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Entscheidung 2 Ob 153/24z×

Entscheidung 2 Ob 153/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob153/24z

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Z*, 2. F*, beide vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in Hollabrunn, 3. R*, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, und 4. J*, vertreten durch die Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien B*, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.750 EUR sA und Feststellung, über die Rekurse der erst- und zweitbeklagten Partei, der drittbeklagten Partei und der Nebenintervenientin sowie der viertbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2024, GZ 13 R 5/24m-61, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Oktober 2024, GZ 3 Cg 22/23g-43, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Die Beklagten und die Nebenintervenientin brachten daraufhin Rekurse ein. Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof vor, ohne die Zustellung einer Gleichschrift der Rekurse an den Kläger verfügt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[3] Nach Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO ist das Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zweiseitig. Das Erstgericht wird die Rekursschriften daher dem Kläger zustellen und die Akten nach Einlangen der Rekursbeantwortungen bzw nach erfolglosem Verstreichen der vierwöchigen Rekursbeantwortungsfrist neuerlich vorlegen müssen.

Textnummer

E144495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00153.24Z.1119.000

Im RIS seit

04.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20241119_OGH0002_0020OB00153_24Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hat der OGH nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Dass hiebei praktisch gegen d …
RS0043939 Rechtssatz 1949 – zuletzt 29.04.2025Zivilrecht
Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gilt der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht.
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Zur Betriebseinrichtung zählen nicht nur die Bestandteile des Kraftfahrzeuges und sein Zubehör, sondern auch seine Ladung; das Herunterfallen der Ladung betrifft daher den Betrieb des Kraftfahrzeuges.
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RS0084993 Rechtssatz 1973 – zuletzt 23.10.2025Zivilrecht
Nicht darauf kommt es an, wessen Dienstnehmer der Betreffende war und von wem er sein Dienstentgelt erhielt, sondern darauf, daß er bei seiner Tätigkeit in den Betrieb in der Art eines eigenen Dienstnehmers eingegliedert war (JBl 1971,45; EvBl 1972/131).
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RS0085043 Rechtssatz 1978 – zuletzt 23.10.2025Zivilrecht
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RS0085199 Rechtssatz 1973 – zuletzt 23.10.2025Zivilrecht
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