Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Gemäß § 205 AußStrG BGBl I 2003/111 sind hier noch die zuvor in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, weil der Erblasser bereits am 18. 3. 2004 verstarb und das Nachlassverfahren vor dem 31. 12. 2004 bei Gericht anhängig wurde.1. Gemäß Paragraph 205, AußStrG BGBl I 2003/111 sind hier noch die zuvor in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, weil der Erblasser bereits am 18. 3. 2004 verstarb und das Nachlassverfahren vor dem 31. 12. 2004 bei Gericht anhängig wurde.
2. Das Gericht zweiter Instanz hielt die Abgabe einer Erbserklärung „bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens" für zulässig und bejahte deshalb die Rechtsmittelbefugnis der Einschreiterin, die eine bedingte Erbserklärung gleichzeitig mit Erhebung des Rekurses gegen den Mantelbeschluss und die Einantwortung des Nachlasses an die Geschwister des Erblassers abgegeben hatte. Es unterblieb allerdings eine Erörterung jener Umstände, die die eingangs wiedergegebene Leitlinie tragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird einem Erbansprecher trotz des Mangels einer Erbserklärung die Parteistellung und daher auch die Befugnis, im Nachlassverfahren ergangene Beschlüsse zu bekämpfen, zuerkannt, sobald dieser sein Interesse am Erbantritt als berufener Erbe aktiv bekundet, jedoch die Abgabe einer Erbserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie etwa infolge eines Verfahrensfehlers - unterblieb (5 Ob 290/03p; 6 Ob 44/03v; 3 Ob 218/03k; 3 Ob 229/02a; 7 Ob 293/00i; 2 Ob 65/99v; 1 Ob 96/99w; 1 Ob 202/98g). Dieser Grundsatz ist auch dann maßgebend, wenn eine gerichtliche Belehrung über das Erfordernis der Abgabe einer Erbserklärung - etwa durch den Gerichtskommissär - nicht erfolgte (6 Ob 44/03v) und ein Erbansprecher deshalb - in Verletzung der Bestimmungen der §§ 116, 120 AußStrG alt - zur Abgabe einer Erbserklärung unter Belehrung über die Rechtsfolgen deren Unterbleibens innerhalb der dafür bestimmten Frist auch nicht aufgefordert wurde (3 Ob 218/03k; vgl ferner 1 Ob 571/93 = SZ 66/78). Mit Rücksicht auf den Anlassfall ist ferner zu betonen, dass die schriftliche Abhandlungspflege nach § 3 Abs 1 GKoärG aF einen Antrag aller Parteien des Abhandlungsverfahrens voraussetzt. Die Abhandlung kann daher nur entweder (einvernehmlich) durch die Erbengemeinschaft oder durch den Gerichtskommissär geführt werden (6 Ob 161/99s; 9 Ob 128/99k; 1 Ob 571/93 = SZ 66/78). Somit scheidet die schriftliche Abhandlungspflege mangels eines entsprechenden Einvernehmens aller als Erben in Betracht kommenden Personen aus.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird einem Erbansprecher trotz des Mangels einer Erbserklärung die Parteistellung und daher auch die Befugnis, im Nachlassverfahren ergangene Beschlüsse zu bekämpfen, zuerkannt, sobald dieser sein Interesse am Erbantritt als berufener Erbe aktiv bekundet, jedoch die Abgabe einer Erbserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie etwa infolge eines Verfahrensfehlers - unterblieb (5 Ob 290/03p; 6 Ob 44/03v; 3 Ob 218/03k; 3 Ob 229/02a; 7 Ob 293/00i; 2 Ob 65/99v; 1 Ob 96/99w; 1 Ob 202/98g). Dieser Grundsatz ist auch dann maßgebend, wenn eine gerichtliche Belehrung über das Erfordernis der Abgabe einer Erbserklärung - etwa durch den Gerichtskommissär - nicht erfolgte (6 Ob 44/03v) und ein Erbansprecher deshalb - in Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 116,, 120 AußStrG alt - zur Abgabe einer Erbserklärung unter Belehrung über die Rechtsfolgen deren Unterbleibens innerhalb der dafür bestimmten Frist auch nicht aufgefordert wurde (3 Ob 218/03k; vergleiche ferner 1 Ob 571/93 = SZ 66/78). Mit Rücksicht auf den Anlassfall ist ferner zu betonen, dass die schriftliche Abhandlungspflege nach Paragraph 3, Absatz eins, GKoärG aF einen Antrag aller Parteien des Abhandlungsverfahrens voraussetzt. Die Abhandlung kann daher nur entweder (einvernehmlich) durch die Erbengemeinschaft oder durch den Gerichtskommissär geführt werden (6 Ob 161/99s; 9 Ob 128/99k; 1 Ob 571/93 = SZ 66/78). Somit scheidet die schriftliche Abhandlungspflege mangels eines entsprechenden Einvernehmens aller als Erben in Betracht kommenden Personen aus.
Es findet sich im Akt kein Anhaltspunkt dafür, dass die - vor dem Rechtsmittelverfahren unvertretene, selbst überdies nicht rechtskundige - Revisionsrekurswerberin von der Erstrichterin oder vom Gerichtskommissär über die Rechtsfolgen der bedingten und der unbedingten Erbserklärung belehrt worden wäre. Sie wurde auch nicht zur Abgabe einer Erbserklärung auf Grund des Telefaxes vom 8. 6. 2003 innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert, obgleich sie in diesem Telefax, wie aus ihren Äußerungen vom 14. 5. 2004 unmissverständlich folgt, ein Testament des Erblassers zu ihren Gunsten erblickte und den Willen zum Erbantritt bekundete. Überdies fand eine schriftliche Abhandlungspflege statt, obgleich noch unklar war, ob dies auf einem Einvernehmen aller Parteien des Nachlassverfahrens beruht. Eine solche Abhandlungspflege nur durch die Geschwister des Erblassers wäre bloß dann in Betracht gekommen, wenn die Revisionsrekurswerberin im Verfahren erster Instanz nach einer Belehrung, Aufforderung und Fristsetzung in gebotener Weise dennoch keine Erbserklärung abgegeben hätte.
Auf dem Boden der voranstehenden Gründe beruht die Nichtbeteiligung der Revisionsrekurswerberin am Nachlassverfahren auf Verfahrensfehlern. Lediglich dann, wenn dem Erstgericht die erörterten Verfahrensfehler nicht unterlaufen wären, hätte die Einschreiterin ihren Rekurs gegen den Mantelbeschluss und die Einantwortung des Nachlasses an die Geschwister des Erblassers innerhalb der (allenfalls) für diese offenen Rechtsmittelfrist erheben müssen (7 Ob 293/00i; 1 Ob 96/99w; 1 Ob 127/71 = SZ 44/72); dann hätte eine Bejahung der Parteistellung und daher auch der Rechtsmittelbefugnis im Übrigen vorausgesetzt, dass die Erbserklärung noch innerhalb jener Frist bei Gericht eingelangt wäre (7 Ob 293/00i). Hier ist indes nicht die Frage zu lösen, wann der Mantelbeschluss und die Einantwortung des Nachlasses an die Geschwister des Erblassers diesen gegenüber in Rechtskraft erwuchsen, weil die Revisionsrekurswerberin im Nachlassverfahren auf Grund der erläuterten Umstände in Wahrheit Parteistellung hatte. Sie wäre daher am Verfahren zu beteiligen gewesen, unterließ sie doch eine frühere Erbserklärung nicht deshalb, weil sie eine solche - nach bereits erörterten Voraussetzungen - nicht abgeben wollte. Die angefochtenen Beschlüsse wären somit auch der Revisionsrekurswerberin zuzustellen gewesen. Deren Rechtsmittel und die Erbserklärung sind als Verfahrenshandlungen jedenfalls nicht verspätet, wurden ihr doch Ausfertigungen der angefochtenen Beschlüsse nach dem Akteninhalt nicht zugestellt. Der Oberste Gerichtshof billigt daher im Ergebnis die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Rechtsmittelbefugnis der Einschreiterin zu bejahen und über deren Rechtsmittel meritorisch abzusprechen ist, obgleich sie ihre Erbserklärung erst mit Erhebung des Rekurses abgegeben hat.
3. Die Zurückweisung einer Erbserklärung kommt nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der Nachlass dem Erbansprecher keinesfalls eingeantwortet werden kann, so etwa dann, wenn ein Erbrecht des Erbansprechers zweifelsfrei nicht besteht, der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder auf Grund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann, oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt (1 Ob 280/04i; 6 Ob 195/03z; 4 Ob 33/02k = SZ 2002/20; 4 Ob 58/99d = SZ 72/63 mwN). Ob eine Erbeneigenschaft des Erbansprechers völlig auszuschließen ist, ist nach der Aktenlage zu beurteilen. Dabei findet eine Prüfung der materiellen Berechtigung grundsätzlich nicht statt. Solange der behauptete Titel für eine Einantwortung an sich geeignet erscheint, muss die Erbserklärung angenommen werden (6 Ob 195/03z; 4 Ob 33/02k = SZ 2002/20). Auf dem Boden dieser Leitlinien ist der bekämpften Ansicht des Rekursgerichts, das Telefax vom 8. Juni 2003 sei jedenfalls ungeeignet, einer künftigen Einantwortung des Nachlasses an die Revisionsrekurswerberin als taugliche Grundlage zu dienen, nicht beizutreten. Falls der Erblasser das dem Telefax zugrunde liegende Original eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben (§ 578 ABGB) und die Revisionsrekurswerberin Adressatin dieser Mitteilung (§ 552 ABGB) gewesen sein sollte, fände sich für eine rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Einantwortung des Nachlasses an Letztere jedenfalls ausscheide, keine tragfähige Stütze. Jene Themen werfen vielmehr reine Beweisfragen auf, die in einem Erbrechtsprozess klärbar sind. Gleiches gilt für den die maßgebende Äußerung im Original tragenden Willen des Erblassers, nämlich ob er mit den sich aus der Sachverhaltswiedergabe ergebenden Wendungen bloß die künftige Errichtung eines allenfalls die Revisionsrekurswerberin begünstigenden Testaments habe ankündigen oder sie auf Grund eines präsenten Testierwillens sogleich zur Erbin habe einsetzen wollen. Anstelle der Unterfertigung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung mit dem Familiennamen genügen auch Bezeichnungen, unter denen der Erblasser bekannt ist, sodass an der Identität des Urhebers kein Zweifel besteht (10 Ob 2335/96x = SZ 69/247 [dort ging es im Übrigen ebenso um die Beurteilung eines in Blockschrift mit Großbuchstaben geschriebenen Briefs als letztwillige Verfügung]). Sollte das dem Telefax zugrunde liegende Original nicht mehr auffindbar sein, so griffe die Regelung des § 722 ABGB ein (siehe dazu 6 Ob 195/03z; 2 Ob 130/99b = SZ 72/87 [zur Verteilung der Parteirollen für den Erbrechtsprozess]), wobei den Angaben der Revisionsrekurswerberin - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - deutlich die Behauptung entnommen werden kann, das Original sei in Verlust geraten (siehe den Inhalt des Protokolls vom 14. 5. 2004).3. Die Zurückweisung einer Erbserklärung kommt nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der Nachlass dem Erbansprecher keinesfalls eingeantwortet werden kann, so etwa dann, wenn ein Erbrecht des Erbansprechers zweifelsfrei nicht besteht, der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder auf Grund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann, oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt (1 Ob 280/04i; 6 Ob 195/03z; 4 Ob 33/02k = SZ 2002/20; 4 Ob 58/99d = SZ 72/63 mwN). Ob eine Erbeneigenschaft des Erbansprechers völlig auszuschließen ist, ist nach der Aktenlage zu beurteilen. Dabei findet eine Prüfung der materiellen Berechtigung grundsätzlich nicht statt. Solange der behauptete Titel für eine Einantwortung an sich geeignet erscheint, muss die Erbserklärung angenommen werden (6 Ob 195/03z; 4 Ob 33/02k = SZ 2002/20). Auf dem Boden dieser Leitlinien ist der bekämpften Ansicht des Rekursgerichts, das Telefax vom 8. Juni 2003 sei jedenfalls ungeeignet, einer künftigen Einantwortung des Nachlasses an die Revisionsrekurswerberin als taugliche Grundlage zu dienen, nicht beizutreten. Falls der Erblasser das dem Telefax zugrunde liegende Original eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben (Paragraph 578, ABGB) und die Revisionsrekurswerberin Adressatin dieser Mitteilung (Paragraph 552, ABGB) gewesen sein sollte, fände sich für eine rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Einantwortung des Nachlasses an Letztere jedenfalls ausscheide, keine tragfähige Stütze. Jene Themen werfen vielmehr reine Beweisfragen auf, die in einem Erbrechtsprozess klärbar sind. Gleiches gilt für den die maßgebende Äußerung im Original tragenden Willen des Erblassers, nämlich ob er mit den sich aus der Sachverhaltswiedergabe ergebenden Wendungen bloß die künftige Errichtung eines allenfalls die Revisionsrekurswerberin begünstigenden Testaments habe ankündigen oder sie auf Grund eines präsenten Testierwillens sogleich zur Erbin habe einsetzen wollen. Anstelle der Unterfertigung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung mit dem Familiennamen genügen auch Bezeichnungen, unter denen der Erblasser bekannt ist, sodass an der Identität des Urhebers kein Zweifel besteht (10 Ob 2335/96x = SZ 69/247 [dort ging es im Übrigen ebenso um die Beurteilung eines in Blockschrift mit Großbuchstaben geschriebenen Briefs als letztwillige Verfügung]). Sollte das dem Telefax zugrunde liegende Original nicht mehr auffindbar sein, so griffe die Regelung des Paragraph 722, ABGB ein (siehe dazu 6 Ob 195/03z; 2 Ob 130/99b = SZ 72/87 [zur Verteilung der Parteirollen für den Erbrechtsprozess]), wobei den Angaben der Revisionsrekurswerberin - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - deutlich die Behauptung entnommen werden kann, das Original sei in Verlust geraten (siehe den Inhalt des Protokolls vom 14. 5. 2004).
4. Die vom Rekursgericht getroffene Erledigung wirft nicht deshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG alt auf, weil es „für die Beurteilung einer Faxmitteilung ohne namentliche Nennung des Adressaten" an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangelt, unterscheidet sich doch eine letztwillige Verfügung kraft dem einem Telefax zugrunde liegenden Original im Kern nicht von der Kopie einer solchen Verfügung (siehe dazu 2 Ob 130/99b = SZ 72/87). Ist ferner die Identität des Adressaten eines Telefaxes als möglicher Ausdruck eines letzten Willens des Erblassers nicht eindeutig, so wird nur die bereits erörterte Beweisfrage aufgeworfen, ohne dass allein diese Tatsache die Zurückweisung der auf eine solche Urkunde gestützten Erbserklärung rechtfertigen könnte. Nach allen bisherigen Erwägungen liegt dem angefochtenen Beschluss jedoch eine nach § 14 Abs 1 AußStrG alt aufzugreifende Verkennung der Rechtslage zugrunde.4. Die vom Rekursgericht getroffene Erledigung wirft nicht deshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt auf, weil es „für die Beurteilung einer Faxmitteilung ohne namentliche Nennung des Adressaten" an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangelt, unterscheidet sich doch eine letztwillige Verfügung kraft dem einem Telefax zugrunde liegenden Original im Kern nicht von der Kopie einer solchen Verfügung (siehe dazu 2 Ob 130/99b = SZ 72/87). Ist ferner die Identität des Adressaten eines Telefaxes als möglicher Ausdruck eines letzten Willens des Erblassers nicht eindeutig, so wird nur die bereits erörterte Beweisfrage aufgeworfen, ohne dass allein diese Tatsache die Zurückweisung der auf eine solche Urkunde gestützten Erbserklärung rechtfertigen könnte. Nach allen bisherigen Erwägungen liegt dem angefochtenen Beschluss jedoch eine nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt aufzugreifende Verkennung der Rechtslage zugrunde.