Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Feststellungsbegehrens von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richtet, im Sinn des hilfsweise geltend gemachten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Zur Aktenwidrigkeit:
Die Klägerin behauptet eine Aktenwidrigkeit, die darin bestehen soll, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen insofern abgewichen sei, als es angenommen habe, ihr Verbesserungsbegehren betreffe „die Decke und Wände zwischen Wohnungseigentumsobjekten und somit allgemeine Teile der Liegenschaft”. Derartiges lasse sich nach Ansicht der Klägerin den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen.
Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil sich das Verbesserungsbegehren der Klägerin schon nach seinem Wortlaut auf „Mängel ... im Bereich des Deckenaufbaues zur darüberliegenden Terrasse und Wohnung und der Wände” bezieht und damit eine Ausführung angestrebt wird, wonach „der gesamte Deckenaufbau, einschließlich der Wohnungstrenn- und Außenwände, den wärme- und wasserdampfdiffusionstechnischen, sowie schalltechnischen Anforderungen“ entspricht. Damit ist das Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei im Sinn der bekämpften berufungsgerichtlichen Annahme abgesteckt. Wie die bezeichneten Gebäudeteile rechtlich zu qualifizieren sind, ist Rechtsfrage, aus deren Beurteilung eine Aktenwidrigkeit ebenfalls nicht abgeleitet werden kann. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Verneinung der zu Unrecht behaupteten Aktenwidrigkeit nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil sich das Verbesserungsbegehren der Klägerin schon nach seinem Wortlaut auf „Mängel ... im Bereich des Deckenaufbaues zur darüberliegenden Terrasse und Wohnung und der Wände” bezieht und damit eine Ausführung angestrebt wird, wonach „der gesamte Deckenaufbau, einschließlich der Wohnungstrenn- und Außenwände, den wärme- und wasserdampfdiffusionstechnischen, sowie schalltechnischen Anforderungen“ entspricht. Damit ist das Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei im Sinn der bekämpften berufungsgerichtlichen Annahme abgesteckt. Wie die bezeichneten Gebäudeteile rechtlich zu qualifizieren sind, ist Rechtsfrage, aus deren Beurteilung eine Aktenwidrigkeit ebenfalls nicht abgeleitet werden kann. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Verneinung der zu Unrecht behaupteten Aktenwidrigkeit nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
2.1.1. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nach Meinung der Klägerin deshalb vor, weil das Berufungsgericht das Klagebegehren mangels aktiver Klagslegitimation abgewiesen habe, obwohl von der Beklagten weder ein dahingehender Einwand noch ein substantiiertes Vorbringen in dieser Richtung erstattet worden sei. Das Berufungsgericht habe die Klägerin damit auch überrascht und insofern gegen die Erörterungspflichten nach §§ 182, 182a ZPO verstoßen. Bei entsprechender Prozessleitung hätte die Klägerin „noch ein ausführliches Vorbringen dahingehend erstatten können und dies auch getan, dass allgemeine Teile der Liegenschaft durch (ihr) Verbesserungsbegehren nicht betroffen (seien)”, keine Interessen der Eigentümergemeinschaft beeinträchtigt werden könnten und es wäre der Klägerin auch möglich gewesen einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft beizubringen.2.1.1. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nach Meinung der Klägerin deshalb vor, weil das Berufungsgericht das Klagebegehren mangels aktiver Klagslegitimation abgewiesen habe, obwohl von der Beklagten weder ein dahingehender Einwand noch ein substantiiertes Vorbringen in dieser Richtung erstattet worden sei. Das Berufungsgericht habe die Klägerin damit auch überrascht und insofern gegen die Erörterungspflichten nach Paragraphen 182, 182 a, ZPO verstoßen. Bei entsprechender Prozessleitung hätte die Klägerin „noch ein ausführliches Vorbringen dahingehend erstatten können und dies auch getan, dass allgemeine Teile der Liegenschaft durch (ihr) Verbesserungsbegehren nicht betroffen (seien)”, keine Interessen der Eigentümergemeinschaft beeinträchtigt werden könnten und es wäre der Klägerin auch möglich gewesen einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft beizubringen.
2.1.2. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe keinen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation erhoben und dazu kein Sachvorbringen erstattet, ist aktenwidrig. Die Beklagte hat bereits in ihrer Klagebeantwortung ON 3 die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ausdrücklich bestritten und ua wörtlich vorgebracht:
„Bauliche Veränderungen, die andere Wohnungen betreffen, bedürfen (...) der Zustimmung aller Wohnungseigentümer...” (S. 5 in ON 3).
Weitergehender Ausführungen bedurfte es von Seiten der Beklagten zu diesem Prozesseinwand nicht und es stand der Klägerin danach offen und wäre es auch ihre Aufgabe gewesen (3 Ob 561/90), ihre aktive Klagslegitimation darzulegen. § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat (RIS-Justiz RS0122365; 8 Ob 135/06w = SZ 2007/106). Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des Überraschungsverbots und der Erörterungspflicht liegt somit nicht vor.Weitergehender Ausführungen bedurfte es von Seiten der Beklagten zu diesem Prozesseinwand nicht und es stand der Klägerin danach offen und wäre es auch ihre Aufgabe gewesen (3 Ob 561/90), ihre aktive Klagslegitimation darzulegen. Paragraph 182 a, ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach Paragraph 182 a, ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat (RIS-Justiz RS0122365; 8 Ob 135/06w = SZ 2007/106). Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des Überraschungsverbots und der Erörterungspflicht liegt somit nicht vor.
2.2. Einen weiteren Mangel des Berufungsverfahrens sieht die Klägerin darin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit ihrem (Rechts-)Standpunkt befasst habe, wonach die Beklagte für die Schalldämmung verantwortlich gewesen sei.
Auch diese vermeintliche Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht zur Frage, ob die Schalldämmung von der Leistungspflicht der Beklagten umfasst war, eindeutig Stellung genommen und diese Frage verneint hat. Das Berufungsgericht hat sich lediglich mit jenen Berufungsausführungen nicht befasst, die auf einer gegenteiligen Unterstellung der Klägerin, nämlich einer Leistungspflicht der Beklagten aufbauen.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge behauptet die Klägerin, die Beklagte habe den Einwand mangelnder Klagslegitimation nicht erhoben; dass diese Behauptung aktenwidrig ist, wurde bereits zu 2.1.2. nachgewiesen.
3.2.1. Die Klägerin steht rechtlich auf dem Standpunkt, ihr fehle die aktive Klagslegitimation nur dann, wenn die begehrten Verbesserungsmaßnahmen tatsächlich allgemeine Teile beträfen und daraus überdies konkrete Beeinträchtigungen bestimmter Wohnungseigentümer eintreten würden. Beides sei nicht festgestellt und der Wohnungseigentümer des über ihr gelegenen Objekts habe Verbesserungsarbeiten ohnehin zugestimmt.
3.2.2. Bereits zu 1. wurde dargestellt, dass sich das Verbesserungsbegehren der Klägerin schon nach seinem Wortlaut auf „Mängel ... im Bereich des Deckenaufbaues zur darüberliegenden Terrasse und Wohnung und der Wände” bezieht und auf den „Deckenaufbau, einschließlich der Wohnungstrenn- und Außenwände” bezieht. Dabei handelt es sich nach gesicherter Rechtsprechung um allgemeine Teile der Liegenschaft (5 Ob 180/98a = SZ 71/147; RIS-Justiz RS0082890; RS0069486; RS0069976). Der gegenteilige Standpunkt der Klägerin steht mit ihrem eigenen Klagebegehren in Widerspruch.
3.2.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob durch eine bestimmte Ausführung von Verbesserungsarbeiten konkrete Interessen einzelner Wohnungseigentümer berührt werden und dass gegebenfalls nur die Zustimmung dieses Wohnungseigentümers erforderlich wäre. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass insbesondere (bereits) die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zusteht, sondern darüber ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich ist (RIS-Justiz RS0108157 [T7; T13; T15]; RS0108158 [T4; T8; T12; T17]; RS0082907 [T6; T9; T13]). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin - trotz des erhobenen Einwands mangelnder aktiver Klagslegitimation - nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat daher das Verbesserungsbegehren schon aus diesem Grund mit Recht abgewiesen.
3.2.4. Die Notwendigkeit eines Mehrheitsbeschlusses gilt allerdings nicht für ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert. Mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz nicht präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt (5 Ob 21/09p = ecolex 2010/9, 44 [Rindler] = bbl 2010/24, 27). Für die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens fehlt der Klägerin demnach die aktive Klagslegitimation nicht, sodass sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Abweisung auch dieses Teils des Klagebegehrens als nicht tragfähig erweist.
Da das Berufungsgericht die in den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin enthaltenen weiteren, den Anspruchsgrund und somit auch das Feststellungsbegehren betreffenden Ausführungen, namentlich die angesprochenen Tat- und Verfahrensfragen nicht behandelt hat, war diesem im Umfang des Feststellungsbegehrens die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
4. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, ZPO.