Begründung:
Eine Gesellschaft (im Folgenden nur Anlagenbetreiberin) plante für ihr Mischfutterwerk einen Selbstfahreraufzug (im Folgenden nur Aufzug). Dessen von einem von der Anlagenbetreiberin beauftragten Zivilingenieur für Maschinenbau (im Folgenden 1. Zivilingenieur) geprüften Beschreibung vom 18. August 1967 auf einem Formular der ÖNORM B2450 weist u.a. folgende Spezifikation auf: Baujahr 1967, Steuerung: Innen: Druckknopf; ... Außen: nur Ruf - Steuersperre: Türkontakt ... Türverriegelung: Vorhanden - Verriegelungskontakt ... Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erklärte als Gewerbebehörde (im Folgenden nur Gewerbebehörde) mit Bescheid vom 3. Oktober 1967 (im Folgenden nur Genehmigungsbescheid) die Errichtung des Aufzugs in gewerbepolizeilicher Beziehung als zulässig und genehmigte diese im Zusammenhalt u.a. mit den Bestimmungen der damals geltenden Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingegliederten Ostgebieten vom 15. Juni 1943, Reichsministerialblatt (RMinBl) Nr 12 S 46 idFd Berichtigung vom 16. August 1943, RMinBl S 81 (im Folgenden nur AufzugsVO 1943). Deren § 4 lautet:Eine Gesellschaft (im Folgenden nur Anlagenbetreiberin) plante für ihr Mischfutterwerk einen Selbstfahreraufzug (im Folgenden nur Aufzug). Dessen von einem von der Anlagenbetreiberin beauftragten Zivilingenieur für Maschinenbau (im Folgenden 1. Zivilingenieur) geprüften Beschreibung vom 18. August 1967 auf einem Formular der ÖNORM B2450 weist u.a. folgende Spezifikation auf: Baujahr 1967, Steuerung: Innen: Druckknopf; ... Außen: nur Ruf - Steuersperre: Türkontakt ... Türverriegelung: Vorhanden - Verriegelungskontakt ... Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erklärte als Gewerbebehörde (im Folgenden nur Gewerbebehörde) mit Bescheid vom 3. Oktober 1967 (im Folgenden nur Genehmigungsbescheid) die Errichtung des Aufzugs in gewerbepolizeilicher Beziehung als zulässig und genehmigte diese im Zusammenhalt u.a. mit den Bestimmungen der damals geltenden Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingegliederten Ostgebieten vom 15. Juni 1943, Reichsministerialblatt (RMinBl) Nr 12 S 46 idFd Berichtigung vom 16. August 1943, RMinBl S 81 (im Folgenden nur AufzugsVO 1943). Deren Paragraph 4, lautet:
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Aufzugsanlagen müssen in Bauart, Ausführung und Ausrüstung den folgenden Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen. Als solche gelten neben den allgemeinen Regeln und den in Betracht kommenden baupolizeilichen Vorschriften die vom Deutschen Aufzugsausschuss aufgestellten Technischen Grundsätze.
(2) Für die im § 2 Buchst c angeführten Aufzüge werden die Technischen Grundsätze vom Deutschen Aufzugsausschuss mit den Berufsgenossenschaften vereinbart."(2) Für die im Paragraph 2, Buchst c angeführten Aufzüge werden die Technischen Grundsätze vom Deutschen Aufzugsausschuss mit den Berufsgenossenschaften vereinbart."
Der Aufzug wies zwar eine Tür- und eine mechanische Verriegelung auf, aber keinen "Riegelschalter", somit eine Einrichtung, die das Einrasten der Magnetverriegelung registriert und bewirkt, dass die Kabine nur bei geschlossenem Magnetriegel bewegt werden kann. Die Gewerbehörde erteilte u.a. folgende Auflagen: Der Aufzug darf vor Durchführung einer Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen und erlangter gewerbebehördlicher Betriebsbewilligung nicht in Betrieb genommen werden. Nach Vorliegen des Abnahmebefunds vom 16. April 1968, worin der 1.Zivilingenieur bestätigte, dass der Aufzug den behördlichen Vorschriften entspreche, und Durchführung der Abnahmeverhandlung am 19. April 1968 genehmigte die Gewerbehörde mit Bescheid vom 30. April 1968 (im Folgenden nur Kollaudierungsbescheid) die Inbetriebnahme des Aufzugs iSd §§ 26, 30 Abs 3 und 32 GewO RGBl 1909/199 im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der AufzugsVO 1943 und erteilte u.a. folgende Auflagen:Der Aufzug wies zwar eine Tür- und eine mechanische Verriegelung auf, aber keinen "Riegelschalter", somit eine Einrichtung, die das Einrasten der Magnetverriegelung registriert und bewirkt, dass die Kabine nur bei geschlossenem Magnetriegel bewegt werden kann. Die Gewerbehörde erteilte u.a. folgende Auflagen: Der Aufzug darf vor Durchführung einer Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen und erlangter gewerbebehördlicher Betriebsbewilligung nicht in Betrieb genommen werden. Nach Vorliegen des Abnahmebefunds vom 16. April 1968, worin der 1.Zivilingenieur bestätigte, dass der Aufzug den behördlichen Vorschriften entspreche, und Durchführung der Abnahmeverhandlung am 19. April 1968 genehmigte die Gewerbehörde mit Bescheid vom 30. April 1968 (im Folgenden nur Kollaudierungsbescheid) die Inbetriebnahme des Aufzugs iSd Paragraphen 26, 30, Absatz 3 und 32 GewO RGBl 1909/199 im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der AufzugsVO 1943 und erteilte u.a. folgende Auflagen:
"Die ständig wiederkehrenden Überprüfungen an der Aufzugsanlage sind in den ersten zwei Jahren alle sechs Monate durchzuführen.
Die Aufzugsanlage ist bei einem Aufzugssachverständigen zur ständigen Überwachung anzumelden. Die Abnahmebefunde der wiederkehrenden Überprüfungen sind vom Sachverständigen im Aufzugsbuch zu vermerken. Etwa vom Sachverständigen festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen, wobei bis zu deren einwandfreien Behebungen die Aufzugsanlage nicht betrieben werden darf."
Zur Zeit der Erlassung des Genehmigungsbescheids und des Kollaudierungsbescheids war die damals noch nicht durch Gesetz oder Verordnung als verbindlich erklärte ÖNORM B2450 (5. geänderte Ausgabe: November 1966) maßgeblich, die u.a. vorsah:
"Zahl 220,041: Riegelschalter sind an jedem Riegel einer Schalttüre erforderlich. Ausgenommen sind Hubtüren bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit von höchstens 9,85 m/s.
Zahl 220,042: Der Riegelschalter darf den Stromsteuerkreis nur dann schließen, wenn der Riegel die Tür gesperrt hat (Fehlschusssicherung nach Zahl 225,4).
...
Zahl 225.4: Ein Riegel darf erst bei geschlossener Schachttür eingerückt werden können, oder es darf der Steuerstromkreis nicht geschlossen werden, wenn der Riegel bei offener Schachttür in Verriegelungsstellung gelangt (Zahl 220,042)."
Am 21. Mai 1971 wurde das stmk. Landesgesetz vom 26. Jänner 1971 über den Bau und den Betrieb von Aufzügen, LGBl 1971/41 (stmk. AufzugsG 1971), ausgegeben und versendet. Dessen §§ 2 und 16 lauten:Am 21. Mai 1971 wurde das stmk. Landesgesetz vom 26. Jänner 1971 über den Bau und den Betrieb von Aufzügen, LGBl 1971/41 (stmk. AufzugsG 1971), ausgegeben und versendet. Dessen Paragraphen 2 und 16 lauten:
"§ 2
Bau- und Betriebsvorschriften
(1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so hergestellt, instandgehalten und betrieben werden, dass sie nach ihrem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Schall- und des Brandschutzes entsprechen.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs 1 bei Planung und Ausführung eines Aufzuges kann jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der Ö-Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl 64/1954, erbracht werden.(2) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Absatz eins, bei Planung und Ausführung eines Aufzuges kann jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der Ö-Normen im Sinne des Normengesetzes, Bundesgesetzblatt 64 aus 1954,, erbracht werden.
§ 16Paragraph 16
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die ... (AufzugsVO 1943) insoweit ihre Geltung, als nicht bundesrechtliche Vorschriften betroffen werden."
Am 10. Februar 1992 wurde ein Dienstnehmer der Anlagenbetreiberin, der die Verriegelung der Aufzugstür nicht mit Gewalt geöffnet hatte, bei einem Sturz in den Aufzugsschacht schwer verletzt. Unfallsursache war, dass die mechanische Verriegelung nicht geschlossen und die Magnetfalle - entweder wegen der durch die Abnützung der mechanischen Verriegelung bedingten falschen Schließposition der Tür oder wegen Verschmutzung der Anlage - nicht eingerastet war. Der Aufzug war infolge jahrzehntelanger Abnützung völlig ausgeleiert. Die Führungsschienen des Aufzugs waren stark abgenutzt; es war alles relativ stark verstaubt und verbogen. Der Aufzug war zum Unfallszeitpunkt nicht mehr betriebssicher.
Ein bei der Rechtsvorgängerin der klagenden Versichungsgesellschaft haftpflichtversichert gewesener Zivilingenieur für Maschinenbau (im Folgenden nur 2. Zivilingenieur) war im Laufe seiner Berufstätigkeit u.a. von 1975 bis 1991 im Auftrag der Gesellschaft mit der Überprüfung des Aufzugs befasst. Er hätte als jener Sachverständiger, der die laufend zu wiederholenden Prüfungen vornahm, gemäß ÖNORM B2452 (Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen) Zl. 2.1. den Aufzug nicht nur auf die die Türverriegelung betreffenden Abschnitte 1.2.1 bis 1.2.10, sondern auch auf seinen Allgemeinzustand überprüfen müssen und dabei das Fehlen der Riegelschalter feststellen können. Er wurde in einem Vorverfahren von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVA) belangt und mit Urteil vom 4. April 1997 dazu verhalten, den beiden dort klagenden Parteien 201.682,48 S sA zu zahlen; außerdem wurde festgestellt, dass er beiden Anstalten für künftige Pflichtaufwendungen an den verletzten Dienstnehmer der Gesellschaft aus dem Unfall vom 10. Februar 1992 bis zur Höhe des Deckungsfonds hafte.
Die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des mittlerweile verstorbenen 2. Zivilingenieurs (§ 67 VersVG) begehrte vom beklagten Rechtsträger aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung die Zahlung von zuletzt 200.560,83 S sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für ein Drittel der Aufwendungen, die aufgrund des Urteils im Vorverfahren an die PVA zu erbringen sein werden. Die klagende Partei habe bisher 621.795,47 S geleistet. Der 2. Zivilingenieur wäre als Mitschädiger zufolge § 896 ABGB berechtigt, von der beklagten Partei im Regressweg die Erstattung eines Drittels der Aufwendungen (207.265,16 S sA) zu verlangen. Die Gewerbebehörde habe als Organ des beklagten Rechtsträgers rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, weil der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Riegelschalter gefehlt habe. Die Gewerbebehörde bzw die für sie tätigen Amtssachverständigen hätten nicht erkannt, dass die laut Beschreibung des Aufzugs geplanten und durch die ÖNORM B2450 als dem Stand der Technik entsprechend vorgeschriebenen Riegelschalter tatsächlich nicht vorhanden gewesen seien, sodass beim Aufzug von Anfang an die Unfallsgefahr bestanden habe, die sich schließlich 1992 verwirklicht habe. Deshalb hafte die beklagte Partei als funktioneller Rechtsträger der Behörde und Haftpflichtiger der für die Behörde tätigen Organe einschließlich der Amtssachverständigen für die Schäden des Dienstnehmers der Gesellschaft, wobei die Schadenersatzansprüche, soweit die AUVA und die PVA Leistungen zu erbringen haben, gemäß § 332 ASVG auf diese übergegangen seien.Die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des mittlerweile verstorbenen 2. Zivilingenieurs (Paragraph 67, VersVG) begehrte vom beklagten Rechtsträger aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung die Zahlung von zuletzt 200.560,83 S sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für ein Drittel der Aufwendungen, die aufgrund des Urteils im Vorverfahren an die PVA zu erbringen sein werden. Die klagende Partei habe bisher 621.795,47 S geleistet. Der 2. Zivilingenieur wäre als Mitschädiger zufolge Paragraph 896, ABGB berechtigt, von der beklagten Partei im Regressweg die Erstattung eines Drittels der Aufwendungen (207.265,16 S sA) zu verlangen. Die Gewerbebehörde habe als Organ des beklagten Rechtsträgers rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, weil der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Riegelschalter gefehlt habe. Die Gewerbebehörde bzw die für sie tätigen Amtssachverständigen hätten nicht erkannt, dass die laut Beschreibung des Aufzugs geplanten und durch die ÖNORM B2450 als dem Stand der Technik entsprechend vorgeschriebenen Riegelschalter tatsächlich nicht vorhanden gewesen seien, sodass beim Aufzug von Anfang an die Unfallsgefahr bestanden habe, die sich schließlich 1992 verwirklicht habe. Deshalb hafte die beklagte Partei als funktioneller Rechtsträger der Behörde und Haftpflichtiger der für die Behörde tätigen Organe einschließlich der Amtssachverständigen für die Schäden des Dienstnehmers der Gesellschaft, wobei die Schadenersatzansprüche, soweit die AUVA und die PVA Leistungen zu erbringen haben, gemäß Paragraph 332, ASVG auf diese übergegangen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. 1967/68 sei die ÖNORM B2450 noch nicht gesetzlich verbindlich gewesen sei; nicht verbindliche ÖNORMEN könnten als Zusammenfassung von Sorgfaltsanforderungen richtig oder falsch seien. Die Verbindlicherklärung der ÖNORM B2450 sei erst Jahre nach der Bewilligung des Aufzugs durch das stmk. AufzugsG 1971 erfolgt. Der Aufzug sei den Auflagen und der Beschreibung konform genehmigt worden. Aus der ÖNORM B2450 ergebe sich nicht, dass die fehlenden Riegelschalter dem Stand der Technik iSd AufzugsVO 1943 entsprochen hätten; dies habe die klagende Partei ebenso wenig bewiesen wie den Umstand, dass ein Riegelschalter den Unfall verhindert hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge kein Verschulden der beklagten Partei vor. Der Anlagebetreiber habe nach dem stmk. AufzugsG 1971 einen Sachverständigen mit der Überprüfung zu betrauen. Dieser hätte Mängel und Gebrechen aufzuzeigen gehabt. Dies habe der 2.Zivilingenieur unterlassen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und ließ sich dabei im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten:
Unter Normen verstehe man im hier maßgeblichen engeren Sinn (Normenwesen) Richtlinien, die insbesondere die Vereinheitlichung von Begriffen, Formen und Abmessungen, von Eigenschaften, Verfahren sowie von Lieferbedingungen bezwecken und die die Vereinheitlichung, Vereinfachung und Erleichterung der beruflichen Tätigkeit zum Ziel haben. ÖNORMEN seien vom Österreichischen Normungsinstitut erstellte Richtlinien. Sie gäben die technischen Erfahrungen wieder, wie sie bei der Herstellung baulicher Anlagen zu berücksichtigen seien. Diese baulichen Anlagen müssten den technischen Erfahrungen und damit den jeweiligen ÖNORMEN im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen. Die ÖNORMEN stellten eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen aus dem Wirtschaftsleben dar und verpflichteten dazu, die für den Regelfall vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Durch die Anordnung einer Rechtsnorm, dass eine ÖNORM Rechtswirkungen entfalten solle, werde diese selbst zur Rechtsnorm, wobei sie grundsätzlich den Rechtsquellencharakter und Geltungsumfang der replizierenden Vorschrift enthalte. Vor dem Hintergrund des Berichts des Handelsausschusses, dass sich das Normenwesen einer zunehmenden Inanspruchnahme und Anerkennung erfreue und zu einem unentbehrlichen Faktor der Industrie und der gewerblichen Wirtschaft entwickelt habe und dass infolge Außerkraftsetzens der - näher erwähnten - reichsdeutschen Verordnung eine gesetzliche Regelung (iSd NormenG) unerlässlich geworden sei, werde den ÖNORMEN ein entsprechender Standard zugebilligt. Deshalb habe die Verwaltung bei der Verbindlicherklärung solcher Normen keine umfassende Nachprüfung dieser Normen vorzunehmen, sondern könne sich auf die Sachkunde deren Produzenten verlassen. ÖNORMEN würden nur kraft Vereinbarung, aber auch als Handelsbrauch, durch Gesetz oder Verordnung allgemein verbindlich. Ungeachtet einer hier fehlenden Vereinbarung bildeten die technischen ÖNORMEN einen Maßstab für die Sorgfaltspflicht und stellten eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Unternehmer dar. Wenngleich die vom österr. Normungsinstitut herausgegebenen ÖNORMEN erst - von spezieller vertraglicher Vereinbarungen abgesehen - durch Gesetz oder Verordnung allgemein verbindlich würden, sei die Gewerbebehörde erster Instanz schon nach den allgemeinen - "übrigens unpolitischen" - Grundsätzen des § 4 AufzugsVO 1943 verpflichtet gewesen, auf die anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik Bedacht zu nehmen. ÖNORMEN gälten als Spiegel technischen Standards und seien auch (schon) im Jahr 1966 und in den Folgejahren somit der AufzugsVO 1943 zugrunde zu legen. Insoweit liege in der Bezugnahme der AufzugsVO 1943 auf den Stand der Technik und Wissenschaft eine besondere Form der dynamischen Verweisung vor, die in ihrer Auswirkung der Verbindlicherklärung der ÖNORMEN durchaus nahekomme. Das Berufungsgericht habe im Vorverfahren gegen den 2. Sachverständigen - wenngleich in diesem Verfahren für die beklagte Partei unverbindlich - ausgesprochen, dass Riegelschalter laut ÖNORM B2450 vom November 1966 erforderlich gewesen seien; diese Auffassung sei vom Obersten Gerichtshof, an den eine außerordentliche Revision herangetragen worden sei, nicht als rechtswidrig aufgegriffen worden (7 Ob 365/97w).Unter Normen verstehe man im hier maßgeblichen engeren Sinn (Normenwesen) Richtlinien, die insbesondere die Vereinheitlichung von Begriffen, Formen und Abmessungen, von Eigenschaften, Verfahren sowie von Lieferbedingungen bezwecken und die die Vereinheitlichung, Vereinfachung und Erleichterung der beruflichen Tätigkeit zum Ziel haben. ÖNORMEN seien vom Österreichischen Normungsinstitut erstellte Richtlinien. Sie gäben die technischen Erfahrungen wieder, wie sie bei der Herstellung baulicher Anlagen zu berücksichtigen seien. Diese baulichen Anlagen müssten den technischen Erfahrungen und damit den jeweiligen ÖNORMEN im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen. Die ÖNORMEN stellten eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen aus dem Wirtschaftsleben dar und verpflichteten dazu, die für den Regelfall vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Durch die Anordnung einer Rechtsnorm, dass eine ÖNORM Rechtswirkungen entfalten solle, werde diese selbst zur Rechtsnorm, wobei sie grundsätzlich den Rechtsquellencharakter und Geltungsumfang der replizierenden Vorschrift enthalte. Vor dem Hintergrund des Berichts des Handelsausschusses, dass sich das Normenwesen einer zunehmenden Inanspruchnahme und Anerkennung erfreue und zu einem unentbehrlichen Faktor der Industrie und der gewerblichen Wirtschaft entwickelt habe und dass infolge Außerkraftsetzens der - näher erwähnten - reichsdeutschen Verordnung eine gesetzliche Regelung (iSd NormenG) unerlässlich geworden sei, werde den ÖNORMEN ein entsprechender Standard zugebilligt. Deshalb habe die Verwaltung bei der Verbindlicherklärung solcher Normen keine umfassende Nachprüfung dieser Normen vorzunehmen, sondern könne sich auf die Sachkunde deren Produzenten verlassen. ÖNORMEN würden nur kraft Vereinbarung, aber auch als Handelsbrauch, durch Gesetz oder Verordnung allgemein verbindlich. Ungeachtet einer hier fehlenden Vereinbarung bildeten die technischen ÖNORMEN einen Maßstab für die Sorgfaltspflicht und stellten eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Unternehmer dar. Wenngleich die vom österr. Normungsinstitut herausgegebenen ÖNORMEN erst - von spezieller vertraglicher Vereinbarungen abgesehen - durch Gesetz oder Verordnung allgemein verbindlich würden, sei die Gewerbebehörde erster Instanz schon nach den allgemeinen - "übrigens unpolitischen" - Grundsätzen des Paragraph 4, AufzugsVO 1943 verpflichtet gewesen, auf die anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik Bedacht zu nehmen. ÖNORMEN gälten als Spiegel technischen Standards und seien auch (schon) im Jahr 1966 und in den Folgejahren somit der AufzugsVO 1943 zugrunde zu legen. Insoweit liege in der Bezugnahme der AufzugsVO 1943 auf den Stand der Technik und Wissenschaft eine besondere Form der dynamischen Verweisung vor, die in ihrer Auswirkung der Verbindlicherklärung der ÖNORMEN durchaus nahekomme. Das Berufungsgericht habe im Vorverfahren gegen den 2. Sachverständigen - wenngleich in diesem Verfahren für die beklagte Partei unverbindlich - ausgesprochen, dass Riegelschalter laut ÖNORM B2450 vom November 1966 erforderlich gewesen seien; diese Auffassung sei vom Obersten Gerichtshof, an den eine außerordentliche Revision herangetragen worden sei, nicht als rechtswidrig aufgegriffen worden (7 Ob 365/97w).
Erweise sich die Bewilligung des Aufzugs als ÖNORM-gemäß, so sei die Kollaudierung damit nicht konform gegangen. Falls bloß die Kollaudierung fehlerhaft gewesen sein sollte, bestehe die Haftung der beklagten Partei ebenso, wie wenn der fehlerhafte Kollaudierungsvorgang einem fehlerhaften Bewilligungsvorgang entsprochen habe. Wenngleich die klagende Partei expressis verbis der Gewerbebehörde bei Erlassung des Kollaudierungsbescheids einen schweren Fehler vorwerfe, könne aus der Gesamtheit deren Vorbringens, insbesonders in den Punkten 5. und 6. der Klage und im Schriftsatz der klagenden Partei vom 14. Oktober 1999 ON 4, "die Haftung auf den Bewilligungsvorgang schlechthin bezogen werden", denn auch der Kollaudierungsbescheid fuße auf der AufzugsVO 1943 und gehe davon aus, dass gegen die Inbetriebnahme kein Einwand bestehe, was aber bei Fehlen von Riegelschaltern nicht zutreffe. Das Haftungsausmaß richte sich aber nach der Intensität des vorliegenden Fehlverhaltens. Ein Fehlverhalten nur bei der Kollaudierung sei jedenfalls anders zu gewichten als ein zusätzliches Fehlverhalten im Bewilligungsverfahren.
Mangels ausreichend geklärten Sachverhalts, insbesondere der allfälligen ÖNORM-Konformität des Bewilligungsbescheids, und mangels Feststellungen über die Schadenshöhe sei das Ersturteil aufzuheben. Im fortgesetzen Verfahren werde das Erstgericht unter Beiziehung eines Sachverständigen vorerst zu klären haben, ob der Genehmigungsbescheid in Ansehung der Steuerung und Verriegelung der ÖNORM B2450 Ausgabe November 1966 entsprochen habe oder nicht. Sodann werde die Haftungsfrage iSd Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neuerlich zu beurteilen sein.
Der von der zweiten Instanz zugelassene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.