Begründung:
Der am 18.6.1985 geborene und bislang in Graz wohnhaft gewesene mj. Ferdinand St***** ist Sohn seiner am 3.6.1990 in Frankreich verstorbenen Mutter Ruth St*****. Während das inländische Verlassenschaftsverfahren bereits beendet ist (ON 109, Bd II, und ON 132, Bd III), ist jenes in Frankreich vor allem im Zusammenhang mit erblasserischen Liegenschaften der Verstorbenen dort noch anhängig; darüber hinaus laufen auch Erhebungen in Richtung eines allenfalls vorhandenen Stiftungsvermögens in Liechtenstein, aus dem dem Minderjährigen gleichfalls vermögensrechtliche Ansprüche zustehen könnten (ON 233, Bd IV). Zur Vertretung des Minderjährigen hinsichtlich seiner erblasserischen Ansprüche auf diese ausländischen Vermögenswerte wurden für Ferdinand St***** mehrfach Widerstreitsachwalter bestellt, zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.2.1997 Dr. Gerhard Richter, Rechtsanwalt in Graz (ON 182, Bd III).Der am 18.6.1985 geborene und bislang in Graz wohnhaft gewesene mj. Ferdinand St***** ist Sohn seiner am 3.6.1990 in Frankreich verstorbenen Mutter Ruth St*****. Während das inländische Verlassenschaftsverfahren bereits beendet ist (ON 109, Bd römisch zwei, und ON 132, Bd römisch drei), ist jenes in Frankreich vor allem im Zusammenhang mit erblasserischen Liegenschaften der Verstorbenen dort noch anhängig; darüber hinaus laufen auch Erhebungen in Richtung eines allenfalls vorhandenen Stiftungsvermögens in Liechtenstein, aus dem dem Minderjährigen gleichfalls vermögensrechtliche Ansprüche zustehen könnten (ON 233, Bd römisch vier). Zur Vertretung des Minderjährigen hinsichtlich seiner erblasserischen Ansprüche auf diese ausländischen Vermögenswerte wurden für Ferdinand St***** mehrfach Widerstreitsachwalter bestellt, zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.2.1997 Dr. Gerhard Richter, Rechtsanwalt in Graz (ON 182, Bd römisch drei).
Mit Eingabe vom 22.1.1998 gab der Vater des Minderjährigen dem bisherigen Pflegschaftsgericht BGZ Graz bekannt, daß sich sein Sohn nunmehr in *****, aufhalte (ON 235, Bd IV), worauf das bisherige Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit der Begründung übertrug, daß einerseits der Minderjährige seinen ständigen Aufenthalt in dessen Sprengel habe und sich auch "der Kindesvater nur selten in Graz aufhält" (ON 237, Bd IV).Mit Eingabe vom 22.1.1998 gab der Vater des Minderjährigen dem bisherigen Pflegschaftsgericht BGZ Graz bekannt, daß sich sein Sohn nunmehr in *****, aufhalte (ON 235, Bd römisch vier), worauf das bisherige Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit der Begründung übertrug, daß einerseits der Minderjährige seinen ständigen Aufenthalt in dessen Sprengel habe und sich auch "der Kindesvater nur selten in Graz aufhält" (ON 237, Bd römisch vier).
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme mit der - zusammengefaßten - Begründung ab, daß der Schwerpunkt des Verfahrens weiterhin in Graz liege, und auch der Widerstreitsachwalter des Minderjährigen dort ansässig sei; dieser sei in die aufgetragenen Vermögensverwaltungsangelegenheiten gut eingearbeitet und habe der Minderjährige selbst bisher auch nicht persönlich beim Pflegschaftsgericht vorsprechen müssen, sodaß sich - auch unter Bedachtnahme auf ein Adoptionsverfahren einer Schwester des Minderjährigen ebenfalls in Graz - weder eine wesentliche Verkürzung noch Verbilligung noch Erleichterung des Verfahrens insgesamt erwarten lasse (ON 239, Bd IV).Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme mit der - zusammengefaßten - Begründung ab, daß der Schwerpunkt des Verfahrens weiterhin in Graz liege, und auch der Widerstreitsachwalter des Minderjährigen dort ansässig sei; dieser sei in die aufgetragenen Vermögensverwaltungsangelegenheiten gut eingearbeitet und habe der Minderjährige selbst bisher auch nicht persönlich beim Pflegschaftsgericht vorsprechen müssen, sodaß sich - auch unter Bedachtnahme auf ein Adoptionsverfahren einer Schwester des Minderjährigen ebenfalls in Graz - weder eine wesentliche Verkürzung noch Verbilligung noch Erleichterung des Verfahrens insgesamt erwarten lasse (ON 239, Bd römisch vier).
Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz legte hierauf die Akten gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Dieser hat hierüber gemäß § 7 Abs 1 lit d OGHG in einem Dreiersenat zu entscheiden.Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz legte hierauf die Akten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Dieser hat hierüber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, OGHG in einem Dreiersenat zu entscheiden.