder des Beirates sind:
1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
3. ein Vertreter der Länder, der von diesen turnusweise entsandt wird.
(3) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
§ 17neu
ABSCHNITT VIII
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 17.
(1) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1, deren Wert 500 000 S übersteigt, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
2. bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
a) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung, Bescheinigung oder Sichtvermerkserteilung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder § 7 Abs. 4 hintanhält, oder
c) einer gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
d) einer gemäß § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1 lit. a, § 11 Abs. 2 oder 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt oder
3. einer Bedingung oder Auflage gemäß § 12 Abs. 2, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt.
(2) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
2. sofern es sich um Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
3. bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 zum Gegenstand haben,
a) einer auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
b) einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a hintanhält;
4. oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
5. gemäß § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt.
(3) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, zu bestrafen, wer
1. einem Verbot gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
2. eine der im Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet.
§ 17aneu
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17a.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer,
1. Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1, deren Wert 500 000 S nicht übersteigt, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt,
2. bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
a) dem § 17 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d oder
b) einer gemäß § 12 Abs. 3 in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 generell verfügten Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 18neu
Verfall; Wertersatz
§ 18.
(1) Waren, auf die sich eine nach den vorstehenden Bestimmungen strafbare Handlung bezieht, können in den Fällen des § 17 vom Gericht und - wenn es sich um eine vorsätzlich begangene Verwaltungsübertretung handelt - in den Fällen des § 17a von der Verwaltungsbehörde für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.
(2) Kann eine Ware nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt des Verfalls auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des Wertes der Ware, wenn dieser aber nicht ermittelt werden kann, auf Zahlung eines dem mutmaßlichen Wert entsprechenden, 500 000S jedoch nicht übersteigenden Geldbetrages zu erkennen (Wertersatz). Der Wertersatz ist im Strafurteil (Bescheid), wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß (Bescheid) ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
(3) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
§ 21neu
ABSCHNITT IX
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 21.
(1) Nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen und sonstige Urkunden sind den Zollämtern mit der Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften vorzulegen und bilden Unterlagen zu dieser Anmeldung. Soweit nach den zollrechtlichen Vorschriften die Anmeldung entfällt oder die Vorschriften über die Anmeldung verletzt werden, sind die Zollbehörden befugt, im weiteren zollbehördlichen Verfahren zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
(2) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23neu
§ 23.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 2 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 erster Satz ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 vorletzter Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 4 ist - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - sofern seine Mitwirkung erforderlich ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und - sofern es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt - auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(7) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 ist, soweit seine Handhabung Behörden im Sinne des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, obliegt, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 13 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(10) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die vorstehen den Absätze nichts anderes bestimmen.
(11) Mit der Vollziehung des § 19 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 17, 18 und 20, soweit sie von den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten, der Bundesminister für Justiz betraut.
Anl. 1/1neu
Anlage A 1
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BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder geschrotet
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder geschrotet
1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch
gebrochen oder geschrotet
1701 -- Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine
Saccharose, fest:
(10) - Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen:
11 - - Rohrzucker
12 - - Rübenzucker
(90) - andere:
91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen:
B - andere
99 - - sonstige
2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und denaturiertes Salz)
und reines Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung
oder zugesetzte Antibackmittel oder Rieselhilfen
enthaltend; Meerwasser
2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet
2503 -- Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter, gefällter
und kolloidaler Schwefel
2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche
Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden
2524 00 Asbest
2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch
kalziniert), ausgenommen Borate, die aus natürlichen
wässerigen Salzlösungen gewonnen wurden; natürliche
Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85
Gewichtsprozent H3BO3, berechnet auf das Gewicht der
Trockensubstanz
2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände
2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich
manganhaltiger Eisenerze und Konzentrate mit einem
Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr,
berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz
2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate
2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate
2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate
2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate
2607 00 Bleierze und deren Konzentrate
2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate
2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate
2610 00 Chromerze und deren Konzentrate
2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate
2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate
2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate
2614 00 Titanerze und deren Konzentrate
2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze und
deren Konzentrate
2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate
2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:
90 - andere
2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand) von der Eisen-
oder Stahlerzeugung
2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),
Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von der Eisen-
oder Stahlerzeugung
2620 -- Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der
Eisen- oder Stahlerzeugung), die Metalle oder
Metallverbindungen enthalten
2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe,
aus Steinkohle
2702 -- Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jet)
2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle,
Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2708 -- Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer oder anderen
Mineralteeren
2709 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen
rohe;
anderweitig weder genannte noch inbegriffene
Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle
oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden:
A - Petrolether und Benzine, ausgenommen Testbenzine
B - Testbenzine
C - Petroleum
D - Gasöle
E - Heizöle und ähnliche Rückstände von der
Erdölverarbeitung
F - Spindelöle und Schmieröle
I - Transformatorenöle
K - andere:
ex K - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Flammöle (für Flammenwerfer)
2711 -- Erdölgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2712 -- Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, slack
wax, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese
oder durch andere Verfahren gewonnen, auch gefärbt:
10 - Vaselin
2713 -- Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände von
Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:
(10) - Petrolkoks:
11 - - nicht kalziniert
12 - - kalziniert
2801 -- Fluor, Chlor, Brom und Iod:
30 - Fluor; Brom
2803 00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des Kohlenstoffs,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen)
2804 -- Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:
70 - Phosphor
80 - Arsen
90 - Selen
2805 -- Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle,
Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder
miteinander legiert, Quecksilber:
40 - Quecksilber
2807 00 Schwefelsäure; Oleum
2810 00 Boroxide; Borsäuren
2819 -- Chromoxide und Chromhydroxide:
10 - Chromtrioxid
2822 00 Cobaltoxide und Cobalthydroxide; handelsübliche
Cobaltoxide
2823 00 Titanoxide
2825 -- Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische Salze;
andere anorganische Basen; andere Oxide, Hydroxide und
Peroxide, der Metalle:
10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische
Salze:
ex 10 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von
70% Hydraziniumnitrat, Hydraziniumperchlorat
20 - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid
30 - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide
40 - Nickeloxide und Nickelhydroxide
50 - Kupferoxide und Kupferhydroxide
60 - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid
70 - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide
80 - Antimonoxide
90 - andere
2826 -- Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere
komplexe Fluorsalze:
(10) - Fluoride:
19 - - sonstige:
ex 19 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Kaliumfluorid, Kaliumhydrogendifluorid
2830 -- Sulfide, Polysulfide:
90 - andere
2838 00 Fulminate, Cyanate und Thiocyanate (Rhodanide)
2841 -- Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:
10 - Aluminate
60 - Manganite, Manganate und Permanganate
70 - Molybdate
80 - Wolframate
90 - (Tungstate)
2843 -- Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder organische
Verbindungen der Edelmetalle, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution; Amalgame der
Edelmetalle:
10 - kolloidale Edelmetalle
90 - andere Verbindungen; Amalgame:
A - Edelmetallamalgame
2846 -- Anorganische oder organische Verbindungen der Metalle
der seltenen Erden, des Yttriums oder des Scandiums
oder von Mischungen dieser Metalle:
10 - Cerverbindungen:
A - Ceritchlorid, Ceritsulfat, Ceritcarbonat
2849 -- Carbide, auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution:
90 - andere
2850 00 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch von
chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution,
ausgenommen Verbindungen, die auch Carbide der Nummer
sind
2901 -- Acyclische Kohlenwasserstoffe:
10 - gesättigte:
B - andere
(20) - ungesättigte:
21 - - Ethylen
22 - - Propen (Propylen)
23 - - Buten (Butylen) und dessen Isomere
24 - - Buta- 1,3-dien und Isopren
29 - - sonstige:
B - andere
2902 -- Cyclische Kohlenwasserstoffe:
(10) - Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:
11 - Cyclohexan
19 sonstige
50 - Styrol
60 - Ethylbenzol
70 - Cumol
90 - andere
2904 -- Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der
Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:
10 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten, deren Salze
und Ethylester
20 - Derivate, die nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen
enthalten:
ex 20 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Trinitrotoluol (2,4,6-Trinitrotoluol, TNT,
Tri, Trotyl)
90 - andere
2908 -- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der
Phenole oder Phenolakohole:
10 - Derivate, die nur Halogene enthalten, und deren Salze
20 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten, deren Salze
und Ester
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol, Lyddit,
Ekrasit), Ammoniumpikrat, Bleipikrat
(Trinitrophenolblei), Trinitroresorcinblei
(Bleinitroresorcinat, Bleistyphnat,
Trizinat), Bleitrinitrophloroglucinat
(Bleiglucinat)
2919 00 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze und
Lactophosphate; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
2920 -- Ester der anderen anorganischen Säuren (ausgenommen
Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
10 - Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und deren
Salze; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Dimethyl-phosphit, Trimethyl-phosphit,
Triethylphosphit, Diethyl-phosphit,
Nicroglycerin (Glycerintrinitrat),
Nitroglykol (Ethylenglykoldinitrat),
Diglykoldinitrat,
Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta,
Pentrit, Niperyt), Hexanitromannit
(Nitromannit)
2921 -- Verbindungen mit Aminofunktion:
(10) - acyclische Monoamine und deren Derivate; deren Salze:
11 - - Mono-, Di- und Trimethylamin und deren Salze:
ex 11 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Dimethylamin, Dimethylaminhydrochlorid
12 - - Diethylamin und dessen Salze
19 - - sonstige:
ex 19 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
N,N-Diisopropyl2-aminochlorethan,
Diisopropylamin
(20) - acyclische Polyamine und deren Derivate; deren Salze:
21 - - Ethylendiamin und dessen Salze
22 - - Hexamethylendiamin und dessen Salze
29 - - sonstige
30 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Mono-
oder Polyamine und deren Derivate; deren Salze
(40) - aromatische Monoamine und deren Derivate; deren
Salze:
42 - - Anilinderivate und deren Salze:
ex 42 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
2,4,6-Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl,
Tetranitromethylanilin)
43 - - Toluidine und deren Derivate; deren Salze
44 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren Salze:
ex 44 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin,
Hexamin)
45 - - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin), - 2-
Naphthylamin
(beta-Naphthylamin) und deren Derivate; deren Salze
49 - - sonstige
(50) - aromatische Polyamine und deren Derivate; deren
Salze:
51 - - o-, m- und p-Phenylendiamin, Diaminotoluole und
deren Derivate; deren Salze
59 - - sonstige
2924 - - Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;
Amidoverbindungen der Kohlensäure:
10 - acyclische Amide (einschließlich acyclische
Carbamate) und deren Derivate; deren Salze:
ex 10 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
N,N-Dimethylaminodiethylphosphat
(20) - cyclische Amide (einschließlich cyclische Carbamate)
und deren Derivate; deren Salze:
21 - - Ureine und deren Derivate; deren Salze
29 - - sonstige:
B - andere
2925 - - Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion
(einschließlich Saccharin und dessen Salze) oder mit
Iminfunktion:
20 - Imine und deren Derivate; deren Salze:
ex 20 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Nitroguanidin, Guanylnitrosamino-
guanyltetrazen (Tetrazen)
2926 - - Verbindungen mit Nitrilfunktion
2931 00 Andere organisch-anorganische Verbindungen:
ex 00 - Waren dieser Nummer
ausgenommen:
Methylphosphonsäuredifluorid,
Methylphosphonsäuredichlorid,
Methylphosphonsäuredimethylester,
Ethylphosphonsäurediethylester,
Ethylphosphonigsäuredichlorid,
Ethylphosplionsäuredichlorid,
Ethylphosphonsäuredifluorid,
Methylphosphonigsäuredichlorid,
Methylphosphonigsäure,
Methylphosphonigsäurediethylester,
Ethylphosphonsäuredimethylester,
Ethylphosphonigsäuredifluorid,
Methylphosphonigsäuredifluorid
2933 - - Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder
mehreren Stickstoffheteroatomen; Nucleinsäuren und
deren Salze:
(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Pyrazolring in der Struktur:
11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate
19 - - sonstige
(20) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Imidazolring in der Struktur:
21 - - Hydantoin und dessen Derivate
29 - - sonstige
(30) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Pyridinring in der Struktur:
31 - - Pyridinund dessen Salze
39 - - sonstige:
ex 39 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
3-Hydroxy- 1 -methylpiperidin,
3-Chinuclidinol, 3-Chinuclidon
40 - - Verbindungen mit einem Chinolin- oder
Isochinolinringsystem (auch hydriert), nicht weiter
kondensiert
(50) - Verbindungen mit Pyrimidinring (auch hydriert) oder
Piperazinring in der Struktur; Nucleinsäuren und
deren Salze:
51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und dessen
Derivate; deren Salze
59 - - sonstige
(60) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Triazinring in der Struktur:
69 - sonstige:
ex 69 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Trimethylentrinitramin (Hexogen, RDX,
Cyclonite, Hexahydro- 1,3,5-trinitro-s-
triazin)
(70) - Lactame:
71 - - 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)
79 - sonstige Lactame
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Cyclotetramethylentetranitramin (Octogen)
2934 -- Andere heterocyclische Verbindungen
2941 -- Antibiotika:
20 - Streptomycine und deren Derivate; deren Salze
30 - Tetracycline und deren Derivate; deren Salze
40 - Chloramphenicol und dessen Derivate; deren Salze
50 - Eirythromycin und dessen Derivate; deren Salze
90 - andere
2942 00 Andere organische Verbindungen
3103 -- Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel
3104 -- Mineralische oder chemische Kalidüngemittel
3811 -- Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidationsmittel,
Antigums, Viskositätsverbesserer,
Korrosionsschutzadditives und andere zubereitete
Additives, alle diese für Mineralöle (einschließlich
Treibstoffe wie Benzin) oder für andere, zum selben
Zweck wie Mineralöl verwendete Flüssigkeiten
3820 00 Zubereitete Frostschutzmittel und zubereitete
Enteisungsflüssigkeiten
3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne;
chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich
solcher, die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse
bestehen), anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone
60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der
Unternummer 2905 44
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
1. Tränengas in Ampullen (bestehend aus
Gemischen organisch-chemischer
Verbindungen)
2. Ausgangsmaterial (Material gemäß
Artikel II § 1 Abs. 2 Z 3 des
Sicherheitskontrollgesetzes) in Mengen von
mehr als 0,5 kg (bezogen auf das
Ausgangsmaterial) je Sendung:
- Uran, das die in der Natur vorkommende
Isotopenzusammensetzung enthält
(natürliches Uran);
- Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop
235 (am Isotop 235 abgereichertes
Uran);
- Thorium;
- jeden der vorgenannten Stoffe in Form
von Metallen, Legierungen, chemischen
Verbindungen oder Konzentraten
3. besonderes spaltbares Material (Material
gemäß Artikel II § 1 Abs. 2 Z 1 des
Sicherheitskontrollgesetzes) in Mengen von
mehr als 0,5 Gramm (bezogen auf das
spaltbare Material) je Sendung,
ausgenommen Ausgangsmaterial (Z 3):
- Plutonium 239;
- Uran 233;
- mit den Isotopen 235 und 233
angereichertes Uran;
- jede Ware, die einen oder mehrere der
vorgenannten Stoffe enthält
4001 -- Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle
und ähnliche natürliche Kautschukarten in Rohformen
oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 -- Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in
Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen;
Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der Nummer
4001, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen:
(10) - Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter
Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):
- - Latex
- - sonstige
- Butadien-Kautschuk (BR):
ex 20 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
carboxylbegrenztes Polybutadien
(30) - Isobuten-Isopren-(Butyl-)Kautschuk (IIR); Halogen-
Isobuten-IsoprenKautschuk (CIIR oder BIIR):
31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl-)Kautschuk(IIR)
39 - - sonstige
(40) - Chloropren-(Chlorbutadien-)Kautschuk(CR):
41 - - Latex
49 - - sonstige
(50) - Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):
51 - - Latex
59 - - sonstige
60 - Isopren-Kautschuk (IR):
ex 60 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
hydroxylbegrenztes Polybutadien
70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht konjugiert
(EPDM)
80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der
Nummer 4001
(90) - andere:
91 - - Latex
99 - - sonstige
4101 -- Häute und Felle, roh, von Rindern (einschließlich
Kälbern), Pferden oder anderen Einhufern (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders
haltbar gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder
zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch enthaart
oder gespalten
4102 -- Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar
gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder
zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der Anmerkung 1 c zu
diesem Kapitel genannten Waren
4103 -- Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar
gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder
zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch enthaart
oder gespalten, ausgenommen die in der Anmerkung 1b
oder 1c zu diesem Kapitel genannten Waren
4401 -- Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,
Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in
Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle,
auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen
Formen agglomeriert:
10 - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern,
Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen
(20) - Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:
21 - - von Nadelbäumen
22 - - von anderen Bäumen
30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,
Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert:
ex 30 - Spreißelholz
4403 -- Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei-
oder vierseitig zugerichtet
4404 -- Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke
und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der
Längsrichtung gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder
gedrechselt noch gebogen oder sonst bearbeitet,
zur Herstellung von Spazierstöcken, Regenschirmen,
Werkzeuggriffen und dergleichen geeignet; Holzspan,
Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen:
10 - von Nadelbäumen:
A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und
Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der
Längsrichtung gesägt
20 - andere:
A - Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und
Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der
Längsrichtung gesägt
4407 -- Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem
Profilzerspaner besäumt, gemessert oder geschält, auch
gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt, mit
einer Stärke von mehr als 6 mm
4707 -- Abfälle von Papier oder Pappe
7105 -- Staub und Pulver, von natürlichen oder synthetischen
Edelsteinen oder Schmucksteinen
7106 -- Silber (auch vergoldet oder platiniert), nicht
bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von Pulver
7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht bearbeitet
oder als Halbzeug
7108 -- Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als Halbzeug
oder in Form von Pulver
7109 00 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold plattiert, nicht
bearbeitet oder als Halbzeug
7110 -- Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von
Pulver
7111 00 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin plattiert,
nicht bearbeitet oder als Halbzeug
7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen
7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen
7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen,
Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten
Steinen:
20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonstituierten Steinen:
B - anders
7118 -- Münzen
7201 -- Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder
anderen Rohformen
7202 -- Ferrolegierungen
7203 -- Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse und andere Eisenschwammerzeugnisse, in
Stücken, Pellets, oder ähnlichen Formen; Eisen mit
einer Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in
Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke
aus Eisen oder Stahl
7205 -- Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen
oder Stahl:
(20) - Pulver:
21 - - aus legiertem Stahl
29 - - sonstiges
7206 - - Eisen und nicht legierter Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen (ausgenommen Eisen der
Nummer 7203)
7207 -- Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7208 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr,
warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr,
kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr,
plattiert oder überzogen
7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm, weder plattiert noch überzogen
7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm, plattiert oder überzogen
7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt, warmgezogen oder
warm stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden
7215 -- Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl
7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7217 -- Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7218 -- Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots) oder
anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl
7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit
einer Breite von 600 mm oder mehr
7220 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit
einer Breite von weniger als 600 mm
7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl
7222 -- Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile aus
rostfreiem Stahl
7223 00 Draht aus rostfreiem Stahl
7224 -- Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)
oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten
Stahl
7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl,
mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl,
mit einer Breite von weniger als 600 mm
7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl
7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile
aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und
-stäbe, aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl
7301 -- Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder
aus Teilen zusammengesetzt; geschweißte Profile aus
Eisen oder Stahl
7302 -- Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar:
Schienen, Leitschienen, Zahnstangen, Weichenzungen,
Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile, Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen sowie
anderes, nur für das Verbinden oder Befestigen von
Schienen geeignetes Material:
10 - Schienen:
B - andere
20 - Bahnschwellen
30 - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen
und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen
90 - andere:
A - Leitschienen
7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen
aus Gußeisen) oder Stahl
7305 -- Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit einem
inneren und äußeren kreisförmigen Querschnitt und einem
äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen
oder Stahl
7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt, genietet,
gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern),
aus Eisen oder Stahl
7308 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude
der Nr. 9406) sowie deren Teile (zB Brücken und
Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste,
Dächer, Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen
und Stöcke, Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen,
Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke
vorgearbeitete Bleche, Stangen, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder Stahl:
10 - Brücken und Brückenteile:
ex 10 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Brücken für Oberwasserkriegsschiffe,
Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge,
die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige
Vorrichtungen für den unmittelbaren
Kampfeinsatz besonders gebaut und
ausgerüstet sind
20 - Türme und Gittermaste:
ex 20 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Türme für Oberwasserkriegsschiffe,
Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge,
die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige
Vorrichtungen für den unmittelbaren
Kampfeinsatz besonders gebaut und
ausgerüstet sind
30 - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke, sowie
Türschwellen
40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial
90 - andere
7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und ähnliche Waren,
aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse
für die Elektrotechnik
7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte
oder Bänder, auch mit Stacheln, sowie lose miteinander
verwundene Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen
verwendet werden, aus Eisen oder Stahl
7314 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und
Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche aus
Eisen oder Stahl:
20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten
verschweißt, aus Draht mit einer größten
Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und einer
Maschengröße von 100 cm2 oder mehr
30 - andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten
verschweißt
(40) - andere Gitter und Geflechte:
41 - - verzinkt
42 - - mit Kunststoff überzogen
49 - - sonstige
7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel, zugespitzte,
gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen solche
der Nummer 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder
Stahl, auch mit Köpfen aus anderen Stoffen, ausgenommen
solche mit Köpfen aus Kupfer
7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die
elektrolytische Raffination
7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet
7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
7405 00 Kupfervorlegierungen
7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer
7408 -- Draht aus Kupfer
7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer
Stärke von mehr als 0,15 mm
7411 -- Rohre aus Kupfer
7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie
7502 -- Nickel, unverarbeitet
7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel
7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel
7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
7507 -- Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Nickel:
(10) - Rohre:
11 - - aus nicht legiertem Nickel
12 - - aus Nickellegierungen
7508 00 Andere Waren aus Nickel
7601 -- Aluminium, unverarbeitet
7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7801 -- Blei, unverarbeitet
7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei
7901 -- Zink, unverarbeitet
7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink
8001 -- Zinn, unverarbeitet
8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn
8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn
8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Stärke
von mehr als 0,2 mm
8006 00 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Zinn
8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott:
ex - Waren dieser Nummer
ausgenommen:
metallische Treibmittel mit Partikelgrößen von
weniger als 500 Mikrometer (kugelförmig, als
Staub, Flitter oder gemahlen), mit einem Gehalt
von mindestens 97 Gewichtsprozent an Tungsten
(Wolfram)
8102 -- Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
8103 -- Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
(10) - Magnesium, unverarbeitet:
11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens 99,8
Gewichtsprozent
19 - - sonstige
20 - Abfälle und Schrott
30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver
8105 -- Cobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der
Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott
8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
8109 -- Zirkonium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott:
10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott;
Pulver:
ex 10 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
metallische Treibmittel mit Partikelgrößen
von weniger als 500 Mikrometer (kugelförmig,
als Staub, Flitter oder gemahlen), mit einem
Gehalt von mindestens 97 Gewichtsprozent
Zirkon
90 - andere:
ex 90 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Rohre aus Zirkonium oder Zirkonium-
Legierungen, die für die Verwendung in
Kernreaktoren besonders konstruiert oder
vorbereitet sind und bei denen das Verhältnis
von Hafnium zu Zirkonium kleiner ist als
1:500 Gewichtsanteile
8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und
Schrott
8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium,
Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium
und Waren aus diesen Metallen, einschließlich Abfälle
und Schrott:
20 - Chrom
30 - Germanium
40 - Vanadium
(90) - andere:
91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver
99 - - sonstige
8113 00 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott
8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und dergleichen, für
Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten Metallcarbiden
oder Cermets (Metallkeramiken)
8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche
Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden,
mit Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt,
zum Löten, Schweißen oder Auftragen von Metallen oder
Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem
Pulver und unedlen Metallen, zum Metallisieren im
Aufspritzverfahren
8522 -- Teile und Zubehör für Geräte der Nummern 8519 bis 8521:
10 - Tonabnehmer für Rillentonträger:
B - andere
90 - andere
8607 -- Teile von Schienenfahrzeugen:
(10) - Drehgestelle, Bissel-Schwenkgestelle, Achsen und
Räder, Teile davon
19 - - sonstige, einschließlich Teile
8908 00 Schiffe und andere schwimmende Konstruktionen, zum
Abwracken
Anl. 3neu
Anlage C
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Anl. 4neu
Anlage D
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