Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 73/00×

Entscheidung 15 Os 73/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os73/00

Entscheidungsdatum

07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über verschiedene Eingaben, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Eingaben betreffend "Bitte um Stellung eines Antrages und Fassung eines Beschlusses gem. Par. 285c und 285e StPO zur Aufhebung des Haftbefehls" (San Mateo, 10. 8. 2000), "Bitte um Stellung eines Antrages und Fassung eines Beschlusses gem. Par. 285c und 285e StPO zur Aufhebung des Haftbefehls" (San Mateo, 10. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde und Entscheidung analog zum Strafverfahren nach Konkurs Klimatechnik gegen Gen. Dir. Dr. Kohlruss/ELIN" (San Mateo, 11. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" (San Mateo, 12. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" (San Mateo, 15. 8. 2000), "Bitte um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" (San Mateo, 17. 8. 2000), "Bitte um Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens ex tunc gem. Par. 71 Absatz eins, StPO", "Einleitung und Durchführung durch ausgeschlossene Richter" (San Mateo, 18. 8. 2000, werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Bezüglich der zwei zuerst angeführten Eingaben (ON 22 und 23) wird auf die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. 8. 2000, GZ 15 Os 73/00-21, dargelegten und auch hiefür zutreffenden Gründe verwiesen.

Da die Strafprozessordnung keine Vorschrift kennt, zufolge der von einer Prozesspartei mit einem Antrag "um beschleunigte Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde" auf deren Erledigung durch das Höchstgericht gedrungen werden kann, und "eine Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens ex tunc gem. Par. 71 Absatz eins, StPO" den Verfahrensgesetzen ebenso fremd ist, waren auch die weiteren, im Spruch näher bezeichneten, jeweils entsprechende Anträge enthaltenden Eingaben (ON 24 bis 28) als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die auf beschleunigte Verfahrenserledigung zielenden Schriftsätze als formlose, jedermann zustehende Ersuchen in seiner Sache anzusehen sind, wird nach den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten darauf Bedacht genommen.

Textnummer

E61849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00073..0907.000

Im RIS seit

07.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_0150OS00073_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053540 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Eine durch einen formell einwandfreien Beschluss des zuständigen Personalsenates - wenngleich in Abweichung von der allgemeinen Geschäftsverteilung - erfolgte Zuweisung einer Rechtssache an eine bestimmte Gerichtsabteilung ist im Instanzenzuge nicht überprü …
RS0053564 Rechtssatz 11.02.1970Strafrecht
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, daß nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, und ihm der Vorzug vo …
RS0090148 Rechtssatz 11.10.1977Strafrecht
Die Tauglichkeit eines Versuchs ist nicht an der (misslungenen) Versuchshandlung, sondern an dem vom Täter beabsichtigten weiteren Verhalten, mit dem der Erfolg herbeigeführt werden sollte, zu prüfen, wobei diese Prüfung unter Anlegung eines abstrahierenden …
RS0097055 Rechtssatz 01.06.1995Strafrecht
Eine Nachholung von unterlassenem Rechtsmittelvorbringen in der gemäß § 35 Abs 2 StPO eingebrachten Äußerung ist nicht statthaft.
RS0098347 Rechtssatz 23.10.1974Strafrecht
Die Schlüssigkeit des Gutachtens ist eine Frage der erstrichterlichen Beweiswürdigung, desgleichen, ob es ausreichend ist (EvBl 1959/218, RZ 1974,214, 9 Os 4/69, 12 Os 135/74, 9 Os 161/74, 9 Os 46/75).
RS0114587 Rechtssatz 30.01.2001Strafrecht
Sogenannte "Zwischengesetze", also Gesetzesbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Tat (hier Abgabe unrichtiger Steuererklärungen) bzw der bezughabenden, den Erfolgseintritt bedingenden Bescheide der Finanzbehörde noch nicht, bei Urteilsfällung in erster Instan …
RS0115360 Rechtssatz 05.04.2001Strafrecht
Gemäß § 8 Abs 1 OGHG sind Prozessparteien oder Dritte nicht legitimiert, Entscheidungen eines verstärkten Senats zu beantragen. Solche Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
RS0115361 Rechtssatz 03.05.2001Strafrecht
Das vom Begriff des anvertrauten Gutes im Sinn des § 133 StGB mitumfasste deliktsspezifische Erfordernis der "Fremdheit" eines solchen stellt auf einen wirtschaftlichen Eigentumsbegriff ab. Danach ist ein Gut fremd, wenn es zumindest wirtschaftlich nicht zu …
RS0115362 Rechtssatz 03.05.2001Zivilrecht; Strafrecht
Nach (nunmehr) gefestigter Judikatur zum "Behördenbetrug und Prozessbetrug" sind vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Beh …
RS0115363 Rechtssatz 03.05.2001Strafrecht
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der an …