Die außerordentliche Revision des Klägers, der in seiner Zulassungsbeschwerde im Wesentlichen nur geltend macht, das Berufungsgericht habe zwischen Brandursache und Brandausbreitung nicht differenziert (wobei es zur Notwendigkeit einer solchen Differenzierung noch an veröffentlichter Judikatur des Obersten Gerichtshofes mangle), ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die außerordentliche Revision des Klägers, der in seiner Zulassungsbeschwerde im Wesentlichen nur geltend macht, das Berufungsgericht habe zwischen Brandursache und Brandausbreitung nicht differenziert (wobei es zur Notwendigkeit einer solchen Differenzierung noch an veröffentlichter Judikatur des Obersten Gerichtshofes mangle), ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 41/98z; 7 Ob 301/99m ua). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d uva; RIS-Justiz RS0030477; vgl RIS-Justiz RS0030359 und RS0031127 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d uva). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 94, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0030331 und RS0080371, zuletzt etwa 7 Ob 14/03i; 7 Ob 170/03f und 7 Ob 121/03z). Grobe Fahrlässigkeit setzt demnach ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet sei, die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS-Justiz RS0030324).Nach Paragraph 61, VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 41/98z; 7 Ob 301/99m ua). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d uva; RIS-Justiz RS0030477; vergleiche RIS-Justiz RS0030359 und RS0031127 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 59/01d uva). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 94, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0030331 und RS0080371, zuletzt etwa 7 Ob 14/03i; 7 Ob 170/03f und 7 Ob 121/03z). Grobe Fahrlässigkeit setzt demnach ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet sei, die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern (RIS-Justiz RS0030324).
Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua). Die Revision ist daher (nur) dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua).Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua). Die Revision ist daher (nur) dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua).
Davon kann im vorliegenden Fall aber gar keine Rede sein. Der gegenständliche Brand war darauf zurückzuführen, dass der Kläger, der weiterhin in den Werkstättenräumen Tischlereiarbeiten durchgeführt hat, den ihm von den Behörden erteilten Auflagen nicht nachgekommen ist, obwohl die Gefahr eines Brandes bei Ignorierung der betreffenden Aufträge auf der Hand lag. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, steht daher mit den zu § 61 VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätzen im Einklang (vgl insbes 7 Ob 246/98x = VersE 1811).Davon kann im vorliegenden Fall aber gar keine Rede sein. Der gegenständliche Brand war darauf zurückzuführen, dass der Kläger, der weiterhin in den Werkstättenräumen Tischlereiarbeiten durchgeführt hat, den ihm von den Behörden erteilten Auflagen nicht nachgekommen ist, obwohl die Gefahr eines Brandes bei Ignorierung der betreffenden Aufträge auf der Hand lag. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, steht daher mit den zu Paragraph 61, VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätzen im Einklang vergleiche , insbes 7 Ob 246/98x = VersE 1811).
Der an die Behauptungen, die Behörde hätte ihm die Anbringung einer Brandschutztüre statt der bestehenden Heizraumtüre aufzutragen gehabt; dadurch wäre die Ausbreitung des Brandes verhindert worden; geknüpfte Einwand des Revisionswerbers, es sei zwischen Brandursache (diesbezüglich möge grobe Fahrlässigkeit vorliegen) und der Brandausbreitung (hinsichtlich der der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit unberechtigt sei) zu differenzieren, muss schon deshalb ins Leere gehen, weil - wie das Erstgericht insoweit unbekämpft festgestellt hat - die Heizraumtüre zum Zeitpunkt des Ausbruches des Brandes "nicht vollständig geschlossen war". Abgesehen davon wäre dieser Einwand aber keineswegs geeignet, die gröbliche Nichtbeachtung der ihm von den Behörden erteilten Auflagen durch den Kläger als weniger gravierend bzw vorwerfbar und daher die Kriterien der groben Fahrlässigkeit nicht erfüllend anzusehen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann daher in diesem Zusammenhang keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und auch kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision erblickt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.