Begründung:
Die erstklagende Bank kaufte eine Dreiviertel-Aktienmehrheit der zweitklagenden Bank. Es kam zur Aufgliederung von Arbeitsbereichen. Der Beklagte ist Betriebsratsvorsitzender der Zweitklägerin. Er befürchtete für die Zukunft eine Fusion der beiden Unternehmen. In einer Presseaussendung kritisierte er die Auslagerung aller ertragreichen Geschäfte von der Zweitklägerin in die Erstklägerin und erhob in einem Interview einen Lügenvorwurf.
Die Klägerinnen begehren mit ihrer am 25. 10. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage ua die Unterlassung der Behauptungen, die Erstklägerin hätte die Zweitklägerin "wie einen Christbaum abgeräumt und diese wäre als Trümmerhaufen zurückgeblieben" und/oder die Erstklägerin bzw deren Vorstand lüge. Die Klägerinnen stellten am 15. 3. 2002 einen gleichlautenden Sicherungsantrag. Die unwahren Äußerungen des Beklagten seien beleidigend und rufschädigend. Betroffen seien auch die Organe der beiden Banken. Das Vertrauen der Kunden und der Mitarbeiter werde durch die Äußerungen massiv erschüttert. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe erklärt, dass er sich "nicht einschüchtern lassen" wolle und dass er in die Öffentlichkeit gehen werde.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Sicherungsbegehren. Die erste bekämpfte Äußerung sei ein zulässiges Werturteil, das sich gegen die geplante Vollfusion der beiden Banken gerichtet habe. Seine Formulierung "es wird gelogen und manipuliert" beziehe sich nicht auf die Klägerinnen oder ihre Organe.
Die Vorinstanzen stellten folgenden Sachverhalt als bescheinigt fest:
Der Beklagte ist Landtagsabgeordneter, Vorsitzender des Betriebsrats und des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses der Zweitklägerin und als solcher auch Aufsichtsratsmitglied der Zweitklägerin. Im Sommer 2000 wurde eine Dreiviertel-Aktienmehrheit der Zweitklägerin von der Erstklägerin käuflich übernommen, im November 2000 erfolgten die kartellrechtlichen Genehmigungen und die Genehmigungen der Aktienübernahme. Aus markenrechtlichen Gründen und deswegen, weil ein Vertriebsvertrag mit den Postämtern besteht, welcher von der Zweitklägerin aufrecht erhalten werden soll, erfolgte keine Vollfusion, welche aber mittelfristig durchaus eine Option der Klägerinnen ist.
Um eine Konkurrenzierung der Klägerinnen zu beseitigen und die Synergien zu verstärken, sah das bereits anlässlich des Kaufes entwickelte Konzept eine Aufgliederung der Teilbereiche in den beiden Klägerinnen vor. So wurden die Hauptbereiche der internen Verwaltung an die Erstklägerin übertragen, weiters aus den umsatz- und ertragsträchtigen Bereichen das Treasury, der Wertpapierbereich Privaturkunden, und der Bereich Zweigstellen und Kredit. Demgegenüber wurde der - arbeitsintensive - Bereich Zahlungsverkehr bei der Zweitklägerin gebündelt, ebenso das Geschäft der P***** an den Postamtsschaltern, die Abwicklung der Bankgeschäfte der öffentlichen Hand und der Institutionellen Kunden (etwa Spendenorganisationen). Das Geschäft mit den Staatskassen ist profitträchtig.
Diese Umschichtung bewirkte, dass vom geschätzten Wert der Zweitklägerin etwas weniger als die Hälfte, nämlich 7,9 von 17,5 Milliarden zur Erstklägerin floss, und von dieser - durch Übertragung einer Beteiligung sowie einen Barausgleich in Form einer eingeräumten und verzinsten Forderung von S 3,9 Mrd - ausgeglichen wurde. Beide Klägerinnen haben die Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Bankwesengesetz beibehalten und beide bilanzierten 2000 sowie auch 2001 positiv.
Die Umschichtung zog auch einen Personalabfluss bei der Zweitklägerin nach sich, es wurden ca 850 Leute von der Zweitklägerin zur Erstklägerin, demgegenüber ca 160 Leute von der Erstklägerin zur Zweitklägerin übertragen. In diesem Zusammenhang kam es zu Streitigkeiten mit dem Betriebsrat der Zweitklägerin - wozu auszuführen ist, dass die Betriebsräte der Klägerinnen keine einheitliche Linie verfolgen, sondern jeder die Interessen der Dienstnehmer in seinem eigenen Institut und dass auch der wechselseitige Informationsfluss nicht gut ist. Im Hinblick darauf, dass Beschäftigte der Zweitklägerin Beamtenstatus hatten, aber trotzdem zur Erstklägerin transferiert wurden, traten Differenzen mit der Unternehmensleitung auf, ob dies gesetzlich zulässig sei. Da diese Frage zweifelhaft und eher zu bejahen war, unterließ der Betriebsrat der Zweitklägerin letztlich diesbezügliche Schritte. In beiden Banken wurde ein schon vorher bestehendes Konzept für den Personalabbau nach dem natürlichen Abgang (in die Pension) fortgeführt, wobei jedoch Leute auch in den "Vorruhestand" bzw den "Vorvorruhestand" (sie sind formal noch aktiv, leisten jedoch bei verkürzter Arbeitszeit tatsächlich keine Arbeit) versetzt wurden. Infolge dieser Personalkürzungen, und auch durch die Umstellungsphase, da sich die versetzten Angestellten erst in ihre neue Position einarbeiten mussten, kam es veschiedentlich zu Engpässen, es konnten fallweise nicht die täglichen Kontoauszüge versandt werden, von Teilzeitkräften wurden Überstunden verlangt, sodass sich deren Leistung der vollen Arbeitszeit annäherte. Diese Maßnahmen trafen den Betriebsrat deswegen besonders schmerzlich, weil es sich bei der Erstklägerin ja um die "Gewerkschaftsbank" handelte, von der die Gewerkschaftsmitglieder derartige Maßnahmen nicht erwartet hatten und deswegen mit Austritten drohten. Über die Spaltungs- und Zusammenlegungskonzepte wurde der Betriebsrat nach Vollendung der Aktienübernahme informiert, seinen Einwänden etwa hinsichtlich der Versetzung von Beamten, wurde nicht Rechnung getragen. Insofern verschärfte sich die Stimmung zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung, insbesondere zwischen dem Beklagten und dem Generaldirektor der erstklagenden Partei. Am 18. 10. 2001 gab das Vorstandsmitglied der Zweitklägerin Dr. S***** bekannt, dass er aus der Zweitklägerin ausscheide. Am Nachmittag wurde der Beklagte informiert und 15 Minuten später rief ein Journalist des Wirtschaftsblatts an und fragte wegen dieser Information zurück. Da im Vorstand der Zweitklägerin bekannt ist, dass der Beklagte mit diesem Journalisten in Verbindung steht, mutmaßte man, dass die Informationen nur vom Beklagten stammen könnten, was man ihm schriftlich zum Vorwurf machte. In einem der Zeitschrift FORMAT gegebenen und in der Ausgabe 43/01 veröffentlichten Interview gab der Beklagte den gegen ihn erhobenen Vorwurf, wonach er die Medien informiere, weiter. Nicht unmittelbar im Zusammenhang damit, sondern in allgemeinerer Form gab er dann auch die Erklärung ab, es würde "gelogen und manipuliert". Weiters stellte der Beklagte in einer Presseaussendung vom 19. 10. 2001 folgende Behauptungen auf: Praktisch alle ertragreichen Geschäfte, wie das Kommerzgeschäft und das Treasury wären aus der P***** abgezogen und in der B***** konzentriert worden. 'Maßlos empört' seien die P*****-Personalvertreter sowie ein Großteil des Personals. Die noch vor wenigen Jahren so ertragreiche P***** sei dabei wie ein Christbaum abgeräumt worden und als Trümmerhaufen zurückgeblieben.
Der Beklagte ist für seine deftigen Äußerungen bekannt. Er gab die inkriminierten Äußerungen, mit denen er die Vorgänge kritisieren wollte, sinngemäß bereits in seiner Funktion als Landtagsabgeordneter ab und wurde wegen dieser Äußerungen nicht ausgeliefert. Die Differenzen zwischen dem Betriebsrat und dem Vorstand der Klägerinnen über die Frage der Personaleinsparungen wurden noch im November und Dezember 2001 fortgesetzt.
Nach der Einbringung der vorliegenden Klage fanden Vergleichsbemühungen statt. Der Beklagte erklärte sich am 26. 11. 2001 (im Zusammenhang mit einer Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht sowie einer Erklärung des Generaldirektors der Zweitklägerin, es in Hinkunft zu unterlassen, den Beklagten zu beschuldigen, mit internen Informationen vorzeitig an die Öffentlichkeit zu gehen) bereit, eine Erklärung in dem Sinn abzugeben, dass er Äußerungen über die Klägerinnen gegenüber der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender der P***** getätigt und zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, Ruf, Geschäft oder Betrieb der Klägerinnen zu schädigen. Für die Tagsatzung beim Handelsgericht Wien vom 7. 5. 2002 waren - mit guten Erfolgsaussichten - Vergleichsgespräche vorgesehen. Sie scheiterten an der Anwesenheit der Presse. Der Beklagte war in dieser Verhandlung allerdings auch nicht bereit, - unter Ausklammerung des Veröffentlichungsbegehrens - eine Unterlassungsverpflichtung einzugehen. Er hat seit dem 22. 10. 2001 die inkriminierten Behauptungen nicht wiederholt.
Über diesen Sachverhalt hinaus wird in der Rekursentscheidung der Text der Presseaussendung vom 19. 10. 2001 sowie der Text der Interviews des Beklagten vom 22. 10. 2001 wörtlich wiedergegeben:
"Wien (APA) - Scharfe Kritik an der Integration der Österreichischen P***** in die B***** kommt vom P.*****-Betriebsrat: 'Maßlos empört' seien die P.*****-Personalvertreter sowie ein Großteil des Personals darüber, dass 'praktisch alle ertragreichen Geschäfte wie das Kommerzgeschäft und das Treasury' aus der P.***** abgezogen und in die B***** konzentriert worden seien, so P.*****-Betriebsratsvorsitzender Volkmar H***** am Freitag in einer Pressemitteilung.
'Die noch vor wenigen Jahren so ertragreiche P.***** ist dabei wie ein Christbaum abgeräumt worden und als Trümmerhaufen zurückgeblieben', so H*****. In der P.***** selbst seien nur jene Geschäfte konzentriert worden, die kostenintensiv seien und kaum Ertrag brächten. Beim Personal werde ein Sparkurs vorgenommen, indem beispielsweise Arbeitsplätze nicht mehr nachbesetzt würden, was in einigen organisatorischen Einheiten in der P.***** zu erheblichen Überstunden und 'an den Rand der Funktionsfähigkeit' führe". "FORMAT: Sie sagen, die Bawag habe aus der PSK seit deren Kauf einen Trümmerhaufen gemacht.
H*****: Ja, sie lässt uns ausbluten. Wir stehen am Rande des Zusammenbruchs. Vorige Woche konnten wir keine Kontoauszüge mehr rausbringen, weil die Leute fehlen.
FORMAT: Was hat der P*****-Betriebsrat vor?
H*****: Viele der 1.200 Mitarbeiter verlangen von mir Kampfmaßnahmen. Ich kann die Leute nicht mehr unter Kontrolle halten.
FORMAT: Eine pikante Situation: Mehrheitseigentümer der Bawag ist die Gewerkschaft. Also richten sich die Aktionen auch gegen den ÖGB? H*****: Da legen Sie den Finger genau auf die Wunde. Als Betriebsrat wünsche ich mir keinen Streit mit dem ÖGB. Und die Gewerkschaft fürchtet Aktionen gegen die B*****. Aber ich glaube, es ist zu spät. Der Unmut der Leute ist schon zu groß.
FORMAT: Wird mit Gewerkschaftsaustritten gedroht?
H*****: Ja, die Bundesbediensteten der P***** haben damit schon
gedroht.
FORMAT: Was bringt sie dermaßen auf die Palme?
H*****: Die B***** hat bei uns schon Fenster vernagelt, weil sie trotz Klimaanlage geöffnet wurden - eine unglaubliche Aktion. Mir hat B*****-Chef Helmut E***** vorgeworfen, dass ich die Medien über Interna informiere. Es wird gelogen und manipuliert". Das Erstgericht begründete die Abweisung des Sicherungsantrags rechtlich im Wesentlichen damit, dass die Äußerungen des Beklagten zwar ruf- und kreditschädigend seien; der Vorwurf der Lüge und Manipulation richte sich gegen die juristischen Personen und ihre Organe. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setze aber eine Gefährdung voraus. Es müsse mit einer Wiederholung der Äußerungen zu rechnen sein. Eine konkrete Wiederholung könne hier im Hinblick auf die seit der Klageeinbringung verflossene Zeit nicht angenommen werden. Die Klägerinnen hätten keine konkreten Gründe dargetan, warum sie bei ihrem erst fünf Monate nach der Klageeinbringung eingebrachten Sicherungsantrag eine Wiederholung der Äußerung annehmen. Mangels Wiederholungsgefahr sei der Sicherungsantrag abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerinnen nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die erste Äußerung ("Christbaum" - "Trümmerhaufen") eine subjektive und nicht ehrenrührige Bewertung darstelle, die sich der objektiven Überprüfbarkeit entziehe. Bei der Äußerung "gelogen und manipuliert" handle es sich um eine unkonkrete, übertreibende Unmutsäußerung eines für seine deftige Ausdrucksweise bekannten Betriebsratsvorsitzenden. Das Erstgericht habe zu Recht die Wiederholungsgefahr verneint. Der Beklagte habe seine Behauptungen seit dem 22. 10. 2001 nicht wiederholt. Es seien auch die Vergleichsvorschläge vom 26. 11. 2001 und vom 1. 2. 2001 zu berücksichtigen. Der Beklagte habe ausdrücklich vorgebracht, dass er sich unbeschadet der Nichtannahme des Vergleichsvorschlags bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss an seinen Vergleichsvorschlag halten werde. Dies lasse den Schluss zu, dass die Gefahr der Wiederholung der Äußerungen zu verneinen sei. Aus dem Hinweis des Beklagten, dass es gestattet sein müsse, sachliche Kritik an der Geschäftspolitik zu üben und dass er sich nicht einschüchtern lasse, sei nicht auf eine unmittelbar drohende Wiederholung der bekämpften Äußerungen zu schließen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Klägerinnen die Abänderung dahin, dass dem Sicherungsantrag stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung des Revisionsrekurses, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.