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Entscheidung 7 Ob 12/04x×

Entscheidung 7 Ob 12/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob12/04x

Entscheidungsdatum

13.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Feststellung (Streitwert EUR 36.336,41), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. November 2003, GZ 3 R 110/03x-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem im Hälfteeigentum des Klägers stehenden, bei der Beklagten ua feuerversicherten Haus (samt Werkstättenräumen) in K***** kam es am 8. 12. 2000 zu einem Brand, der vom Heizraum ausging: Durch eine auf Grund unzureichenden Rauchabzugs bewirkte Verpuffung im Heizkessel wurden Glutteile ausgeworfen. Dadurch kam es, weil im Heizraum erhebliche Mengen Brennholz zum Trocknen gelagert waren und der Boden durch Staub und Holzspäne verunreinigt war, zur Entzündung. Das Feuer breitete sich durch die nicht vollständig geschlossene Heizraumtür hinaus weiter aus und griff auch auf die Maschinenhalle über. Der Kläger, der wegen des Brandes mit Strafurteil vom 27. 9. 2001 rechtskräftig schuldig erkannt wurde, das Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, (Paragraph 169, Absatz eins,) StGB begangen zu haben, hatte in den Werkstättenräumen früher eine Tischlerei betrieben, dort aber auch noch bis zum Brandausbruch weiterhin "privat" Tischlereiarbeiten durchgeführt. Bereits mit Bescheid vom 9. 2. 1998 war ihm von der Gewerbebehörde ua aufgetragen worden, die Tischlereimaschinen an die Absaugvorrichtung anzuschließen, um eine ständige Verunreinigung durch Staub und Späne zu verhindern. Als weitere, ebenfalls bis 30. 4. 1998 zu erfüllende Auflage war dem Kläger vorgeschrieben worden, die gesamte Tischlereiwerkstätte von Späne- und Staubmaterial zu reinigen und den Heizraum von Verunreinigungen mit Spänematerial zu säubern. Bei einer in der Folge von der Gemeinde K***** am 15. 9. 1999 durchgeführten Feuerbeschau waren allerdings im Heizraum neuerlich größere Mengen brennbarer Lagerungen vorgefunden und eine Verschmutzung des Heizraumbodens mit Scharten und Staub festgestellt worden. Die Gemeinde hatte dem Beklagten daher vorgeschrieben, den Heizraum sofort zu säubern und die Brennstofflagerung gemäß einem Merkblatt entsprechend zu ändern.

Das Berufungsgericht bestätigte die vom Erstgericht (aus anderen rechtlichen Gründen) ausgesprochene Abweisung der vom Kläger wegen des Brandes vom 8. 12. 2000 gegen die Beklagte erhobenen Deckungsklage mit der Begründung, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, weshalb die Beklagte gemäß Paragraph 61, VersVG leistungsfrei sei. Das Berufungsgericht sprach dazu aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich die Beurteilung eines Verhaltens als grob fahrlässig typischerweise am Einzelfall orientiere und dieser Beurteilung demnach keine weiterreichende Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers, der in seiner Zulassungsbeschwerde im Wesentlichen nur geltend macht, das Berufungsgericht habe zwischen Brandursache und Brandausbreitung nicht differenziert (wobei es zur Notwendigkeit einer solchen Differenzierung noch an veröffentlichter Judikatur des Obersten Gerichtshofes mangle), ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Nach Paragraph 61, VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 41/98z; 7 Ob 301/99m ua). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d uva; RIS-Justiz RS0030477; vergleiche RIS-Justiz RS0030359 und RS0031127 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d uva). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 94, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0030331 und RS0080371, zuletzt etwa 7 Ob 14/03i; 7 Ob 170/03f und 7 Ob 121/03z). Grobe Fahrlässigkeit setzt demnach ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet sei, die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS-Justiz RS0030324).

Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua). Die Revision ist daher (nur) dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua).

Davon kann im vorliegenden Fall aber gar keine Rede sein. Der gegenständliche Brand war darauf zurückzuführen, dass der Kläger, der weiterhin in den Werkstättenräumen Tischlereiarbeiten durchgeführt hat, den ihm von den Behörden erteilten Auflagen nicht nachgekommen ist, obwohl die Gefahr eines Brandes bei Ignorierung der betreffenden Aufträge auf der Hand lag. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, steht daher mit den zu Paragraph 61, VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätzen im Einklang vergleiche , insbes 7 Ob 246/98x = VersE 1811).

Der an die Behauptungen, die Behörde hätte ihm die Anbringung einer Brandschutztüre statt der bestehenden Heizraumtüre aufzutragen gehabt; dadurch wäre die Ausbreitung des Brandes verhindert worden; geknüpfte Einwand des Revisionswerbers, es sei zwischen Brandursache (diesbezüglich möge grobe Fahrlässigkeit vorliegen) und der Brandausbreitung (hinsichtlich der der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit unberechtigt sei) zu differenzieren, muss schon deshalb ins Leere gehen, weil - wie das Erstgericht insoweit unbekämpft festgestellt hat - die Heizraumtüre zum Zeitpunkt des Ausbruches des Brandes "nicht vollständig geschlossen war". Abgesehen davon wäre dieser Einwand aber keineswegs geeignet, die gröbliche Nichtbeachtung der ihm von den Behörden erteilten Auflagen durch den Kläger als weniger gravierend bzw vorwerfbar und daher die Kriterien der groben Fahrlässigkeit nicht erfüllend anzusehen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann daher in diesem Zusammenhang keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und auch kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision erblickt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E72342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00012.04X.0213.000

Im RIS seit

14.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20040213_OGH0002_0070OB00012_04X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030324 Rechtssatz 22.09.1988Zivilrecht
Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste, oder wissen musste, dass es geeignet sei die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.
RS0030331 Rechtssatz 17.11.1983Zivilrecht
Beim Grad der Fahrlässigkeit ist auf den Einzelfall abzustellen: Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefähr …
RS0030359 Rechtssatz 20.11.1973Zivilrecht
Ein Handeln muss, um es als grob fahrlässig zu beurteilen, sich auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben; dabei ist im Einzelfall auf die persönlichen Verhältnisse einzugehen, ferner muss der Sc …
RS0030477 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht
Als auffallende Sorglosigkeit kann nur ein Versehen gewertet werden, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß geg …
RS0031127 Rechtssatz 19.11.1970Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fa …
RS0044262 Rechtssatz 06.09.1983Zivilrecht
Schadenersatzrecht; Außerordentliche Revision nicht angenommen: Leichte Fahrlässigkeit oder entschuldbare Fehlleistung.
RS0080389 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbe …
RS0080414 Rechtssatz 21.11.1974Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.