1. § 1330 ABGB schützt die Ehre von Personen (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2). Abs 1 erfasst Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile. Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen beinhalten, dürfen daher nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings müssen selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hingenommen werden, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (stRsp zuletzt 6 Ob 159/06k mwN).1. Paragraph 1330, ABGB schützt die Ehre von Personen (Absatz eins,) und ihren Ruf (Absatz 2,). Absatz eins, erfasst Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Absatz 2, hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile. Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen beinhalten, dürfen daher nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings müssen selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hingenommen werden, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (stRsp zuletzt 6 Ob 159/06k mwN).
2. Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten (stRsp RIS-Justiz RS0031883). Gleiches gilt für die Frage, welcher Bedeutungsinhalt der Äußerung entnommen wird. Sie ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Besucher der Homepage der Beklagten - bei unbefangener Auslegung verstanden wird (6 Ob 295/03f; RIS-Justiz RS0031815 und RS0115084). Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 295/03f = MR 2005, 371 mwN).
Unwahr ist eine Behauptung, wenn ihr sachlicher Kern nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Unrichtigkeit kann sich auch aus der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, wenn dadurch ein unrichtiger Eindruck erweckt wird (6 Ob 295/03f).
3. Auch der EGMR unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen und misst bei Beurteilung der Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Zusammenhang mit Werturteilen am Vorhandensein eines ausreichenden (und richtigen) Tatsachensubstrats (EGMR MR 2005, 86; MR 2005, 465). Er prüft auch im politischen Meinungsstreit, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR MR 2001, 89; MR 2002, 84; MR 2002, 149). In diesem Sinn hat der erkennende Senat erst jüngst darauf hingewiesen (6 Ob 273/05y mwN; 6 Ob 159/06k), dass auch eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen gegen § 1330 ABGB verstößt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung.3. Auch der EGMR unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen und misst bei Beurteilung der Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Zusammenhang mit Werturteilen am Vorhandensein eines ausreichenden (und richtigen) Tatsachensubstrats (EGMR MR 2005, 86; MR 2005, 465). Er prüft auch im politischen Meinungsstreit, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR MR 2001, 89; MR 2002, 84; MR 2002, 149). In diesem Sinn hat der erkennende Senat erst jüngst darauf hingewiesen (6 Ob 273/05y mwN; 6 Ob 159/06k), dass auch eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen gegen Paragraph 1330, ABGB verstößt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung.
4. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) werden bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentlich Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 83/04f = MR 2004, 325 mwN; zuletzt 6 Ob 159/06k). Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten (6 Ob 245/04d; RIS-Justiz RS0115541) oder sich an einem in der Öffentlichkeit ausgetragenen Meinungsstreit beteiligen.
5. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an so ist das Sicherungsbegehren nicht berechtigt.
Die Behauptung der Beklagten, der Erstkläger habe den Tod bedrohter Tierarten gefordert und geäußert, dass Tiere, deren Lebensraum durch den Menschen zerstört sei, selbstverständlich weg müssten, erfolgte im Rahmen einer öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. Der Erstkläger ist zu diesem Thema selbst wie auch als Präsident des zweitklagenden Vereins in der Öffentlichkeit aufgetreten und hat drastisch und in kritischer Form die Sinnhaftigkeit von Tiergärten bestritten. Die Wiedergabe seiner Aussagen ist in ihrem Kern auch richtig. Der Erstkläger vertrat nämlich in der Fernsehsendung zum Thema „Sind Tiergärten noch zeitgemäß" die Auffassung, es sei ein Irrweg, Tierarten in Zoos zu erhalten; es mache keinen Sinn, eine Art zu erhalten, die keinen natürlichen Lebensraum mehr habe; das sei Tierquälerei. Als Beispiel nannte er den sibirischen Tiger, der in der Natur aussterben werde, weil die Menschen ihm den Lebensraum genommen hätten. Auf Frage des Moderators, ob er dafür plädiere, den sibirischen Tiger aussterben zu lassen und ihn nicht in Zoos zu erhalten, antwortete der Erstkläger mit „selbstverständlich", denn das sei Tierquälerei, wenn man die Jungen noch in Jahrzehnten immer nur im Tiergarten im Käfig zeige. Auf die Frage des Moderators, ob es dann „gescheiter" sei, die Tiere aussterben zu lassen, meinte der Kläger „absolut, natürlich". Die Beklagte nahm auf ihrer Website zu diesen Aussagen kritisch Stellung, wobei die Leser aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Darstellung erkennen konnten, dass es bei der Fernsehsendung um die Fragwürdigkeit von Tiergärten ging, der Erstkläger gegen die Sinnhaftigkeit dieser Einrichtungen auftritt und seine Aussagen im Zusammenhang mit dieser Auffassung (Tiergärten seien abzulehnen) stehen. Die Wiedergabe seiner Äußerungen auf der Website der Beklagten ist daher im Kern richtig. Dass der Erstkläger die Ausrottung bedrohter Tierarten geradezu fordere und selbst einen Beitrag dazu leiste, werden die Leser nach dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung nicht annehmen.
Das Sicherungsbegehren ist somit nicht berechtigt. Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und der Sicherungsantrag abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.