Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Unstrittig ist, dass der Vermieter einen Dritten, der sein Recht auf Benutzung vom Mieter ableitet, im Regelfall nicht unmittelbar auf Räumung klagen kann (RIS-Justiz RS0010408 [T1]; RS0007670). Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag - wie hier - ein Weitergabeverbot enthält (RIS-Justiz RS0010408 [T8], RS0010367).
2. Anders verhält es sich aber, wenn die Einräumung des Rechts an den dritten Benutzer gegenüber dem Vermieter unwirksam ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn (auch) dem Dritten - wie hier - eine (versuchte) sittenwidrige Schädigung des Vermieters zur Last fällt.
2.1. Sittenwidrigkeit iSv § 1295 Abs 2 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn Schädigungsabsicht der einzige Grund der Rechtsausübung war. Es genügt, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Gegenseite ein krasses Missverhältnis bestand (RIS-Justiz RS0026265; RS0026271, insb T18, T19, T22, T23, T24). Auf der subjektiven Seite reicht bereits bedingter Vorsatz aus (3 Ob 556/92 = wbl 1994, 167; 1 Ob 562/92 = SZ 65/76; 2 Ob 569/95 = SZ 70/137).2.1. Sittenwidrigkeit iSv Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn Schädigungsabsicht der einzige Grund der Rechtsausübung war. Es genügt, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Gegenseite ein krasses Missverhältnis bestand (RIS-Justiz RS0026265; RS0026271, insb T18, T19, T22, T23, T24). Auf der subjektiven Seite reicht bereits bedingter Vorsatz aus (3 Ob 556/92 = wbl 1994, 167; 1 Ob 562/92 = SZ 65/76; 2 Ob 569/95 = SZ 70/137).
2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst offenkundig, dass der Liquidator gegen seine Pflichten nach § 90 GmbHG iVm § 149 HGB (nunmehr § 149 UGB) verstoßen hat. Danach haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, das Sachvermögen der Gesellschaft zu verwerten, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen oder sicherzustellen und das Restvermögen unter die Gesellschafter zu verteilen (7 Ob 539/90 = wbl 1990, 278). Zweck der Regelung ist - zumindest bei der Liquidation von Kapitalgesellschaften - der Schutz der Gesellschaftsgläubiger (1 Ob 509/96 = SZ 69/94; RIS-Justiz RS0103902).2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst offenkundig, dass der Liquidator gegen seine Pflichten nach Paragraph 90, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 149, HGB (nunmehr Paragraph 149, UGB) verstoßen hat. Danach haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, das Sachvermögen der Gesellschaft zu verwerten, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen oder sicherzustellen und das Restvermögen unter die Gesellschafter zu verteilen (7 Ob 539/90 = wbl 1990, 278). Zweck der Regelung ist - zumindest bei der Liquidation von Kapitalgesellschaften - der Schutz der Gesellschaftsgläubiger (1 Ob 509/96 = SZ 69/94; RIS-Justiz RS0103902).
Auf dieser Grundlage war der Liquidator zur Beendigung des Mietvertrags verpflichtet (3 Ob 186/06h = RWZ 2007, 104 [Wenger]); eine grundsätzlich denkbare Beendigung des Mietverhältnisses durch Weitergabe an Dritte (3 Ob 186/06h) musste im vorliegenden Fall am diesbezüglichen Verbot scheitern. Vom Schutzzweck dieser Verpflichtung war jedenfalls auch der Kläger erfasst, der von der insolventen Gesellschaft keinen Mietzins mehr erwarten konnte. Der Liquidator hat daher gegen ein Schutzgesetz verstoßen; seine Haftung wäre auch ohne Rückgriff auf § 1295 Abs 2 ABGB begründet.Auf dieser Grundlage war der Liquidator zur Beendigung des Mietvertrags verpflichtet (3 Ob 186/06h = RWZ 2007, 104 [Wenger]); eine grundsätzlich denkbare Beendigung des Mietverhältnisses durch Weitergabe an Dritte (3 Ob 186/06h) musste im vorliegenden Fall am diesbezüglichen Verbot scheitern. Vom Schutzzweck dieser Verpflichtung war jedenfalls auch der Kläger erfasst, der von der insolventen Gesellschaft keinen Mietzins mehr erwarten konnte. Der Liquidator hat daher gegen ein Schutzgesetz verstoßen; seine Haftung wäre auch ohne Rückgriff auf Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB begründet.
2.3. Aber auch die Beklagte hat vorwerfbar gehandelt. Zwar hat sie - da nicht Liquidatorin - nicht gegen ein Schutzgesetz verstoßen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war ihr aber die (materielle) Insolvenz der Gesellschaft und die Verpflichtung des Liquidators zur Beendigung des Mietverhältnisses bekannt; die mit der Überlassung des Mietobjekts verbundene Schädigung des Klägers nahm sie billigend in Kauf. Auf dieser Grundlage muss ihr Verhalten als sittenwidrig iSd oben referierten Rechtsprechung beurteilt werden. Denn die Errichtung eines Konstrukts, das den Vermieter zu einer Räumungsklage gegen eine insolvente Gesellschaft zwingt, um den eigentlichen Nutzer aus dem Mietobjekt entfernen zu können, ist durch keine gerechtfertigten Interessen des Nutzers, des Liquidators oder der Gesellschaft gedeckt. Der (wie angestrebt) unentgeltlichen Nutzung fremden Gutes durch die Beklagte stehen (zumindest) die uneinbringlichen Kosten des Klägers für die gegen die insolvente Gesellschaft zu richtende Räumungsklage gegenüber.
3. Die auch und gerade gegenüber dem Kläger bestehende Sittenwidrigkeit der Rechtseinräumung schließt es aus, dass sich die Beklagte gegen dessen dinglichen Räumungsanspruch darauf berufen könnte. Ihre Revision muss daher scheitern, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Fragen ankäme. Insbesondere kann offen bleiben, wie sich die vom Berufungsgericht herangezogene, nach Auffassung des Senats überzeugend begründete Entscheidung 6 Ob 262/02a (= ecolex 2003, 529) zu jener Rechtsprechung verhält, wonach bei Bestehen von Nutzungsrechten - offenkundig generell - keine Vollbeendigung angenommen werden könne (7 Ob 645/80 = MietSlg 32.027; 7 Ob 116/05t = wobl 2006, 128). Weiters kann dahinstehen, ob nach dem hier noch maßgebenden alten Recht (§ 90 Abs 1 GmbHG iVm § 149 HGB idF vor dem Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl I Nr 120/2005) die Vertretungsmacht des Liquidators auf den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis beschränkt war (dazu Dellinger, Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation [2001] 225; Koppensteiner/Rüffer, GmbH-Gesetz3 [2007] § 90 Rz 8; U. Torggler in Straube, HGB I3 § 149 Rz 45, alle mwN; aus der Rsp 5 Ob 282/05i = wbl 2006, 238 sowie 5 Ob 89/03d = SZ 2004/25). Nach neuem Recht (§ 90 GmbHG iVm § 149 UGB) ist das jedenfalls nicht mehr der Fall (Krejci in Krejci RK UGB § 149 Rz 1 mwN).3. Die auch und gerade gegenüber dem Kläger bestehende Sittenwidrigkeit der Rechtseinräumung schließt es aus, dass sich die Beklagte gegen dessen dinglichen Räumungsanspruch darauf berufen könnte. Ihre Revision muss daher scheitern, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Fragen ankäme. Insbesondere kann offen bleiben, wie sich die vom Berufungsgericht herangezogene, nach Auffassung des Senats überzeugend begründete Entscheidung 6 Ob 262/02a (= ecolex 2003, 529) zu jener Rechtsprechung verhält, wonach bei Bestehen von Nutzungsrechten - offenkundig generell - keine Vollbeendigung angenommen werden könne (7 Ob 645/80 = MietSlg 32.027; 7 Ob 116/05t = wobl 2006, 128). Weiters kann dahinstehen, ob nach dem hier noch maßgebenden alten Recht (Paragraph 90, Absatz eins, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 149, HGB in der Fassung vor dem Handelsrechts-Änderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2005,) die Vertretungsmacht des Liquidators auf den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis beschränkt war (dazu Dellinger, Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation [2001] 225; Koppensteiner/Rüffer, GmbH-Gesetz3 [2007] Paragraph 90, Rz 8; U. Torggler in Straube, HGB I3 Paragraph 149, Rz 45, alle mwN; aus der Rsp 5 Ob 282/05i = wbl 2006, 238 sowie 5 Ob 89/03d = SZ 2004/25). Nach neuem Recht (Paragraph 90, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 149, UGB) ist das jedenfalls nicht mehr der Fall (Krejci in Krejci RK UGB Paragraph 149, Rz 1 mwN).
4. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen: Eine nach dem Mietvertrag unzulässige Weitergabe des Bestandobjekts durch den Liquidator einer insolventen GmbH, die gegen dessen Abwicklungsverpflichtung nach § 90 GmbHG iVm § 149 HGB (UGB) verstößt, kann der Räumungsklage des Vermieters gegen den Nutzer nicht entgegengehalten werden, wenn der Nutzer die Pflichtverletzung des Liquidators kannte und die damit verbundene Schädigung des Vermieters in Kauf nahm.4. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen: Eine nach dem Mietvertrag unzulässige Weitergabe des Bestandobjekts durch den Liquidator einer insolventen GmbH, die gegen dessen Abwicklungsverpflichtung nach Paragraph 90, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 149, HGB (UGB) verstößt, kann der Räumungsklage des Vermieters gegen den Nutzer nicht entgegengehalten werden, wenn der Nutzer die Pflichtverletzung des Liquidators kannte und die damit verbundene Schädigung des Vermieters in Kauf nahm.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.