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Entscheidung 10 Nd 503/98×

Entscheidung 10 Nd 503/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nd503/98

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon.-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Ferdinand St*****, geboren am 18. Juni 1985, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Richter, Rechtsanwalt in Graz, als Widerstreitsachwalter, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz auf das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Der am 18.6.1985 geborene und bislang in Graz wohnhaft gewesene mj. Ferdinand St***** ist Sohn seiner am 3.6.1990 in Frankreich verstorbenen Mutter Ruth St*****. Während das inländische Verlassenschaftsverfahren bereits beendet ist (ON 109, Bd römisch zwei, und ON 132, Bd römisch drei), ist jenes in Frankreich vor allem im Zusammenhang mit erblasserischen Liegenschaften der Verstorbenen dort noch anhängig; darüber hinaus laufen auch Erhebungen in Richtung eines allenfalls vorhandenen Stiftungsvermögens in Liechtenstein, aus dem dem Minderjährigen gleichfalls vermögensrechtliche Ansprüche zustehen könnten (ON 233, Bd römisch vier). Zur Vertretung des Minderjährigen hinsichtlich seiner erblasserischen Ansprüche auf diese ausländischen Vermögenswerte wurden für Ferdinand St***** mehrfach Widerstreitsachwalter bestellt, zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.2.1997 Dr. Gerhard Richter, Rechtsanwalt in Graz (ON 182, Bd römisch drei).

Mit Eingabe vom 22.1.1998 gab der Vater des Minderjährigen dem bisherigen Pflegschaftsgericht BGZ Graz bekannt, daß sich sein Sohn nunmehr in *****, aufhalte (ON 235, Bd römisch vier), worauf das bisherige Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit der Begründung übertrug, daß einerseits der Minderjährige seinen ständigen Aufenthalt in dessen Sprengel habe und sich auch "der Kindesvater nur selten in Graz aufhält" (ON 237, Bd römisch vier).

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme mit der - zusammengefaßten - Begründung ab, daß der Schwerpunkt des Verfahrens weiterhin in Graz liege, und auch der Widerstreitsachwalter des Minderjährigen dort ansässig sei; dieser sei in die aufgetragenen Vermögensverwaltungsangelegenheiten gut eingearbeitet und habe der Minderjährige selbst bisher auch nicht persönlich beim Pflegschaftsgericht vorsprechen müssen, sodaß sich - auch unter Bedachtnahme auf ein Adoptionsverfahren einer Schwester des Minderjährigen ebenfalls in Graz - weder eine wesentliche Verkürzung noch Verbilligung noch Erleichterung des Verfahrens insgesamt erwarten lasse (ON 239, Bd römisch vier).

Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz legte hierauf die Akten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Dieser hat hierüber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, OGHG in einem Dreiersenat zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, kann das zur Besorgung der vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Aufsicht und Fürsorge über die Person des Pflegebefohlenen oder die Ausübung der dem Gerichte in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen zukommenden Obliegenheiten ganz oder zum Teile einem anderen Gerichte übertragen, wenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist sohin stets das Kindeswohl (1 Nd 501/95). Wenn auch offene Anträge im allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung sprechen, so doch jedenfalls dann, wenn dem übertragenden Gericht zur Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (5 Nd 512/92, 1 Nd 501/95, 4 Nd 514/96, 1 Nd 501/97). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine äußerst umfangreiche, komplexe und zufolge diverser Auslandsbezüge auch komplizierte, damit sachaufwendige und zufolge Anhängigkeit immerhin schon seit rund acht Jahren auch weit fortgeschrittene Sache, bei der aufgrund des alleinigen Umstandes, daß der Minderjährige (und auch dessen Vater, dem hierin jedoch ohnedies keine gesetzliche Vertretung zukommt: 10 Ob 201/97k) nach Wien verzogen sind, aus der Sachbearbeitung durch ein völlig neues Gericht, dessen Richter sich erst in den mehrbändigen Akt samt Beilagenkonvoluten einlesen müßte, Vorteile im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, JN nicht zu erwarten sind vergleiche auch 7 Nd 512/97; Mayr in Rechberger, JN-ZPO, Rz 4 zu Paragraph 111, JN). Dazu kommt, daß auch der Widerstreitsachwalter am Sitz des bisherigen Pflegschaftsgerichtes seinen Kanzleisitz hat, in die Materie eingelesen und eingearbeitet ist, gerade auch wegen seiner Fremdsprachenkenntnisse (zur Kontaktherstellung mit den ausländischen Korrespondenzanwälten speziell in Frankreich) bestellt wurde und sich daher Kontakte sowohl des Minderjährigen als auch dessen Vaters mit dem bisherigen Gerichtsort Graz, wo ja auch nach der Aktenlage maßgebliche Firmensitze mit Beteiligungen des Minderjährigen bestehe, zwangsläufig nicht vermeiden lassen.

Der Übertragungsbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist daher gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN aufgrund aller dieser Umstände nicht zu genehmigen.

Anmerkung

E49890 10J05038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100ND00503.98.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_0100ND00503_9800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046319 Rechtssatz 20.10.1965Zivilrecht
Bei einer Vormundschaftssache oder Pflegschaftssache ist die Frage, ob eine beantragte Delegierung zweckmäßig ist oder nicht, auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder nach den Regeln des § 111 Abs 1 JN zu lösen.
RS0046908 Rechtssatz 05.03.1982Zivilrecht
Allein unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Kindes ist auch der Fall zu beurteilen, dass der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel …
RS0046929 Rechtssatz 19.12.1972Zivilrecht
Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes vorau …
RS0046972 Rechtssatz 28.11.1973Zivilrecht
Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein stichhältiger Grund, die Übernahme der Pflegschaftssache zu verweigern. Es würde dem Zweck des § 111 JN weitgehend zunichte machen, wenn die Parteien eine im Interesse der Pflegebefohlenen notwendi …
RS0047032 Rechtssatz 04.11.1992Zivilrecht
Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.
RS0047074 Rechtssatz 30.10.1991Zivilrecht
Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache (Vormundschaftssache) für Minderjährige ist stets das Kindeswohl. Ersparte Zeit und Mühe des gesetzlichen Vertreters kommt letztlich auch dem Kind zugute.