Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil wie auch zur Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung unbeachtet gelassen hat; sie ist auch berechtigt.
1. § 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen und ihren Ruf. § 1330 Abs 1 ABGB erfasst Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können; Abs 2 erfasst hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile. Eingriffe in das absolut geschützte Persönlichkeitsrecht auf Ehre können durch das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein. Die Beurteilung erfordert jeweils eine Abwägung der Interessen des Klägers am Rechtsgut der Ehre gegenüber den Interessen des Äußernden und demjenigen der Allgemeinheit (SZ 64/36; 6 Ob 321/04f; 6 Ob 79/07x). Für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits ist die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (SZ 61/210; 6 Ob 79/07x = MR 2007, 250). Der Oberste Gerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen hohen Stellenwert zuerkannt. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, wird auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, als zulässig beurteilt (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 321/04f; RIS-Justiz RS0054817). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (stRsp 6 Ob 245/04d = MR 2006, 191; 6 Ob 159/06k; 6 Ob 250/06t).1. Paragraph 1330, ABGB schützt die Ehre von Personen und ihren Ruf. Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfasst Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können; Absatz 2, erfasst hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile. Eingriffe in das absolut geschützte Persönlichkeitsrecht auf Ehre können durch das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein. Die Beurteilung erfordert jeweils eine Abwägung der Interessen des Klägers am Rechtsgut der Ehre gegenüber den Interessen des Äußernden und demjenigen der Allgemeinheit (SZ 64/36; 6 Ob 321/04f; 6 Ob 79/07x). Für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits ist die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (SZ 61/210; 6 Ob 79/07x = MR 2007, 250). Der Oberste Gerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen hohen Stellenwert zuerkannt. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, wird auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, als zulässig beurteilt (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 321/04f; RIS-Justiz RS0054817). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (stRsp 6 Ob 245/04d = MR 2006, 191; 6 Ob 159/06k; 6 Ob 250/06t).
2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemein-öffentlichen Interesses einen großzügigen Beurteilungsmaßstab an (EGMR vom 26. 2. 2002 - unabhängige Initiative Informationsvielfalt in Österreich MR 2002, 149; EGMR vom 26. 2. 2002 - Dichand gegen Österreich = MR 2002, 84; EGMR vom 13. 11. 2003 - Scharsach und News Verlagsgesellschaft
gegen Österreich = ÖJZ 2004/17; EGMR vom 2. 11. 2006 - Standard
Verlags GmbH und Krawagna-Pfeifer gegen Österreich = MR 2007, 23).
Der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter als bei Privatpersonen zu ziehen sind (MR 1997, 196 - Oberschlick II; MR 2001, 89 - Jerusalem; zuletzt EGMR vom 25. 1. 2007, No 2138/04 - Arbeiter gegen Österreich) hat sich der Oberste GerichtshofDer Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter als bei Privatpersonen zu ziehen sind (MR 1997, 196 - Oberschlick römisch zwei; MR 2001, 89 - Jerusalem; zuletzt EGMR vom 25. 1. 2007, No 2138/04 - Arbeiter gegen Österreich) hat sich der Oberste Gerichtshof
angeschlossen (6 Ob 245/04d = MR 2006, 191; 6 Ob 159/06k; 6 Ob 79/07x
= MR 2007, 250).
3. Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck eines unbefangenen Durchschnittsadressaten (stRsp RIS-Justiz RS0031883). Gleiches gilt für die Frage, welcher Bedeutungsinhalt einer Äußerung entnommen wird und ob sie danach richtig oder unrichtig ist. Sie ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier einem durchschnittlich verständigen und am politischen Geschehen interessierten Leser des Beitrags - bei unbefangener Auslegung verstanden wird (stRsp RIS-Justiz RS0031815 und RS0115084). Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 295/03f = MR 2005, 371 mwN; 6 Ob 250/06t; 6 Ob 79/07x).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil. Bei Beurteilung der Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit misst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Zusammenhang mit Werturteilen am Vorhandensein eines ausreichenden und richtigen Tatsachensubstrats (MR 2005, 86; MR 2005, 465). Er prüft auch im politischen Meinungsstreit, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (MR 2002, 84; MR 2002, 149). Dem ist der Oberste Gerichtshof gefolgt (6 Ob 250/06t; 6 Ob 79/07x).
4. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so sind Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers nicht berechtigt.
4.1. Der Kläger beanstandet die im Medium der Beklagten wiedergegebenen Behauptungen, Lehrer würden per Weisung angehalten, orange Flugblätter während des Unterrichts auszuteilen, damit werde der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben, das sei diktaktorisches Verhalten.
Diese Behauptungen finden sich in einem Bericht, der sich mit der Einladung von Schülern im Alter von bis zu achtzehn Jahren zu einer Diskussionsveranstaltung mit dem Kläger befasst. Der Kläger hatte in seiner Funktion als Präsident des Landesschulrats für K***** veranlasst, dass das Programm dieser Veranstaltung und die Einladungskarten (Flyer) im Wege der Schuldirektoren und Lehrer in den Schulen ausgeteilt werden. Der Bericht in der Tageszeitung der Beklagten richtete sich an am politischen Geschehen interessierte Leser. Er druckte die Einladungskarte (den Flyer) in seiner farblichen Gestaltung mit ab. Der parteipolitische Hintergrund der unter der Überschrift „Deine Meinung zählt! Jugend meets Jörg" angekündigten Veranstaltung steht aus Sicht des Lesers der Einladung (des Flyers) außer Zweifel. Darin wird zwar als Diskussionspartner der Kläger in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann angeführt. Der breiten Öffentlichkeit ist der Kläger aber auch in seiner Funktion als Landesparteiobmann der politischen Partei „Die F***** - B*****" bestens bekannt. Zudem wurde zugleich mit ihm der in der Öffentlichkeit gleichfalls bekannte B*****-Landesrat Uwe S***** abgebildet. Als Hintergrundfarbe und zur Hervorhebung einzelner Inhalte durch Unterstreichungen wurde die für die politische Partei B***** charakteristische Farbe Orange gewählt. Der Betrachter konnte daher unschwer den Eindruck einer parteipolitischen Veranstaltung für Jungwähler gewinnen. Dieser Eindruck wurde noch dadurch verstärkt, dass die politische Partei B***** auf ihrer Website über die erste dieser Veranstaltungen berichtete.
Der eingangs beschriebene Flyer war dem Schreiben des Klägers an die Schuldirektoren mehrerer Bezirke des Landes angeschlossen. In diesem Schreiben berief sich der Kläger auf seine Funktion als Präsident des K***** Landesschulrats und „ersuchte" in dieser Funktion die Schuldirektoren, die Schüler zu informieren, „damit sie (gemeint die Direktoren) bis zum 19. März eine Rückmeldung geben können, wer an der Veranstaltung teilnehmen möchte".
Der Auffassung des Klägers, er habe in diesem Schreiben keine Weisung erteilt, sondern nur ein Ersuchen an die Schuldirektoren gerichtet, ist entgegenzuhalten, dass die Formulierung „ich ersuche Sie" im amtlichen Schriftverkehr zwischen über- und untergeordneter Dienststelle regelmäßig eine Anordnung ausdrückt, die zu befolgen ist, nämlich eine Weisung. Dass es keineswegs in das Ermessen der Direktoren gestellt war, die Einladungen und den Flyer an die Schüler zu verteilen oder sie zu entsorgen, ergibt sich auch aus der (unbedingten) Aufforderung zur Rückmeldung der Teilnehmer bis zu einem bestimmten Tag. Ein Schuldirektor, der dem „Ersuchen" des Klägers nicht nachkommen wollte, hätte Schwierigkeiten, diese unbedingt geforderte Rückmeldung abzugeben. Das an die Schuldirektoren gerichtete „Ersuchen des Klägers" in seiner Funktion als Präsident des Landesschulrats für K***** enthielt daher in Wahrheit eine Weisung. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich kein Direktor erlauben würde, diesem Ersuchen des Präsidenten seines Landesschulrats und Landeshauptmanns nicht nachzukommen. Die Information der Schüler selbst konnte nur so erfolgen, dass der jeweilige Schulleiter eine Verteilung von Flyer und Programm durch die Lehrer in den Klassen während des Unterrichts anordnete. Die daraus abgeleitete Behauptung der Beklagten, die Lehrer würden per Weisung angehalten, orange Flugblätter während des Unterrichts auszuteilen, ist somit richtig. Entgegen der Auffassung des Klägers hängt der Wahrheitsbeweis nicht davon ab, dass die Tatsachen, auf die es sich gründet, bereits zur Gänze in der beanstandeten Äußerung offengelegt wurde.
4.2. Die weitere Behauptung, damit werde der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben, ist aus Sicht der angesprochenen Leser eine kritische Bewertung der im Bericht aufgezeigten Vorgangsweise. Das Thema der parteipolitischen Beeinflussung von Schülern, somit Jungwählern, und die Bewerbung parteipolitischer Veranstaltungen in den Schulen ist von öffentlichem Interesse. Die in den Medien der Beklagten dazu formulierte Kritik orientierte sich an den im Bericht zutreffend wiedergegebenen Fakten und ist durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Auf den parteipolitischen Hintergrund der Veranstaltung aus Sicht der davon angesprochenen Leser wurde bereits hingewiesen. Die von der Beklagten an der einseitigen, parteipolitisch motivierten Diskussionsrunde mit dem Kläger geäußerte Kritik bewegt sich im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung.
4.3. Auch der Vorwurf diktaktorischen Verhaltens beinhaltet eine kritische Beurteilung der im Artikel selbst geschilderten Vorgangsweise. Diktaktorisches Verhalten muss nicht zwangsläufig gewaltsam sein, als diktaktorisch wird auch ein Verhalten empfunden, das keine Widerrede duldet. Der Bericht im Medium der Beklagten erklärt, aufgrund welcher Tatsachengrundlagen er das aufgezeigte Verhalten als diktaktorisch beurteilt. Die beanstandete Äußerung beinhaltet eine wertende Kritik im politischen Meinungsstreit, die - wie bereits dargelegt wurde - auf einem richtigen Tatsachenkern beruht und nicht exzessiv ist; auch sie ist durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt.
5. Der Revision der Beklagten war Folge zu geben und das (abweisende) Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.