Begründung:
Im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Grundbuchgesuchs war die Erstantragstellerin grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 350 Grundbuch *****.
Zu C-LNR 1a (TZ 3034/2006) war zugunsten der V***** AG ein Höchstbetragspfandrecht von 4.506.000 EUR einverleibt. Am 10. 12. 2007 schloss die Erstantragstellerin als Verkäuferin mit der Zweitantragstellerin als Käuferin einen Kaufvertrag über diese Liegenschaft ab, in dem unter Punkt IV. unter dem Titel „Kaufpreis"Zu C-LNR 1a (TZ 3034 aus 2006,) war zugunsten der V***** AG ein Höchstbetragspfandrecht von 4.506.000 EUR einverleibt. Am 10. 12. 2007 schloss die Erstantragstellerin als Verkäuferin mit der Zweitantragstellerin als Käuferin einen Kaufvertrag über diese Liegenschaft ab, in dem unter Punkt römisch vier. unter dem Titel „Kaufpreis"
Folgendes vereinbart wurde:
„1.) Der von den Vertragsteilen vereinbarte und für angemessen befundene Barkaufpreis beträgt insgesamt EUR 3.474.400 (in Worten Euro dreimillionenvierundsiebzigtausendvierhundert).
2.) Der Kaufpreis wird vom Käufer binnen fünf Bankarbeitstagen nach Vertragsunterfertigung beim Vertragserrichter Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH auf dessen ETHB Treuhandkonto (elektronisches Treuhandbuch) bei der B***** AG Konto Nr *****, BLZ *****, mit dem einseitig unwiderruflichen - jedoch von beiden Vertragsteilen erteilten - Treuhandauftrag erlegt,
unverzüglich nach Vorliegen
des Originals des Beschlusses des Bezirksgerichts Meidling über die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung für die vertragsgegenständliche Liegenschaft mit einer Restlaufzeit von zumindest 9 Monaten, wobei dieser Rangordnung keine Vorbelastungen vorgehen dürfen, sowie
einer grundbuchstauglichen Löschungserklärung der V***** AG zur Lastenfreistellung des in C-LNR 1a eingetragenen Pfandrechts - jedoch nicht vor Einlangen des vollständigen Kaufpreises auf dem obigen Treuhandkonto des Vertragserrichters - die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der in Punkt I dieses Vertrags genannten Liegenschaft zugunsten des Käufers vorzunehmen und den Kaufpreis samt Erlagszinsen (gemäß Abs 4), abzüglich banküblicher Spesen und Kosten des Geldverkehrs, nach lastenfreier Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer im Rang der Rangordnung, Lastenfreistellung ob des zu C-LNR 1a für die V***** AG eingetragenen Pfandrechts und Vorliegen einer übereinstimmenden, schriftlichen Erklärung der Vertragsteile über den Eintritt nachstehender Voraussetzungeneiner grundbuchstauglichen Löschungserklärung der V***** AG zur Lastenfreistellung des in C-LNR 1a eingetragenen Pfandrechts - jedoch nicht vor Einlangen des vollständigen Kaufpreises auf dem obigen Treuhandkonto des Vertragserrichters - die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der in Punkt römisch eins dieses Vertrags genannten Liegenschaft zugunsten des Käufers vorzunehmen und den Kaufpreis samt Erlagszinsen (gemäß Absatz 4,), abzüglich banküblicher Spesen und Kosten des Geldverkehrs, nach lastenfreier Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer im Rang der Rangordnung, Lastenfreistellung ob des zu C-LNR 1a für die V***** AG eingetragenen Pfandrechts und Vorliegen einer übereinstimmenden, schriftlichen Erklärung der Vertragsteile über den Eintritt nachstehender Voraussetzungen
rechtskräftige Baubewilligung für das PROJEKT
rechtswirksame Förderzusage für das PROJEKT nach dem WWFSG 1989
Bestätigung der nachgewiesenen Bestands- und Nutzungsfreiheit der vertragsgegenständlichen Liegenschaft und des darauf befindlichen Gebäudes; insbesondere Beendigung der mit den Voreigentümern aufgrund des Kaufvertrags vom 14. 6. 2006 bzw des Nachtrags vom 9. 8. 2006 bestehenden Miet- und Nutzungsverhältnisse
umgehend an die Verkäuferin auf deren Konto ... auszubezahlen. Über den Eintritt der Voraussetzungen gemäß lit a und lit c ist der Treuhänder unverzüglich durch schriftliche, übereinstimmende Erklärung der Vertragsteile in Kenntnis zu setzen.umgehend an die Verkäuferin auf deren Konto ... auszubezahlen. Über den Eintritt der Voraussetzungen gemäß Litera a und Litera c, ist der Treuhänder unverzüglich durch schriftliche, übereinstimmende Erklärung der Vertragsteile in Kenntnis zu setzen.
..."
Unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses vom 10. 1. 2008, TZ 72/08 des Bezirksgerichts Meidling, des Kaufvertrags vom 10. 12. 2007, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, einer Löschungserklärung der V***** AG vom 17. 12. 2007 sowie weiterer Urkunden betreffend die Zugehörigkeit der Liegenschaft zu einem Immobilienfonds samt Verfügungsbeschränkung gemäß § 4 Abs 4 ImmInvFG beantragten die beiden Antragstellerinnen, beide vertreten durch den Treuhänder Dr. Wilhelm Schlein,Unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses vom 10. 1. 2008, TZ 72/08 des Bezirksgerichts Meidling, des Kaufvertrags vom 10. 12. 2007, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, einer Löschungserklärung der V***** AG vom 17. 12. 2007 sowie weiterer Urkunden betreffend die Zugehörigkeit der Liegenschaft zu einem Immobilienfonds samt Verfügungsbeschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ImmInvFG beantragten die beiden Antragstellerinnen, beide vertreten durch den Treuhänder Dr. Wilhelm Schlein,
1.) die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts zu C-LNR 1a TZ 3034/2006 mit einem Höchstbetrag von 4.506.000 EUR zugunsten der V***** AG 1.) die Einverleibung der Löschung des Pfandrechts zu C-LNR 1a TZ 3034 aus 2006, mit einem Höchstbetrag von 4.506.000 EUR zugunsten der V***** AG
2.) die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitantragstellerin im Rang der Rangordnung TZ 72/2008
die Anmerkung der Zugehörigkeit zu einem Immobilienfonds
die Anmerkung der Verfügungsbeschränkung gemäß § 4 Abs 4 ImmInvFG.die Anmerkung der Verfügungsbeschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ImmInvFG.
Sämtliche Unterlagen wurden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
vorgelegt.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Dagegen erhoben Erst- und Zweitantragstellerin sowie die V***** AG Rekurs mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Einverleibung der Löschung des Höchstbetragspfandrechts abgewiesen werde.
Diesen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz, soweit er von Erst- und Zweitantragstellerin erhoben wurde, zurück.
Dem Rekurs der V***** AG gab das Rekursgericht nicht Folge. Der Rekurs der Erst- und Zweitantragstellerin sei wegen Fehlens einer formellen Beschwer unzulässig. Die Entscheidung des Erstgerichts stimme mit dem zugrundeliegenden Sachantrag der Rechtsmittelwerber zur Gänze überein. Im Grundbuchverfahren werde dann, wenn die begehrte Grundbucheintragung erreicht wurde, eine Rekurslegitimation des Antragstellers verneint. Auch eine materiell-rechtliche Beschwer könnte sich nur durch eine Beeinträchtigung bücherlicher Rechte ergeben. Eine Verletzung bloß schuldrechtlicher Interessen und Ansprüche berechtige nicht zum Rekurs gegen eine bücherliche Eintragung. Die Löschung einer Belastung im Grundbuch - nur dagegen richte sich der Rekurs der Erst- und Zweitantragstellerin - stelle keine solche bücherliche Beeinträchtigung dar.
Zum Rekurs der V***** AG als Pfandgläubigerin, deren bücherliches Recht durch die erstinstanzliche Entscheidung gelöscht wurde, führte das Rekursgericht aus: In der dem Grundbuchgesuch beigelegten Löschungserklärung habe die Rekurswerberin in einer den Bestimmungen der §§ 26 f GBG entsprechenden Form ohne weitere Bedingung ihre Zustimmung erteilt, dass aufgrund dieser Urkunde ohne ihr ferneres Einverständnis, jedoch nicht auf ihre Kosten, die Löschung des oben bezeichneten Höchstbetragspfandrechts einverleibt und die Löschung aller auf dieses Pfandrecht bezughabenden Anmerkungen angeordnet werden könne. Nach § 26 Abs 2 GBG müssten nur Urkunden, die die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts zum Gegenstand haben, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Eine Urkunde, mit der ein dingliches Recht gelöscht werden solle, bedürfe keiner Angabe eines Rechtsgrundes.Zum Rekurs der V***** AG als Pfandgläubigerin, deren bücherliches Recht durch die erstinstanzliche Entscheidung gelöscht wurde, führte das Rekursgericht aus: In der dem Grundbuchgesuch beigelegten Löschungserklärung habe die Rekurswerberin in einer den Bestimmungen der Paragraphen 26, f GBG entsprechenden Form ohne weitere Bedingung ihre Zustimmung erteilt, dass aufgrund dieser Urkunde ohne ihr ferneres Einverständnis, jedoch nicht auf ihre Kosten, die Löschung des oben bezeichneten Höchstbetragspfandrechts einverleibt und die Löschung aller auf dieses Pfandrecht bezughabenden Anmerkungen angeordnet werden könne. Nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssten nur Urkunden, die die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts zum Gegenstand haben, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Eine Urkunde, mit der ein dingliches Recht gelöscht werden solle, bedürfe keiner Angabe eines Rechtsgrundes.
Damit habe die Pfandgläubigerin der Pfandschuldnerin ohne weitere Bedingung das Recht auf Löschung ihres Pfandrechts eingeräumt. Soweit sich die Rekurswerberin darauf berief, dem vorgelegten Kaufvertrag sei eine Bedingung für die Löschung des Pfandrechts zu entnehmen, die dem Gericht nicht urkundlich nachgewiesen worden sei, hielt dem das Rekursgericht entgegen:
Bei wörtlicher Auslegung des Kaufvertrags ließen sich diesem eindeutig Bedingungen entnehmen, von denen sowohl die Verbücherung des Eigentums als auch die Auszahlung des Kaufpreises abhängig sein sollten. Hinsichtlich der Lastenfreistellung lasse sich dem Vertrag aber keinerlei Bedingung entnehmen.
Ob das Erstgericht zu Recht die Einverleibung des Eigentumsrechts der Käuferin vorgenommen habe, sei nicht zu prüfen, weil die entsprechende Einverleibung im Rekurs nicht bekämpft wurde. Im Umfang der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Zweitantragstellerin sei daher jedenfalls Teilrechtskraft eingetreten.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG vorliege. Gegen diesen Beschluss richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerinnen und der V***** AG mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Aufhebung der Zurückweisung des Rekurses der Erst- und Zweitantragstellerin und Entscheidung über diesen Rekurs im Sinn einer Abweisung des Antrags auf Einverleibung der Pfandrechtslöschung bzw Stattgebung des Revisionsrekurses der V***** AG auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Pfandrechtslöschung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG vorliege. Gegen diesen Beschluss richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerinnen und der V***** AG mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Aufhebung der Zurückweisung des Rekurses der Erst- und Zweitantragstellerin und Entscheidung über diesen Rekurs im Sinn einer Abweisung des Antrags auf Einverleibung der Pfandrechtslöschung bzw Stattgebung des Revisionsrekurses der V***** AG auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Pfandrechtslöschung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.