a) An sich zutreffend machen die Antragsgegner geltend, dass sich das Gericht zweiter Instanz mit ihrem Einwand, es handle sich beim Vertragsgegenstand in Wahrheit nicht um Kleingärten, sondern um Seegrundstücken vergleichbare Flächen, und vom Vertrag sei auch die Nutzung von Sanitäranlagen und eines Gebäudes umfasst, nicht beschäftigt habe. Inhaltlich ist allerdings dieser Einwand nicht berechtigt. Denn auch im Rekurs wird in Wahrheit nicht geltend gemacht, es seien die vom Generalpachtvertrag zumindest mitumfassten Kleingärten größer oder kleiner als die nach § 1 KlGG geforderten 120 bis 650 m² und diese Kleingärten dienten nicht der erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung. Es würde dem Zweck des Kleingärtner-Schutzes, der mit dem KlGG verfolgt wird, völlig widersprechen, könnte durch die Vereinbarung von weiteren Nutzungsrechten für General- und Unterpächter die Anwendung des KlGG ausgeschlossen werden. Derartige für den Wert der Gärten für die Pächter wesentliche Rechte können ohne weiteres im Rahmen des § 5 Abs 1 KlGG mitberücksichtigt werden, darf doch nach dieser Norm höchstens ein nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Lage und der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks oder Grundstücksteils angemessener Betrag vereinbart werden. Selbstverständlich gehört zu den „Umständen des Falles" auch die (vom Erstgericht allerdings nicht festgestellte) Berechtigung zur Nutzung vorhandener Gemeinschaftsanlagen. Die Lage an einem „See" fällt ebenfalls unter diese die Angemessenheit mitbestimmenden Komponenten.a) An sich zutreffend machen die Antragsgegner geltend, dass sich das Gericht zweiter Instanz mit ihrem Einwand, es handle sich beim Vertragsgegenstand in Wahrheit nicht um Kleingärten, sondern um Seegrundstücken vergleichbare Flächen, und vom Vertrag sei auch die Nutzung von Sanitäranlagen und eines Gebäudes umfasst, nicht beschäftigt habe. Inhaltlich ist allerdings dieser Einwand nicht berechtigt. Denn auch im Rekurs wird in Wahrheit nicht geltend gemacht, es seien die vom Generalpachtvertrag zumindest mitumfassten Kleingärten größer oder kleiner als die nach Paragraph eins, KlGG geforderten 120 bis 650 m² und diese Kleingärten dienten nicht der erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung. Es würde dem Zweck des Kleingärtner-Schutzes, der mit dem KlGG verfolgt wird, völlig widersprechen, könnte durch die Vereinbarung von weiteren Nutzungsrechten für General- und Unterpächter die Anwendung des KlGG ausgeschlossen werden. Derartige für den Wert der Gärten für die Pächter wesentliche Rechte können ohne weiteres im Rahmen des Paragraph 5, Absatz eins, KlGG mitberücksichtigt werden, darf doch nach dieser Norm höchstens ein nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Lage und der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks oder Grundstücksteils angemessener Betrag vereinbart werden. Selbstverständlich gehört zu den „Umständen des Falles" auch die (vom Erstgericht allerdings nicht festgestellte) Berechtigung zur Nutzung vorhandener Gemeinschaftsanlagen. Die Lage an einem „See" fällt ebenfalls unter diese die Angemessenheit mitbestimmenden Komponenten.
Weshalb § 5 Abs 1 und § 5 Abs 3 erster Fall KlGG verfassungswidrig sein sollen, lässt sich dem Rekurs nicht entnehmen. Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich.Weshalb Paragraph 5, Absatz eins, und Paragraph 5, Absatz 3, erster Fall KlGG verfassungswidrig sein sollen, lässt sich dem Rekurs nicht entnehmen. Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich.
b) Zur Frage einer analogen Anwendung des § 16 Abs 8 MRG auf Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit eines vereinbarten Generalpachtzinses nach § 5 Abs 3 erster Fall KlGG, worauf sich im vorliegenden Verfahren weder das Erstgericht noch bisher die Antragsgegner stützten: Das KlGG regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält teilweise dem MG bzw. MRG nachgebildete Vorschriften (§§ 2, 3, 5, 11, 6 ff, 12 f, 9, 16). So wird auch ausdrücklich in den EB zur RV des KlGG (472 BlgNR 8. GP, 9) erklärt, § 6 Abs 4 und 5 und § 7 seien Vorschriften des MG nachgebildet. Nach dem Bericht des Bautenausschusses (1184 BlgNR 17. GP, 1) zur Novelle BGBl 1990/158 ist einerseits von einer beabsichtigten Harmonisierung des Wohnrechts und andererseits vom „vergleichbaren" MRG die Rede. So wie § 14 Abs 2 KlGG auf § 14 Abs 3 zweiter Satz MRG, verweist § 21 Abs 3 KlGG ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmungen des § 37 Abs 3 MRG. In allen anderen nicht besonders geregelten Punkten unterliegen Kleingärtenverträge den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB (SZ 35/101; 4 Ob 411/83 = SZ 57/35 = EvBl 1984/83 = MietSlg 36.604/4; 1 Ob 536/91; RIS-Justiz RS0063649).b) Zur Frage einer analogen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auf Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit eines vereinbarten Generalpachtzinses nach Paragraph 5, Absatz 3, erster Fall KlGG, worauf sich im vorliegenden Verfahren weder das Erstgericht noch bisher die Antragsgegner stützten: Das KlGG regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält teilweise dem MG bzw. MRG nachgebildete Vorschriften (Paragraphen 2, 3, 5, 11, 6, ff, 12 f, 9, 16). So wird auch ausdrücklich in den EB zur Regierungsvorlage des KlGG (472 BlgNR 8. GP, 9) erklärt, Paragraph 6, Absatz 4 und 5 und Paragraph 7, seien Vorschriften des MG nachgebildet. Nach dem Bericht des Bautenausschusses (1184 BlgNR 17. GP, 1) zur Novelle BGBl 1990/158 ist einerseits von einer beabsichtigten Harmonisierung des Wohnrechts und andererseits vom „vergleichbaren" MRG die Rede. So wie Paragraph 14, Absatz 2, KlGG auf Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz MRG, verweist Paragraph 21, Absatz 3, KlGG ausdrücklich auf die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, MRG. In allen anderen nicht besonders geregelten Punkten unterliegen Kleingärtenverträge den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 1090, ff ABGB (SZ 35/101; 4 Ob 411/83 = SZ 57/35 = EvBl 1984/83 = MietSlg 36.604/4; 1 Ob 536/91; RIS-Justiz RS0063649).
Eine Grundlage für eine analoge Anwendung der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG besteht jedoch nicht. Dass es sich bei dieser Frist um eine Präklusiv- und nicht um eine Verjährungsfrist handelt, entspricht der mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmenden stRsp (5 Ob 172/99a = JBl 2000, 312 = immolex 2000, 112 [Kovanyi] = wobl 2000, 43 mwN). Die Frist gilt für die Überprüfung der Zulässigkeit von vereinbarten Hauptmietzinsen im Lichte der Regelungen des § 16 Abs 1 Z 7 MRG. Für die Überprüfung der zulässigen Erhöhung des Hauptmietzinses für Geschäftsräumlichkeiten (§ 12a MRG) nach § 46a Abs 4 MRG lehnt der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs eine analoge Anwendung der Präklusionsbestimmung des § 16 Abs 8 MRG ab; es liege keine Gesetzeslücke vor, überdies gehe es nicht um das Lösen aus einer Mietzinsvereinbarung, sondern um die Überprüfung einer einseitigen Mietzinserhöhung (5 Ob 9/02p = ecolex 2002, 584 [Friedl] = immolex 2002, 197 = RdW 2002, 733 = wobl 2003, 12 [Vonkilch] = MietSlg 53/39; 5 Ob 189/04m = immolex 2005, 87 = wobl 2005, 235). Eine analoge Anwendung des § 16 Abs 8 MRG bejahte der Oberste Gerichtshof dagegen für die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände nach § 25 MRG (5 Ob 115/00y = immolex 2000, 263 = wobl 2001, 51 [Vonkilch]).Eine Grundlage für eine analoge Anwendung der dreijährigen Frist des Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG besteht jedoch nicht. Dass es sich bei dieser Frist um eine Präklusiv- und nicht um eine Verjährungsfrist handelt, entspricht der mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmenden stRsp (5 Ob 172/99a = JBl 2000, 312 = immolex 2000, 112 [Kovanyi] = wobl 2000, 43 mwN). Die Frist gilt für die Überprüfung der Zulässigkeit von vereinbarten Hauptmietzinsen im Lichte der Regelungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG. Für die Überprüfung der zulässigen Erhöhung des Hauptmietzinses für Geschäftsräumlichkeiten (Paragraph 12 a, MRG) nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG lehnt der zuständige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs eine analoge Anwendung der Präklusionsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG ab; es liege keine Gesetzeslücke vor, überdies gehe es nicht um das Lösen aus einer Mietzinsvereinbarung, sondern um die Überprüfung einer einseitigen Mietzinserhöhung (5 Ob 9/02p = ecolex 2002, 584 [Friedl] = immolex 2002, 197 = RdW 2002, 733 = wobl 2003, 12 [Vonkilch] = MietSlg 53/39; 5 Ob 189/04m = immolex 2005, 87 = wobl 2005, 235). Eine analoge Anwendung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bejahte der Oberste Gerichtshof dagegen für die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände nach Paragraph 25, MRG (5 Ob 115/00y = immolex 2000, 263 = wobl 2001, 51 [Vonkilch]).
Gerade im Bereich der Überprüfung der Angemessenheit des Pachtzinses nach § 5 KlGG fehlt es an jeglicher Grundlage für die Annahme einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke. Zwar könnten die Rekurswerber zur Unterstützung ihres Standpunkts auf die Rsp zurückgreifen, wonach der Zweck der Befristung des § 16 Abs 8 MRG darin liege, Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellten (5 Ob 47/02a = immolex 2002, 228 = RdW 2002, 656 = wobl 2002, 228; 5 Ob 175/02z = immolex 2003, 326 = wobl 2003, 265 [Vonkilch]). Eine planwidrige Gesetzeslücke kann im § 5 KlGG aber aus folgenden Erwägungen ausgeschlossen werden: Vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl 1990/158 enthielt § 5 Abs 3 KlGG einen zweiten Satz, nach dem (im hier nicht vorliegenden Fall einer nachträglichen Änderung des Pachtzinses) eine (damals noch verwaltungsbehördliche) Entscheidung nur zulässig und wirksam sein sollte, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beantragt wurde. Nach dem Willen des Bautenausschusses, auf dessen Initiativantrag die Gesetzesänderung zurückging (1184 BlgNR 17. GP, 1), sollte diese Regel iS einer „Deregulierung" ersatzlos entfallen, zumal auch das vergleichbare MRG eine derartige Regelung nicht kenne. Tatsächlich enthielt damals § 16 MRG die nun in Abs 8 zweiter Satz enthaltene Präklusivfrist noch nicht. § 16 Abs 8 MRG wurde mit dem 3. WÄG eingeführt (Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 53) und sollte nach dem Ausschussbericht der Tatsache Rechnung tragen, dass die Angemessenheit des Hauptmietzinses nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen sei und eine Überprüfung zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erhebliche Beweisprobleme verursachen würde (abgedruckt aaO 57). Sieht man nun den gemeinsamen Zweck von Verjährungs- und Präklusionsvorschriften in den Erfordernissen der Rechtssicherheit im Allgemeinen, der Praktikabilität und der wirtschaftlichen Effektivität (F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts 168), bedeutet die Hervorhebung von Beweisproblemen in den Gesetzesmaterialien lediglich die Betonung eines in den Rahmen der allgemeinen Zwecke dieser Rechtsinstitute fallenden Aspekts. Dass es in der Regel schwieriger ist, länger zurückliegende Sachverhalte zu beweisen, führt allerdings noch nicht zwangsweise dazu, dass immer und in jedem Fall kurze Verjährungs- oder Präklusionsfristen gelten müssten und insbesondere immer dann eine Lücke anzunehmen wäre, wenn im Einzelfall eine eher kurze Frist nicht angeordnet wird. Wenn nun der Gesetzgeber in einem Bereich des Bestandrechts, in dem es zur Überprüfung der Angemessenheit des Bestandzinses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt, eine Präklusivfrist vorsieht, bedeutet das nicht, dass eine planwidrige Lücke vorliegt, wenn in anderen Bereichen Derartiges fehlt. Das dem KlGG noch wesentlich näher als das auf Wohn- und Geschäftsräume anzuwendende MRG stehende LPG kennt ebensowenig wie das KlGG für die Überprüfung des angemessenen Pachtzinses nach § 4 LPG eine Präklusionsfrist (siehe § 11 LPG). Wie bereits dargelegt, hielt der Gesetzgebers des Jahres 1990 eine solche für den Fall der Überprüfung einer Pachtzinsänderung nicht für erforderlich. Auch in ihrem Rekurs können die Antragsgegner keine tragenden Argumente für die analoge Anwendung des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG darlegen. Für die darin erstmals erwogene analoge Anwendung von § 16 Abs 1 Z 1 MRG, der eine ganz spezielle Situation der Vermietung von zumindest teilweise zu Geschäftszwecken vermieteten Räumlichkeiten betrifft, fehlt überhaupt jedes eigenständige Argument. Auch ein der Voraussetzung des § 16 Abs 1 Z 5 MRG vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil zwischen den Streitteilen keine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses mehr als ein Jahr nach der Übergabe des Mietgegenstands an die Antragstellerin getroffen wurde. Daher ist auf die Frage einer allfälligen analogen Anwendung dieser Bestimmungen nicht weiter einzugehen.Gerade im Bereich der Überprüfung der Angemessenheit des Pachtzinses nach Paragraph 5, KlGG fehlt es an jeglicher Grundlage für die Annahme einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke. Zwar könnten die Rekurswerber zur Unterstützung ihres Standpunkts auf die Rsp zurückgreifen, wonach der Zweck der Befristung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG darin liege, Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellten (5 Ob 47/02a = immolex 2002, 228 = RdW 2002, 656 = wobl 2002, 228; 5 Ob 175/02z = immolex 2003, 326 = wobl 2003, 265 [Vonkilch]). Eine planwidrige Gesetzeslücke kann im Paragraph 5, KlGG aber aus folgenden Erwägungen ausgeschlossen werden: Vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl 1990/158 enthielt Paragraph 5, Absatz 3, KlGG einen zweiten Satz, nach dem (im hier nicht vorliegenden Fall einer nachträglichen Änderung des Pachtzinses) eine (damals noch verwaltungsbehördliche) Entscheidung nur zulässig und wirksam sein sollte, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beantragt wurde. Nach dem Willen des Bautenausschusses, auf dessen Initiativantrag die Gesetzesänderung zurückging (1184 BlgNR 17. GP, 1), sollte diese Regel iS einer „Deregulierung" ersatzlos entfallen, zumal auch das vergleichbare MRG eine derartige Regelung nicht kenne. Tatsächlich enthielt damals Paragraph 16, MRG die nun in Absatz 8, zweiter Satz enthaltene Präklusivfrist noch nicht. Paragraph 16, Absatz 8, MRG wurde mit dem 3. WÄG eingeführt (Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 53) und sollte nach dem Ausschussbericht der Tatsache Rechnung tragen, dass die Angemessenheit des Hauptmietzinses nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen sei und eine Überprüfung zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erhebliche Beweisprobleme verursachen würde (abgedruckt aaO 57). Sieht man nun den gemeinsamen Zweck von Verjährungs- und Präklusionsvorschriften in den Erfordernissen der Rechtssicherheit im Allgemeinen, der Praktikabilität und der wirtschaftlichen Effektivität (F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts 168), bedeutet die Hervorhebung von Beweisproblemen in den Gesetzesmaterialien lediglich die Betonung eines in den Rahmen der allgemeinen Zwecke dieser Rechtsinstitute fallenden Aspekts. Dass es in der Regel schwieriger ist, länger zurückliegende Sachverhalte zu beweisen, führt allerdings noch nicht zwangsweise dazu, dass immer und in jedem Fall kurze Verjährungs- oder Präklusionsfristen gelten müssten und insbesondere immer dann eine Lücke anzunehmen wäre, wenn im Einzelfall eine eher kurze Frist nicht angeordnet wird. Wenn nun der Gesetzgeber in einem Bereich des Bestandrechts, in dem es zur Überprüfung der Angemessenheit des Bestandzinses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt, eine Präklusivfrist vorsieht, bedeutet das nicht, dass eine planwidrige Lücke vorliegt, wenn in anderen Bereichen Derartiges fehlt. Das dem KlGG noch wesentlich näher als das auf Wohn- und Geschäftsräume anzuwendende MRG stehende LPG kennt ebensowenig wie das KlGG für die Überprüfung des angemessenen Pachtzinses nach Paragraph 4, LPG eine Präklusionsfrist (siehe Paragraph 11, LPG). Wie bereits dargelegt, hielt der Gesetzgebers des Jahres 1990 eine solche für den Fall der Überprüfung einer Pachtzinsänderung nicht für erforderlich. Auch in ihrem Rekurs können die Antragsgegner keine tragenden Argumente für die analoge Anwendung des Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG darlegen. Für die darin erstmals erwogene analoge Anwendung von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, der eine ganz spezielle Situation der Vermietung von zumindest teilweise zu Geschäftszwecken vermieteten Räumlichkeiten betrifft, fehlt überhaupt jedes eigenständige Argument. Auch ein der Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil zwischen den Streitteilen keine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses mehr als ein Jahr nach der Übergabe des Mietgegenstands an die Antragstellerin getroffen wurde. Daher ist auf die Frage einer allfälligen analogen Anwendung dieser Bestimmungen nicht weiter einzugehen.
Im Übrigen gelangte der Oberste Gerichtshof bereits in seiner E 7 Ob 733/89 = SZ 63/31 zum Ergebnis, die wörtliche Übereinstimmung der Norm des § 12 Abs 2 KlGG mit jener des § 30 Abs 1 MRG erlaube Analogieschlüsse. Der Spezialtatbestand des § 12 Abs 2 lit e KlGG erlaubt aber keinen Analogieschluß zu jenen des § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Auch in der E 3 Ob 2090/96s (= SZ 69/82 = JBl 1996, 601 = MietSlg 48/13; ebenso in der Folge 8 Ob 240/01d = EvBl 2003/9 = RZ 2003, 85 = MietSlg 54/21) folgerte er, entgegen der Argumentation in der E SZ 35/101 spreche gerade der Umstand, dass zahlreiche Bestimmungen des MG in das KlGG aufgenommen wurden, dafür, dass der Gesetzgeber andere dort enthaltene Regelungen nicht übernehmen habe wollen und deren Fehlen daher keine planwidrige Unvollständigkeit darstelle. Die angestrebte Analogie muss aus diesen Gründen auch hier versagen. Zusammenfassend ergibt sich: Für § 5 Abs 4 KlGG gilt nicht die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG.Im Übrigen gelangte der Oberste Gerichtshof bereits in seiner E 7 Ob 733/89 = SZ 63/31 zum Ergebnis, die wörtliche Übereinstimmung der Norm des Paragraph 12, Absatz 2, KlGG mit jener des Paragraph 30, Absatz eins, MRG erlaube Analogieschlüsse. Der Spezialtatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, Litera e, KlGG erlaubt aber keinen Analogieschluß zu jenen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG. Auch in der E 3 Ob 2090/96s (= SZ 69/82 = JBl 1996, 601 = MietSlg 48/13; ebenso in der Folge 8 Ob 240/01d = EvBl 2003/9 = RZ 2003, 85 = MietSlg 54/21) folgerte er, entgegen der Argumentation in der E SZ 35/101 spreche gerade der Umstand, dass zahlreiche Bestimmungen des MG in das KlGG aufgenommen wurden, dafür, dass der Gesetzgeber andere dort enthaltene Regelungen nicht übernehmen habe wollen und deren Fehlen daher keine planwidrige Unvollständigkeit darstelle. Die angestrebte Analogie muss aus diesen Gründen auch hier versagen. Zusammenfassend ergibt sich: Für Paragraph 5, Absatz 4, KlGG gilt nicht die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG.
c) Auch die undifferenzierten und durch nichts belegten Ausführungen im Rechtsmittel zum materiellen Parteibegriff „in Bestandsachen und auch in vergleichbaren Verfahren gemäß § 37 MRG" sowie zu einer „Rechtsfrage der erweiterten Rechtskraftwirkung" sind nicht geeignet, die Rechtsansicht der zweiten Instanz als unrichtig erkennen zu lassen. Zum letzten Argument ist nur darauf hinzuweisen, dass im Verfahren, das ein anderer Verein im Jahr 1992 gegen die Antragsgegner anstrengte, der Antrag wegen einer außergerichtlichen Einigung zurückgezogen wurde. Eine rechtskraftsfähige Entscheidung erging also überhaupt nicht. Im Übrigen wurde der im vorliegenden Verfahren als Antragsteller auftretende Verband dem Verfahren damals gerade nicht beigezogen. Auf die vom Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend abgelehnte Argumentation des Erstgerichts mit der oberstgerichtlichen Judikatur zur Zinsminderung kommen die Antragsgegner zu Recht nicht mehr zurück. Ebenso wenig wird die Rechtsansicht der zweiten Instanz bekämpft, dass die Angemessenheit des Pachtzinses nach § 5 Abs 1 und 4 KlGG so wie im MRG als „Zulässigkeit" zu verstehen sei. Zwar nicht zu § 5 KlGG, wohl aber zur Angemessenheit des Unterpachtzinses nach § 11 Abs 4 erster Fall KlGG hat auch der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass die zu prüfende „Angemessenheit" stets als „Zulässigkeit" wie im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG verstanden werden müsse (jüngst 5 Ob 75/04x = immolex 2005, 58 = wobl 2005, 284 mwN; RIS-Justiz RS0119536).c) Auch die undifferenzierten und durch nichts belegten Ausführungen im Rechtsmittel zum materiellen Parteibegriff „in Bestandsachen und auch in vergleichbaren Verfahren gemäß Paragraph 37, MRG" sowie zu einer „Rechtsfrage der erweiterten Rechtskraftwirkung" sind nicht geeignet, die Rechtsansicht der zweiten Instanz als unrichtig erkennen zu lassen. Zum letzten Argument ist nur darauf hinzuweisen, dass im Verfahren, das ein anderer Verein im Jahr 1992 gegen die Antragsgegner anstrengte, der Antrag wegen einer außergerichtlichen Einigung zurückgezogen wurde. Eine rechtskraftsfähige Entscheidung erging also überhaupt nicht. Im Übrigen wurde der im vorliegenden Verfahren als Antragsteller auftretende Verband dem Verfahren damals gerade nicht beigezogen. Auf die vom Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend abgelehnte Argumentation des Erstgerichts mit der oberstgerichtlichen Judikatur zur Zinsminderung kommen die Antragsgegner zu Recht nicht mehr zurück. Ebenso wenig wird die Rechtsansicht der zweiten Instanz bekämpft, dass die Angemessenheit des Pachtzinses nach Paragraph 5, Absatz eins und 4 KlGG so wie im MRG als „Zulässigkeit" zu verstehen sei. Zwar nicht zu Paragraph 5, KlGG, wohl aber zur Angemessenheit des Unterpachtzinses nach Paragraph 11, Absatz 4, erster Fall KlGG hat auch der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass die zu prüfende „Angemessenheit" stets als „Zulässigkeit" wie im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG verstanden werden müsse (jüngst 5 Ob 75/04x = immolex 2005, 58 = wobl 2005, 284 mwN; RIS-Justiz RS0119536).
Ein Grund, dies im Verfahren nach § 5 Abs 4 KlGG anders zu sehen, ist nicht ersichtlich, dem Gericht zweiter Instanz ist daher auch insoweit zu folgen.Ein Grund, dies im Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 4, KlGG anders zu sehen, ist nicht ersichtlich, dem Gericht zweiter Instanz ist daher auch insoweit zu folgen.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.