Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren
der Agrarbehörden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 1.
(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der 5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit Ausnahme des § 51 Abs. 1 und der §§ 51b und 51c.
§ 2geändertAbs 1
Behörden.
§ 2.
(1) Unter Behörden im Sinne des AVG. 1950 und dieses Gesetzes Bundesgesetzes sind die im § 1 bezeichneten Behörden zu verstehen.
(2) Im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung ist der Landes-Agrarsenat, im Verhältnisse zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG. 1950.
§ 4geändert
Beteiligte, Parteien.
§ 4.
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt. Ein solcher Beteiligter ist Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950.
§ 5geändertAbs 2 bis Abs 4
Vertreter
§ 5.
(1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(43) Kommen die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(54) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 bis 4 und 3 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7geändertAbs 1 bis Abs 3
Erlassung von Bescheiden; Berufungen
§ 7.
(1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. 1950. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort der Auflage sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben und an der Amtstafel der Behörde sowie an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kundzumachen. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung der Parteien und die Kundmachung an den Amtstafeln haben hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.
(3) Berufungen sind binnen zwei Wochen schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag. Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.
§ 8geändertAbs 1; Abs 3
Kosten.
§ 8.
(1) Für die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Amtsräume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und Bedienung, die erforderlichen Handlanger, Träger und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, Für die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Räume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und des erforderlichen Bedienungspersonals, die erforderlichen Hilfskräfte und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Signalstangen, Grenzsteine und sonstige Materialien über Aufforderung der Behörde oder ihres mit der Durchführung beauftragten Organs von den Parteien unentgeltlich beizustellen. Die Behörde oder ihr Organ kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Aufforderung nicht rechtzeitig entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien selbst veranlassen.
(2) Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
(3) Hinsichtlich der Für die Geldausgleichungen und der die Kosten der Vermarkung Kennzeichnung der Grenzen und der gemeinsamen Anlagen sind und Maßnahmen gelten die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 lit a (entfallen), lit b, lit c, lit f (entfallen); Abs 5 · umnummeriert: Abs 2 lit a
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen für das Verfahren
vor den Agrarsenaten.
Zuziehung der Parteien.
§ 9.
(1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:
(3) Sind Parteien einer Verhandlung zuzuziehen, so hat sie der Vorsitzende des Agrarsenates von der Anberaumung der Verhandlung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, ihre Angelegenheit vor dem Senate mündlich selbst zu vertreten oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, daß aber das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege steht. Wenn jedoch die Zahl der Beteiligten, deren Rechtsinteressen bei der mündlichen Verhandlung gleichgerichtet sind, mehr als fünf beträgt, kann der Vorsitzende des Senates in der Verständigung anordnen, daß für diese Gruppe von Beteiligten nicht mehr als fünf Vertreter erscheinen dürfen. Die hiezu von den Beteiligten abzuordnenden Vertreter sind auf Grund einer von jenen zu treffenden Vereinbarung dem Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben; andere Vertreter für diese Gruppe sind nur zuzulassen, wenn ein besonderes Interesse hiefür glaubhaft gemacht wird.
(4) Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien hat unmittelbar durch den Vorsitzenden des Senates oder seinen Stellvertreter derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf fünf Tage abgekürzt werden.
(5) Der Vorsitzende kann auch Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beiziehen und Zeugen laden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 901/1993)
§ 10geändertAbs 2 bis Abs 4
Gang der Verhandlung.
§ 10.
(1) Der Verhandlung ist der von der unteren Instanz festgestellte und von der oberen Instanz nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde zu legen.
(2) Zunächst hat der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist über die Zuständigkeit des Senates und andere Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden. Die Frage, ob es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, über welche außerhalb eines Verfahrens vor den Agrarbehörden die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten, ist von den Agrarsenaten zu entscheiden. (Die Worte “in der für solche Streitfälle selbst im Bundesgesetz vom 28. Juli 1925, BGBl. Nr. 281, vorgesehenen Zusammensetzung” werden als nicht mehr geltend festgestellt. BGBl. Nr. 133/1937, Artikel III §§ 5 und 6 und Artikel IV § 11 in der Fassung BGBl. Nr. 179/1947.)
(3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, sobald wenn er den Gegenstand für genügend geklärt hält. Wenn über den Anspruch mehrerer Parteien oder über mehrere Ansprüche einer oder mehrerer Parteien verhandelt wird, kann der Schluß der die Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche ausgesprochen werden. Die Verhandlung kann auch vor vollständiger Klarstellung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geschlossen werden, wenn der Senat beschließt, eine ergänzende Erhebung durch die untere Instanz oder Abgeordnete des Senates vornehmen zu lassen und die Parteien auf ihre Zuziehung zur Verhandlung über das Ergebnis dieser Erhebung verzichten oder der Senat die Zuziehung für entbehrlich hält.
(4) Soweit eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 3 zum Abschlusse gebracht werden kann, ist sie zu verlegen. Hinsichtlich der Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 9; im Falle der Anwesenheit der Partei genügt die mündliche Verständigung. Wenn eine Verhandlung nicht gemäß Abs. 3 geschlossen werden kann, dann ist sie zu verlegen. Wenn es der Senat für erforderlich hält, dann kann er ergänzende Ermittlungen durch Abgeordnete des Senates oder durch die Unterinstanzen anordnen. Für die Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gilt § 9.
§ 11geändertAbs 2
Beratung und Abstimmung.
§ 11.
(1) Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
(2) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im § 5 Abs. 2 beziehungsweise § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, BGBl. Nr. 133/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes, 2 bzw. § 6 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 179/1947 (Agrarbehördennovelle 1947) 1/1951, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Reihenfolge ab. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer, oder, wenn die Stimmen gleich geteilt sind bei Stimmengleichheit, der Vorsitzende gestimmt hat. (BGBl. Nr. 133/1937 und BGBl. Nr. 179/1947, Artikel III.)
§ 12geändert
Verhandlungsschrift.
Beratungsprotokoll.
§ 12.
Über die Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese muß die Namen der stimmführenden Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der amtlichen Sachverständigen, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten und die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden. Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, das außer der Benennung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit der wesentlichen Begründung in kurzer Fassung und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. Den Parteien steht die Einsicht in das Beratungsprotokoll nicht zu (§ 17 Abs. 2 3 AVG. 1950). Verhandlungsschrift und Beratungsprotokoll sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Entscheidungen und Beschlüsse sind durch den Schriftführer im Verhandlungsakte zu vermerken.
§ 15geändertAbs 1, Z 1 bis Z 5 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Befreiung von Abgaben.
§ 15.
1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
3. in Alpschutzangelegenheiten oder
4. nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
5. in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
(3) Die zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.