Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei stellt ihren Kunden Telefonnetzkapazitäten entgeltlich zur Verfügung. Als Anbieterin dieser Telefondienstleistungen wird sie im Fernabsatz tätig.
In einem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Verfahren erging am 4. März 2009 gegen die nun klagende Partei ein Teilanerkenntnisurteil. In diesem wurde die nun klagende Partei unter anderem schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Verträge über Telefondienstleistungen mit Verbrauchern im Fernabsatz, insbesondere über telefonische Anrufe, abzuschließen, ohne die Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung unter anderem klar und verständlich über das Bestehen eines Rücktrittsrechts und/oder die Mindestlaufzeit des Vertrags zu informieren.
In demselben gerichtlichen Verfahren verpflichtete sich die nun klagende Partei mit Vergleich vom 10. Juli 2009, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch anzurufen, ohne dazu zuvor deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbeanrufen eingeholt zu haben, insbesondere, um sie zum Abschluss eines Vertrags über Telefondienstleistungen zu animieren. Das Revisionsverfahren bezieht sich allein auf diese im Vergleich übernommene Verpflichtung.
Die Vorgangsweise der klagenden Partei in Bezug auf die Einwilligung der Verbraucher hinsichtlich telefonischer Anrufe zu Werbezwecken wurde vom Erstgericht folgendermaßen festgestellt:
Die klagende Partei bezieht die Kontaktdaten für ihr Telefonmarketing entgeltlich von einem Schweizer Unternehmen, das gewerblich mit solchen Kontaktdaten handelt und sie mit dem Hinweis anbietet, dass in Bezug auf alle angebotenen Adressen ein Opt-in betreffend Telefonmarketing besteht. Die Daten werden über Gewinnspiele lukriert, bei denen die Teilnehmer gewisse Erklärungen über die Weiterverwendung ihrer Daten abgeben. Der Übersendung der Kontaktdaten für A***** und U***** an die klagende Partei lag die jeweilige Onlineregistrierung auf der Website „www.f*****.at“ zugrunde. Im Zuge der Registrierung müssen die AGB bestätigt werden, die unter anderem die Erklärung beinhalten, dass der Anmeldende damit einverstanden ist, dass der Betreiber der Website sowie dessen Partnerunternehmen (ua die klagende Partei), die persönlichen Daten zur personalisierten und individualisierten Versendung von Werbe-E-Mails und zu Telefonmarketingzwecken verwenden. Außerdem ist der Anmelder demnach damit einverstanden, dass die Daten gespeichert und verarbeitet werden sowie an Partnerunternehmen (ua an die klagende Partei) weitergegeben werden dürfen.
Das Erstgericht traf folgende Negativfeststellungen:
(a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei vor Bezug bzw vor Verwendung der von dem Schweizer Unternehmen übermittelten Kontaktdaten jemals konkret überprüfte, ob die „Opt-in“-Erklärungen den Ansprüchen des § 107 TKG bzw dem diesbezüglichen Wortlaut des zugrunde liegenden Exekutionstitels genügen.(a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei vor Bezug bzw vor Verwendung der von dem Schweizer Unternehmen übermittelten Kontaktdaten jemals konkret überprüfte, ob die „Opt-in“-Erklärungen den Ansprüchen des Paragraph 107, TKG bzw dem diesbezüglichen Wortlaut des zugrunde liegenden Exekutionstitels genügen.
(b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei dem Schweizer Unternehmen konkrete Vorgaben hinsichtlich der Formulierung dieser „Opt-in“-Erklärungen gemacht hat.
(c) Es kann nicht festgestellt werden, ob die der Übermittlung der Kontaktdaten zugrunde liegende jeweilige Registrierung auf der Website durch A***** und U***** stattgefunden hat oder nicht.
In ihrer Berufung hat die beklagte Partei die unter (c) angeführte Negativfeststellung gerügt und an ihrer Statt die Feststellung begehrt, dass jeweils keine Onlineregistrierung auf der Website vorgenommen worden sei.
Über Antrag der nun beklagten Partei hat das Erstgericht mit Beschluss vom 3. November 2009 gegen die nun klagende Partei die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt und eine Geldstrafe von 5.000 EUR verhängt.Über Antrag der nun beklagten Partei hat das Erstgericht mit Beschluss vom 3. November 2009 gegen die nun klagende Partei die Exekution gemäß Paragraph 355, EO bewilligt und eine Geldstrafe von 5.000 EUR verhängt.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2010 hat das Erstgericht über Antrag der beklagten Partei eine weitere Geldstrafe in Höhe von 7.500 EUR verhängt. Diesem Strafbeschluss liegen im Wesentlichen die folgenden Behauptungen der beklagten Partei zugrunde:
(1) Die klagende Partei habe am 15. Dezember 2009 A***** angerufen, um ihn zum Abschluss eines Vertrags über Telefondienstleistungen zu bewegen; allerdings sei dessen vorhergehendes Einverständnis, zu Werbezwecken angerufen zu werden, nicht vorgelegen.
(2) Weiters habe die klagende Partei am 4. Jänner 2010 I***** angerufen, um sie zum Abschluss eines Vertrags über Telefondienstleistungen zu bewegen; auch in diesem Fall sei kein vorhergehendes Einverständnis, zu Werbezwecken angerufen zu werden, vorgelegen.
Soweit für das Revisionsverfahren von Belang brachte die klagende Partei am 7. Juni 2010 eine Impugnationsklage mit dem Antrag ein, den Strafbeschluss des Erstgerichts vom 15. Februar 2010, mit dem über die klagende Partei eine Geldstrafe von 7.500 EUR verhängt wurde, für unzulässig zu erklären. Entgegen den Behauptungen der beklagten Partei im zugrunde liegenden Exekutionsverfahren habe die klagende Partei nicht gegen die Unterlassungspflicht aus dem zugrunde liegenden Exekutionstitel verstoßen. Insbesondere habe sie es nicht titelwidrig unterlassen, im Rahmen des Fernabsatzes die Verbraucher anzurufen, ohne dazu zuvor deren ausdrückliche Einwilligung eingeholt zu haben. An einem allfälligen titelwidrigen Verhalten treffe die klagende Partei jedenfalls kein Verschulden.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, die von der beklagten Partei im Exekutionsverfahren aufgestellten Behauptungen zu den Titelverstößen seien richtig; die klagende Partei habe diese auch im Sinne eines zurechenbaren Verschuldens zu verantworten.
Das Erstgericht gab der Impugnationsklage in Ansehung des Strafbeschlusses (ON 12) statt.
Hinsichtlich der „Opt-in“-Erklärungen sei davon auszugehen, dass die auf „www.f*****.at“ in den AGB enthaltene Regelung eine ausreichende Grundlage im Sinne des Exekutionstitels bilde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die zwei betroffenen Personen ihre Registrierungen auf der Seite „www.f*****.at“ tatsächlich nicht getätigt hätten. Dies wäre jedoch von der beklagten Partei zu beweisen gewesen, da es im Impugnationsverfahren Sache des Beklagten sei, die Zuwiderhandlung zu beweisen. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden wiederum treffe im Impugnationsverfahren den Kläger, weil er mit seinem objektiven Verstoß gegen den Unterlassungstitel gleichsam ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB verletzt habe.Hinsichtlich der „Opt-in“-Erklärungen sei davon auszugehen, dass die auf „www.f*****.at“ in den AGB enthaltene Regelung eine ausreichende Grundlage im Sinne des Exekutionstitels bilde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die zwei betroffenen Personen ihre Registrierungen auf der Seite „www.f*****.at“ tatsächlich nicht getätigt hätten. Dies wäre jedoch von der beklagten Partei zu beweisen gewesen, da es im Impugnationsverfahren Sache des Beklagten sei, die Zuwiderhandlung zu beweisen. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden wiederum treffe im Impugnationsverfahren den Kläger, weil er mit seinem objektiven Verstoß gegen den Unterlassungstitel gleichsam ein Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB verletzt habe.
Da es der beklagten Partei nicht gelungen sei, hinsichtlich der beiden behaupteten Verstöße zur mangelnden Einwilligung einen Titelverstoß unter Beweis zu stellen, sei die Exekution hinsichtlich des Strafbeschlusses vom 15. Februar 2010 für unzulässig zu erklären gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab.
Die klagende Partei habe sich mit Vergleich vom 10. Juli 2009 gegenüber der beklagten Partei verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Verbraucher zu Werbezwecken telefonisch anzurufen, ohne dazu zuvor deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbeanrufen eingeholt zu haben, insbesondere, um sie zum Abschluss eines Vertrags über Telefondienstleistungen zu animieren.
Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel könne im Rahmen der Auslegung die dem Titel schon nach dem Wortlaut zugrunde liegende Bestimmung des § 107 Abs 1 Satz 1 TKG 2003 nicht unberücksichtigt bleiben, wonach Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers („cold calling“) unzulässig seien. Da der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetze, sei diese Werbeform unabhängig davon unzulässig, mit welcher Absicht und/oder mit welchem Wissensstand der Werbende handle.Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel könne im Rahmen der Auslegung die dem Titel schon nach dem Wortlaut zugrunde liegende Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Satz 1 TKG 2003 nicht unberücksichtigt bleiben, wonach Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers („cold calling“) unzulässig seien. Da der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetze, sei diese Werbeform unabhängig davon unzulässig, mit welcher Absicht und/oder mit welchem Wissensstand der Werbende handle.
Im Impugnationsstreit sei es in erster Linie Sache der beklagten Partei, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei zu beweisen. Damit ende allerdings die dem Impugnationsbeklagten (= betreibendem Gläubiger) auferlegte Beweislast; ihm obliege nicht mehr der strikte Nachweis eines Verschuldens (der Leute) der klagenden Partei. Letztere (= verpflichtete Partei) sei bei einem objektiven Verstoß gegen den Unterlassungstitel mit dem Beweis ihrer Schuldlosigkeit am Titelverstoß belastet. Für den Bereich irreführender Werbung und schließlich auch sonst bei besonderen, unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten habe die Rechtsprechung allerdings auch eine Überwälzung der Beweis-(bescheinigungs-)last auf den Beklagten als gerechtfertigt angesehen. Im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Prüfung sei aber davon auszugehen, dass die sogenannte „Telefonwerbung“ als Beispiel für ein unerwünschtes Eindringen in die Privatsphäre der Umworbenen grundsätzlich unzulässig sei. Das Vorliegen der vorherigen Einwilligung des Teilnehmers, der nach § 107 Abs 1 Satz 2 TKG 2003 die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt worden sei, gleichstehe, stelle lediglich eine Ausnahme von diesem Verbot dar. Wer im geschäftlichen Verkehr „Telefonwerbung“ betreibe, dem obliege daher auch der Beweis, dass die dafür erforderliche (ausdrückliche) vorherige Einwilligung der angerufenen Personen vorliege. Ein Negativbeweis widerspräche auch allgemeinen Beweisgrundsätzen, wobei damit eine Durchsetzung des grundsätzlichen Verbots von Telefonwerbung im Einzelfall immer wieder an Beweisschwierigkeiten scheitern würde. Dies gelte gerade für die Fälle einer (angeblichen) Zustimmung durch Teilnehmer bei vorangegangenen Gewinnspielen, die zeitlich bereits länger zurückliegen könnten und nicht immer einer verlässlichen Prüfung zugänglich seien.Im Impugnationsstreit sei es in erster Linie Sache der beklagten Partei, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei zu beweisen. Damit ende allerdings die dem Impugnationsbeklagten (= betreibendem Gläubiger) auferlegte Beweislast; ihm obliege nicht mehr der strikte Nachweis eines Verschuldens (der Leute) der klagenden Partei. Letztere (= verpflichtete Partei) sei bei einem objektiven Verstoß gegen den Unterlassungstitel mit dem Beweis ihrer Schuldlosigkeit am Titelverstoß belastet. Für den Bereich irreführender Werbung und schließlich auch sonst bei besonderen, unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten habe die Rechtsprechung allerdings auch eine Überwälzung der Beweis-(bescheinigungs-)last auf den Beklagten als gerechtfertigt angesehen. Im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Prüfung sei aber davon auszugehen, dass die sogenannte „Telefonwerbung“ als Beispiel für ein unerwünschtes Eindringen in die Privatsphäre der Umworbenen grundsätzlich unzulässig sei. Das Vorliegen der vorherigen Einwilligung des Teilnehmers, der nach Paragraph 107, Absatz eins, Satz 2 TKG 2003 die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt worden sei, gleichstehe, stelle lediglich eine Ausnahme von diesem Verbot dar. Wer im geschäftlichen Verkehr „Telefonwerbung“ betreibe, dem obliege daher auch der Beweis, dass die dafür erforderliche (ausdrückliche) vorherige Einwilligung der angerufenen Personen vorliege. Ein Negativbeweis widerspräche auch allgemeinen Beweisgrundsätzen, wobei damit eine Durchsetzung des grundsätzlichen Verbots von Telefonwerbung im Einzelfall immer wieder an Beweisschwierigkeiten scheitern würde. Dies gelte gerade für die Fälle einer (angeblichen) Zustimmung durch Teilnehmer bei vorangegangenen Gewinnspielen, die zeitlich bereits länger zurückliegen könnten und nicht immer einer verlässlichen Prüfung zugänglich seien.
Für die klagende Partei wäre aber auch nichts gewonnen, wollte man an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweislastverteilung festhalten: Auch die „Opt-in“-Erklärungen auf der Homepage „www.f*****.at“ würden keine ausdrückliche Einwilligung zu den Werbeanrufen bei den betroffenen Personen beinhalten. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung (richtig) 4 Ob 221/06p ausgeführt, dass eine „wirksame“ Einwilligung iSd (richtig) § 107 Abs 1 und Abs 2 TKG 2003 nur dann vorliegen könne, wenn der Betroffene wisse, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmter angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten habe und welche Produkte dabei beworben würden. Allein aus der Anführung der klagenden Partei als Partnerunternehmen könne der Betroffene noch nicht erschließen, welche Produkte die Werbung konkret betreffen werde.Für die klagende Partei wäre aber auch nichts gewonnen, wollte man an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweislastverteilung festhalten: Auch die „Opt-in“-Erklärungen auf der Homepage „www.f*****.at“ würden keine ausdrückliche Einwilligung zu den Werbeanrufen bei den betroffenen Personen beinhalten. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung (richtig) 4 Ob 221/06p ausgeführt, dass eine „wirksame“ Einwilligung iSd (richtig) Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, TKG 2003 nur dann vorliegen könne, wenn der Betroffene wisse, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmter angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten habe und welche Produkte dabei beworben würden. Allein aus der Anführung der klagenden Partei als Partnerunternehmen könne der Betroffene noch nicht erschließen, welche Produkte die Werbung konkret betreffen werde.
Damit sei von einem Titelverstoß der klagenden Partei auszugehen. Diese habe den Nachweis ihres fehlenden Verschuldens nicht erbracht, wobei auch durch die in der Berufung (richtig: Berufungsbeantwortung) insoweit gewünschten ergänzenden Feststellungen für sie nichts gewonnen wäre. Beim vorliegenden Wettbewerbsverstoß müsse sich die klagende Partei grundsätzlich auch das Verhalten jener Unternehmen zurechnen lassen, die für sie in der Beschaffung der Einwilligung tätig seien. Zum Inhalt der „Opt-in“-Erklärungen und zu dem dem Exekutionstitel nicht genügenden Wortlaut sei hingegen auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu verweisen, wonach konkrete Vorgaben oder eine konkrete Überprüfung durch die klagende Partei im Zusammenhang mit den von dem Schweizer Unternehmen übermittelten Kontaktdaten nicht festgestellt worden seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Die Revision sei zulässig, weil den behandelten Rechtsfragen - Beweislast, Inhalt der Einwilligung nach § 107 Abs 1 TKG, Maßstab bei der Beurteilung eines Verschuldens der klagenden Partei - erhebliche Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Die Revision sei zulässig, weil den behandelten Rechtsfragen - Beweislast, Inhalt der Einwilligung nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG, Maßstab bei der Beurteilung eines Verschuldens der klagenden Partei - erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des klagestattgebenden Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.