Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Unterhaltspflicht des Vaters unvertretbar hoch bemessen haben, und im Sinn seines Eventualantrags auf Reduzierung seiner Unterhaltspflicht auch berechtigt.
1. Soweit der Vater in seinem Revisionsrekurs erneut aus der Zurückziehung des ersten Unterhaltsfestsetzungsantrags einen Anspruchsverzicht ableitet, ist dem mit den Ausführungen des Rekursgerichts zu entgegnen, dass die Verfahrensgestion des den Minderjährigen damals vertretenden Jugendwohlfahrtsträgers allein keine ausreichenden Grundlagen dafür bietet, einen materiellrechtlichen Verzichtswillen zu unterstellen. Zusätzliche, vom Rekursgericht nicht bereits berücksichtigte Umstände werden vom Vater in seinem Revisionsrekurs hiezu nicht aufgezeigt.
2. Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt (stRsp 1 Ob 117/02s EFSlg 99.232).2. Gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt (stRsp 1 Ob 117/02s EFSlg 99.232).
3. Dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil steht bei getrennter Lebensführung ein Besuchsrecht zu (§ 148 ABGB), wofür bei Ausübung im üblichen Umfang in der Regel kein anrechenbarer Aufwand, also kein Abzug von der Geldunterhaltspflicht, zugebilligt wird (vgl Fischer-Czermak/Böhsner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 140 Rz 48; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 200 mwN). Ebenso wenig erhöht sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn sich der Geldunterhaltspflichtige durch Nichtausübung des Besuchsrechts eigene Aufwendungen erspart (Neuhauser in Schwimann/Kodek, § 140 ABGB Rz 486 mN; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 140 ABGB Rz 123 mwN in FN 530, 532). Daraus wird die Ansicht abgeleitet, dass normale (übliche) Besuchszeiten in der Regel als „unterhaltsneutral“ zu qualifizieren seien (vgl 10 Ob 11/04x EF-Z 2006/11, 22; 7 Ob 178/06m iFamZ 2007, 8).3. Dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil steht bei getrennter Lebensführung ein Besuchsrecht zu (Paragraph 148, ABGB), wofür bei Ausübung im üblichen Umfang in der Regel kein anrechenbarer Aufwand, also kein Abzug von der Geldunterhaltspflicht, zugebilligt wird vergleiche Fischer-Czermak/Böhsner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 140, Rz 48; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 200 mwN). Ebenso wenig erhöht sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn sich der Geldunterhaltspflichtige durch Nichtausübung des Besuchsrechts eigene Aufwendungen erspart (Neuhauser in Schwimann/Kodek, Paragraph 140, ABGB Rz 486 mN; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 Paragraph 140, ABGB Rz 123 mwN in FN 530, 532). Daraus wird die Ansicht abgeleitet, dass normale (übliche) Besuchszeiten in der Regel als „unterhaltsneutral“ zu qualifizieren seien vergleiche 10 Ob 11/04x EF-Z 2006/11, 22; 7 Ob 178/06m iFamZ 2007, 8).
4. Es entspricht allerdings ebenso ständiger Rechtsprechung, dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen kann (RIS-Justiz RS0047452; Neuhauser in Schwimann, ABGB-TaKomm, § 140 Rz 119 mwN). So wurde etwa für einen über einen üblichen Besuchstag pro Woche hinausgehenden weiteren Tag eine pauschale Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 % gebilligt (10 Ob 11/04x EF-Z 2006/11 [Gitschthaler]). In der Entscheidung 7 Ob 178/06m (FamZ 2007, 8) hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kinder insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom geldunterhaltspflichtigen Vater betreut wurden, eine Reduktion dessen Geldunterhaltspflicht um 20 % für nicht korrekturbedürftig erkannt.4. Es entspricht allerdings ebenso ständiger Rechtsprechung, dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen kann (RIS-Justiz RS0047452; Neuhauser in Schwimann, ABGB-TaKomm, Paragraph 140, Rz 119 mwN). So wurde etwa für einen über einen üblichen Besuchstag pro Woche hinausgehenden weiteren Tag eine pauschale Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 % gebilligt (10 Ob 11/04x EF-Z 2006/11 [Gitschthaler]). In der Entscheidung 7 Ob 178/06m (FamZ 2007, 8) hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kinder insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom geldunterhaltspflichtigen Vater betreut wurden, eine Reduktion dessen Geldunterhaltspflicht um 20 % für nicht korrekturbedürftig erkannt.
5. Zweifellos handelt es sich bei diesem Ansatz (10 %-Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen) nur um eine generalisierende Betrachtungsweise, die tendenziell wohl eher die Untergrenze signalisieren wird, mit der auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils Bedacht genommen wird, zu dem mehr als im üblichen Ausmaß Kontakte bestehen. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %-Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen gerecht (idS etwa Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 140 ABGB Rz 125; diesen folgend Gitschthaler, Neue Betreuungsmodelle - neue Unterhaltsmodelle EF-Z 2010/122, 172 [177]; vgl auch Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht5 82; Jausovic, Das Besuchsrecht zwischen Eltern und Kindern [2009], 202; aA wohl Hopf in KBB3 § 140 ABGB Rz 12). Das ist schon deshalb plausibel, weil (echte) Betreuung in zwei Haushalten zu einer gewissen Steigerung das Gesamtaufwands wegen doppelt notwendiger Versorgungsstruktur führt (idS schon [ansatzweise] 3 Ob 222/02x).5. Zweifellos handelt es sich bei diesem Ansatz (10 %-Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen) nur um eine generalisierende Betrachtungsweise, die tendenziell wohl eher die Untergrenze signalisieren wird, mit der auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils Bedacht genommen wird, zu dem mehr als im üblichen Ausmaß Kontakte bestehen. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %-Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen gerecht (idS etwa Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 Paragraph 140, ABGB Rz 125; diesen folgend Gitschthaler, Neue Betreuungsmodelle - neue Unterhaltsmodelle EF-Z 2010/122, 172 [177]; vergleiche auch Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht5 82; Jausovic, Das Besuchsrecht zwischen Eltern und Kindern [2009], 202; aA wohl Hopf in KBB3 Paragraph 140, ABGB Rz 12). Das ist schon deshalb plausibel, weil (echte) Betreuung in zwei Haushalten zu einer gewissen Steigerung das Gesamtaufwands wegen doppelt notwendiger Versorgungsstruktur führt (idS schon [ansatzweise] 3 Ob 222/02x).
6. Im vorliegenden Fall errechnete das Erstgericht eine Aufenthaltsdauer des Kindes von rund 200 Tagen beim Vater und 165 Tagen bei der Mutter. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Feststellungen ist diese Berechnung allerdings zu korrigieren: 10 Ferienwochen (70 Tage) und 42 Wochenenden je 2 Tage ergibt 154 Tage Aufenthalt beim Vater, die restliche Zeit von 211 Tagen lebt das Kind bei seiner Mutter. Zu dieser Berechnung ist noch klarzustellen, dass bloß einzelne Stunden Aufenthalt nicht zu berücksichtigen sind, und ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag sich eben nur mit 2 Tagen niederschlägt.
Es kann daher schon aufgrund dieser rein rechnerischen Überlegung keine Rede davon sein, wie der Revisionsrekurswerber unterstellt, dass sich das Kind „überwiegend“ bei ihm aufhielte oder eine Betreuung durch beide Eltern in annähernd gleichteiligem Ausmaß erfolgt.
Je nachdem, ob sog unterhaltsneutrale Besuchs-(rechts-)tage abgezogen werden oder nicht, teilen sich die Besuchs- bzw Betreuungstage auf 154 Tage bzw 74 Tage beim Vater und 211 Tage bei der Mutter auf (annähernd 3 : 4 bzw 1 : 3 zugunsten der Mutter). Eine bloße Gegenüberstellung von Besuchs- bzw Betreuungstagen kann aber nicht allein und abschließend maßgeblich sein. Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen (1 Ob 88/09m = RIS-Justiz RS0047419 [T23]; 10 Ob 49/10v FamZ 2010/223), weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen (8 Ob 62/04g; 10 Ob 49/10v).
7. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Betreuungsleistungen der Mutter sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Leistungsumfang deutlich überwiegen. Sie gewährleistet die Betreuung und Erziehung während der normalen Schulzeiten des Kindes von Montag bis Freitag, während der Vater damit nicht unmittelbar vergleichbare Leistungen ausschließlich in der schulfreien Zeit erbringt. Die Aufenthalte des Kindes bei ihm sind strukturell einer Besuchsrechtskonstellation ähnlich, wenn sie auch in Summe einen beachtlichen Zeitraum umfassen.
Konkrete Unterschiede im Sachaufwand während der unterschiedlichen Betreuungszeiten sind dem Vorbringen nicht zu entnehmen.
8. Der erkennende Senat hält daher - zusammenfassend - unter den besonderen Konstellationen des hier zu beurteilenden Sachverhalts einen Abzug von der Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters in Höhe von ca 40 % für angemessen. Geringfügige Einkommensunterschiede im verfahrensgegenständlichen Zeitraum werden durch den Wegfall der Unterhaltspflicht für den weiteren Sohn aufgewogen. Damit ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von (gerundet) 200 EUR.
Die vom Erstgericht vorgenommene und vom Rekursgericht als zutreffend erachtete Reduktion der vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge um (nur) 23 % ist jedenfalls auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts daher nicht mehr vertretbar.
Zu Konstellationen annähernd gleicher Betreuung - sowohl in zeitlicher als auch qualitativer Hinsicht - muss hier nicht Stellung genommen werden, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Auch die Frage der Behandlung unterhaltsneutraler Besuchszeiten ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend.
Der Revisionsrekurs erweist sich daher als - wie aus dem Spruch ersichtlich - teilweise berechtigt.
Ein Kostenersatz findet im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines mj Kindes nicht statt (§ 101 Abs 2 AußStrG).Ein Kostenersatz findet im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines mj Kindes nicht statt (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG).