Der Revisionsrekurs des Vorerben, mit dem er die gänzliche ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Beschlusses anstrebt, obwohl er schon mit seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht alle Punkte inhaltlich angefochten hatte, ist zulässig und teilweise berechtigt.
a) Soweit im vorliegenden Fall die im geltenden AußStrG enthaltenen Bestimmungen über das Verlassenschaftsverfahren tangiert sind, ist vorweg festzuhalten, dass das AußStrG gemäß dessen § 205 (BGBl I 2003/111) in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (AußStrG 1854) anzuwenden ist. Demnach sind die Bestimmungen des nunmehr in Geltung stehenden AußStrG über die Integration der Entscheidung über das Erbrecht in das Verlassenschaftsverfahren (wodurch eine Verteilung der Klägerrollen und die Erbrechtsklage entbehrlich sind) für den vorliegenden Fall noch nicht maßgebend, weil das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde.a) Soweit im vorliegenden Fall die im geltenden AußStrG enthaltenen Bestimmungen über das Verlassenschaftsverfahren tangiert sind, ist vorweg festzuhalten, dass das AußStrG gemäß dessen Paragraph 205, (BGBl I 2003/111) in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (AußStrG 1854) anzuwenden ist. Demnach sind die Bestimmungen des nunmehr in Geltung stehenden AußStrG über die Integration der Entscheidung über das Erbrecht in das Verlassenschaftsverfahren (wodurch eine Verteilung der Klägerrollen und die Erbrechtsklage entbehrlich sind) für den vorliegenden Fall noch nicht maßgebend, weil das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde.
b) Ein vom Rekursgericht bereits verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz vermag keinen Revisionsrekursgrund zu bilden (RIS-Justiz RS0050037).
c) Zu Punkt II.) des erstinstanzlichen - vom Rekursgericht bestätigten - Beschlusses, womit die Nachtragsabhandlung eingeleitet wurde, enthält das vorliegende Rechtsmittel keine inhaltlichen Ausführungen. Der Oberste Gerichtshof kann sich daher mit diesem Punkt nicht auseinandersetzen, der zweitinstanzliche Beschluss ist insoweit zu bestätigen.c) Zu Punkt römisch zwei.) des erstinstanzlichen - vom Rekursgericht bestätigten - Beschlusses, womit die Nachtragsabhandlung eingeleitet wurde, enthält das vorliegende Rechtsmittel keine inhaltlichen Ausführungen. Der Oberste Gerichtshof kann sich daher mit diesem Punkt nicht auseinandersetzen, der zweitinstanzliche Beschluss ist insoweit zu bestätigen.
d) Zu Punkt IV.) des erstinstanzlichen Beschlusses, womit die Parteirollenverteilung gemäß §§ 125 ff AußStrG 1854 vorgenommen wurde, und den das Rekursgericht bestätigte, ist das Rechtsmittel mit seinem Abänderungsantrag berechtigt.d) Zu Punkt römisch vier.) des erstinstanzlichen Beschlusses, womit die Parteirollenverteilung gemäß Paragraphen 125, ff AußStrG 1854 vorgenommen wurde, und den das Rekursgericht bestätigte, ist das Rechtsmittel mit seinem Abänderungsantrag berechtigt.
Gemäß § 125 erster Satz AußStrG 1854 hat das Gericht, wenn zu dem nämlichen Nachlasse mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche miteinander im Widerspruche stehen, zwar alle anzunehmen, aber nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe. Inhaltlich geht es somit um die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit. § 126 Abs 2 AußStrG 1854 soll die Zuteilung der Klägerrolle nur für den Fall widersprechender Erbserklärungen aufgrund gleichrangiger Erbrechtstitel regeln (5 Ob 630, 631/78; RIS-Justiz RS0008085).Gemäß Paragraph 125, erster Satz AußStrG 1854 hat das Gericht, wenn zu dem nämlichen Nachlasse mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche miteinander im Widerspruche stehen, zwar alle anzunehmen, aber nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe. Inhaltlich geht es somit um die Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit. Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG 1854 soll die Zuteilung der Klägerrolle nur für den Fall widersprechender Erbserklärungen aufgrund gleichrangiger Erbrechtstitel regeln (5 Ob 630, 631/78; RIS-Justiz RS0008085).
Im vorliegenden Fall hat der Vorerbe gegenüber seinem vorverstorbenen Sohn nicht nur einen schwächeren, sondern gar keinen Erbrechtstitel. Er hat einen solchen auch nie behauptet und auch nie eine Erbserklärung nach seinem Sohn abgegeben. Eine bedingte Erbserklärung liegt nunmehr nur vom Sohn des 1. Nacherben vor. Der Oberste Gerichtshof sprach zwar wiederholt aus, dass die Anwendung der §§ 125 ff AußStrG 1854 nicht auf die Fälle widersprechender Erbserklärungen beschränkt sei, sondern in analoger Anwendung ganz allgemein Platz zu greifen habe, wenn es sich um solche widerstreitenden Standpunkte der in Betracht kommenden Parteien handelt, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt (6 Ob 592/91 ua; RIS-Justiz RS0006546). Das Verfahren nach §§ 125 ff AußStrG 1854 wurde für zulässig erklärt bei Streit, ob ein Nachvermächtnis auf den Überrest oder ein reines Nachvermächtnis vorliegt (5 Ob 129/67), ob eine gewöhnliche fideikommissarische Substitution vorliege oder eine solche bloß auf den Überrest (6 Ob 220/60 = SZ 33/80), ob eine angeordnete Substitution, etwa wegen Beisetzung einer unerlaubten, unsittlichen oder unmöglichen Bedingung ungültig ist oder nicht (7 Ob 120/73 = EvBl 1973/293 = NZ 1974, 75), bei Streit bloß über Umfang oder die Art der Rechte auf die Nacherbschaft (7 Ob 832/76 = NZ 1980, 5), im Streit zwischen Vor- und Nacherben über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Nacherbschaft, um deren Umfang, oder eines Streites betreffend ein Nachvermächtnis oder eine den Substituten nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung (5 Ob 681/79 = EvBl 1980/60 = NotZ 1980, 146; RIS-Justiz RS0006588), ob überhaupt ein Nachlegat angeordnet wurde (7 Ob 115/99h = NZ 2000, 147; RIS-Justiz RS0006588), allgemein im Streit über die Wirksamkeit und das Ausmaß einer fideikommissarischen Nacherbschaft (RIS-Justiz RS0007946). Die E 3 Ob 154/75 betraf die Wirksamkeit eines Substitutionslegats im Streit mit der Testamentserbin. Alle diese genannten Fälle mit der dort jeweils für zulässig angesehenen Anwendung der §§ 125 ff AußStrG 1854 waren aber dadurch gekennzeichnet, dass es sich - anders als hier - stets um Streitigkeiten von (behaupteten) Erbberechtigten, Noterben, Vermächtnisnehmern etc aus dem anhängigen konkreten und nicht - wie hier - eines vorhergehenden und schon lange abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens handelte. Daher hängt im vorliegenden Fall die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vom Ausgang des von den Vorinstanzen in Aussicht genommenen Prozesses nicht ab.Im vorliegenden Fall hat der Vorerbe gegenüber seinem vorverstorbenen Sohn nicht nur einen schwächeren, sondern gar keinen Erbrechtstitel. Er hat einen solchen auch nie behauptet und auch nie eine Erbserklärung nach seinem Sohn abgegeben. Eine bedingte Erbserklärung liegt nunmehr nur vom Sohn des 1. Nacherben vor. Der Oberste Gerichtshof sprach zwar wiederholt aus, dass die Anwendung der Paragraphen 125, ff AußStrG 1854 nicht auf die Fälle widersprechender Erbserklärungen beschränkt sei, sondern in analoger Anwendung ganz allgemein Platz zu greifen habe, wenn es sich um solche widerstreitenden Standpunkte der in Betracht kommenden Parteien handelt, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt (6 Ob 592/91 ua; RIS-Justiz RS0006546). Das Verfahren nach Paragraphen 125, ff AußStrG 1854 wurde für zulässig erklärt bei Streit, ob ein Nachvermächtnis auf den Überrest oder ein reines Nachvermächtnis vorliegt (5 Ob 129/67), ob eine gewöhnliche fideikommissarische Substitution vorliege oder eine solche bloß auf den Überrest (6 Ob 220/60 = SZ 33/80), ob eine angeordnete Substitution, etwa wegen Beisetzung einer unerlaubten, unsittlichen oder unmöglichen Bedingung ungültig ist oder nicht (7 Ob 120/73 = EvBl 1973/293 = NZ 1974, 75), bei Streit bloß über Umfang oder die Art der Rechte auf die Nacherbschaft (7 Ob 832/76 = NZ 1980, 5), im Streit zwischen Vor- und Nacherben über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Nacherbschaft, um deren Umfang, oder eines Streites betreffend ein Nachvermächtnis oder eine den Substituten nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung (5 Ob 681/79 = EvBl 1980/60 = NotZ 1980, 146; RIS-Justiz RS0006588), ob überhaupt ein Nachlegat angeordnet wurde (7 Ob 115/99h = NZ 2000, 147; RIS-Justiz RS0006588), allgemein im Streit über die Wirksamkeit und das Ausmaß einer fideikommissarischen Nacherbschaft (RIS-Justiz RS0007946). Die E 3 Ob 154/75 betraf die Wirksamkeit eines Substitutionslegats im Streit mit der Testamentserbin. Alle diese genannten Fälle mit der dort jeweils für zulässig angesehenen Anwendung der Paragraphen 125, ff AußStrG 1854 waren aber dadurch gekennzeichnet, dass es sich - anders als hier - stets um Streitigkeiten von (behaupteten) Erbberechtigten, Noterben, Vermächtnisnehmern etc aus dem anhängigen konkreten und nicht - wie hier - eines vorhergehenden und schon lange abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens handelte. Daher hängt im vorliegenden Fall die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vom Ausgang des von den Vorinstanzen in Aussicht genommenen Prozesses nicht ab.
Nach stRsp haben Vorerbe und Nacherbe zusammen die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers. Strittig ist nun im vorliegenden Fall in Wahrheit die Frage, ob ein bestimmtes Recht (in casu: Frage der Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts des 1. Nacherben aufgrund der fideikommissarischen Substitution eines 1979 angefallenen und bereits lange beendeten Verlassenschaftsverfahrens) Gegenstand des 1993 angefallenen Nachlasses nach dem 1. Nacherben ist. Keine Verteilung der Parteirollen durch den Abhandlungsrichter und keine Hemmung der Einantwortung hat stattzufinden, wenn Aussonderungsansprüche mit der Begründung erhoben werden, dass Vermögensgegenstände, die sich im Nachlass befinden, nicht zur Erbschaft gehören (Feil, Verfahren außer Streitsachen2 463). Dasselbe wurde auch bereits für Rechte ausgesprochen: Streitigkeiten darüber, ob ein dem Erblasser zugehöriges Recht (infolge Einantwortung) auf seinen Erben übergegangen ist, sind im ordentlichen Rechtsweg und nicht im Verlassenschaftsverfahren auszutragen (7 Ob 527/93, 9 Ob 112/03a = NZ 2004, 178). Der erkennende Senat hält daher in einem solchen Fall die von den Vorinstanzen vorgenommene Verweisung der Parteien, von denen eine Partei (Vorerbe) unbestritten keine erbrechtlichen Ansprüche gegen die Verlassenschaft nach ihrem vorverstorbenen Sohn (1. Nacherbe) erhoben hat, nach §§ 125 ff AußStrG 1854 für nicht zulässig. Den Parteien bleibt es unbenommen, und zwar ohne dass es dazu hier einer Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte, die zwischen ihnen strittige Frage im Rechtsweg endgültig auszutragen. Ob dies im Verlassenschaftsverfahren nach dem Urgroßvater oder davon unabhängig erfolgen kann, ist hier nicht zu untersuchen. Das jeweilige Prozessziel ist aber für beide Parteien klar: Der Vorerbe strebt nach dem Tod seines Sohnes die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Beschränkung der 1979 geerbten Liegenschaftshälfte nach seinem Vater durch die fideikommissarische Substitution an, sein Enkel den Eintritt des Nacherbfalls durch den 1993 eingetretenen Tod des 1. Nacherben, womit - nach seinem Rechtsstandpunkt zufolge der Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB - das Erbrecht des Vorerben endete.Nach stRsp haben Vorerbe und Nacherbe zusammen die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers. Strittig ist nun im vorliegenden Fall in Wahrheit die Frage, ob ein bestimmtes Recht (in casu: Frage der Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts des 1. Nacherben aufgrund der fideikommissarischen Substitution eines 1979 angefallenen und bereits lange beendeten Verlassenschaftsverfahrens) Gegenstand des 1993 angefallenen Nachlasses nach dem 1. Nacherben ist. Keine Verteilung der Parteirollen durch den Abhandlungsrichter und keine Hemmung der Einantwortung hat stattzufinden, wenn Aussonderungsansprüche mit der Begründung erhoben werden, dass Vermögensgegenstände, die sich im Nachlass befinden, nicht zur Erbschaft gehören (Feil, Verfahren außer Streitsachen2 463). Dasselbe wurde auch bereits für Rechte ausgesprochen: Streitigkeiten darüber, ob ein dem Erblasser zugehöriges Recht (infolge Einantwortung) auf seinen Erben übergegangen ist, sind im ordentlichen Rechtsweg und nicht im Verlassenschaftsverfahren auszutragen (7 Ob 527/93, 9 Ob 112/03a = NZ 2004, 178). Der erkennende Senat hält daher in einem solchen Fall die von den Vorinstanzen vorgenommene Verweisung der Parteien, von denen eine Partei (Vorerbe) unbestritten keine erbrechtlichen Ansprüche gegen die Verlassenschaft nach ihrem vorverstorbenen Sohn (1. Nacherbe) erhoben hat, nach Paragraphen 125, ff AußStrG 1854 für nicht zulässig. Den Parteien bleibt es unbenommen, und zwar ohne dass es dazu hier einer Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte, die zwischen ihnen strittige Frage im Rechtsweg endgültig auszutragen. Ob dies im Verlassenschaftsverfahren nach dem Urgroßvater oder davon unabhängig erfolgen kann, ist hier nicht zu untersuchen. Das jeweilige Prozessziel ist aber für beide Parteien klar: Der Vorerbe strebt nach dem Tod seines Sohnes die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Beschränkung der 1979 geerbten Liegenschaftshälfte nach seinem Vater durch die fideikommissarische Substitution an, sein Enkel den Eintritt des Nacherbfalls durch den 1993 eingetretenen Tod des 1. Nacherben, womit - nach seinem Rechtsstandpunkt zufolge der Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB - das Erbrecht des Vorerben endete.
Die hier strittige Frage, ob auf die 1977 angeordnete und 1979 durch den Tod des Urgroßvaters wirksam gewordene fideikommissarische Substitution im konkreten Fall § 615 Abs 2 ABGB Anwendung zu finden hat oder nicht, ist hier nicht zu entscheiden. Ebenfalls ist hier der Umstand nicht zu untersuchen, dass es durch die Überlassung von Nachlassvermögen an den Vorerben an Zahlungs statt gemäß § 73 AußStrG 1854 ja nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession kommt und nur die im Beschluss individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlass zustanden, übertragen werden, während im Übrigen - soweit keine Einantwortung erfolgt - der Zustand des ruhenden Nachlasses fortdauert und der Nachlass Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen bleibt (stRsp, RIS-Justiz RS0007687, RS0103726). Auch ob daher im vorliegenden Fall die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB Anwendung zu finden hat, wonach das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben (§ 537) übergeht, wenn er den Eintritt des Substitutionsfalls - wie hier - nicht erlebt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (vgl dazu auch 2 Ob 212/00s ua; RIS-Justiz RS0012567), muss nicht untersucht werden.Die hier strittige Frage, ob auf die 1977 angeordnete und 1979 durch den Tod des Urgroßvaters wirksam gewordene fideikommissarische Substitution im konkreten Fall Paragraph 615, Absatz 2, ABGB Anwendung zu finden hat oder nicht, ist hier nicht zu entscheiden. Ebenfalls ist hier der Umstand nicht zu untersuchen, dass es durch die Überlassung von Nachlassvermögen an den Vorerben an Zahlungs statt gemäß Paragraph 73, AußStrG 1854 ja nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession kommt und nur die im Beschluss individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlass zustanden, übertragen werden, während im Übrigen - soweit keine Einantwortung erfolgt - der Zustand des ruhenden Nachlasses fortdauert und der Nachlass Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen bleibt (stRsp, RIS-Justiz RS0007687, RS0103726). Auch ob daher im vorliegenden Fall die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB Anwendung zu finden hat, wonach das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben (Paragraph 537,) übergeht, wenn er den Eintritt des Substitutionsfalls - wie hier - nicht erlebt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist vergleiche dazu auch 2 Ob 212/00s ua; RIS-Justiz RS0012567), muss nicht untersucht werden.
Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.