Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über verschiedene Eingaben, in nichtöffentlicher Sitzung, denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über verschiedene Eingaben, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Eingaben betreffend "Bitte um Stellung eines Antrages und Fassung eines Beschlusses gem. Par. 285c und 285e StPO zur Aufhebung des Haftbefehls" (San Mateo, 10. 8. 2000), "Bitte um Stellung eines Antrages und Fassung eines Beschlusses gem. Par. 285c und 285e StPO zur Aufhebung des Haftbefehls" (San Mateo, 10. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde und Entscheidung analog zum Strafverfahren nach Konkurs Klimatechnik gegen Gen. Dir. Dr. Kohlruss/ELIN" (San Mateo, 11. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" (San Mateo, 12. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" (San Mateo, 15. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" (San Mateo, 17. 8. 2000), "Bitte um Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens ex tunc gem. Par. 71 Abs 1 StPO", "Einleitung und Durchführung durch ausgeschlossene Richter" (San Mateo, 18. 8. 2000, werden zurückgewiesen.Die Eingaben betreffend "Bitte um Stellung eines Antrages und Fassung eines Beschlusses gem. Par. 285c und 285e StPO zur Aufhebung des Haftbefehls" (San Mateo, 10. 8. 2000), "Bitte um Stellung eines Antrages und Fassung eines Beschlusses gem. Par. 285c und 285e StPO zur Aufhebung des Haftbefehls" (San Mateo, 10. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde und Entscheidung analog zum Strafverfahren nach Konkurs Klimatechnik gegen Gen. Dir. Dr. Kohlruss/ELIN" (San Mateo, 11. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" (San Mateo, 12. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" (San Mateo, 15. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" (San Mateo, 17. 8. 2000), "Bitte um Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens ex tunc gem. Par. 71 Absatz eins, StPO", "Einleitung und Durchführung durch ausgeschlossene Richter" (San Mateo, 18. 8. 2000, werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Bezüglich der zwei zuerst angeführten Eingaben (ON 22 und 23) wird auf die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. 8. 2000, GZ 15 Os 73/00-21, dargelegten und auch hiefür zutreffenden Gründe verwiesen.
Da die Strafprozessordnung keine Vorschrift kennt, zufolge der von einer Prozesspartei mit einem Antrag "um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" auf deren Erledigung durch das Höchstgericht gedrungen werden kann, und "eine Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens ex tunc gem. Par. 71 Abs 1 StPO" den Verfahrensgesetzen ebenso fremd ist, waren auch die weiteren, im Spruch näher bezeichneten, jeweils entsprechende Anträge enthaltenden Eingaben (ON 24 bis 28) als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die auf beschleunigte Verfahrenserledigung zielenden Schriftsätze als formlose, jedermann zustehende Ersuchen in seiner Sache anzusehen sind, wird nach den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten darauf Bedacht genommen.Da die Strafprozessordnung keine Vorschrift kennt, zufolge der von einer Prozesspartei mit einem Antrag "um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" auf deren Erledigung durch das Höchstgericht gedrungen werden kann, und "eine Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens ex tunc gem. Par. 71 Absatz eins, StPO" den Verfahrensgesetzen ebenso fremd ist, waren auch die weiteren, im Spruch näher bezeichneten, jeweils entsprechende Anträge enthaltenden Eingaben (ON 24 bis 28) als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die auf beschleunigte Verfahrenserledigung zielenden Schriftsätze als formlose, jedermann zustehende Ersuchen in seiner Sache anzusehen sind, wird nach den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten darauf Bedacht genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00073..0907.000
Dokumentnummer
JJT_20000907_OGH0002_0150OS00073_0000000_000