Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechtes zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RIS-Justiz RS0060701 und RS0060516). Das Rechtsmittelverfahren ist daher einseitig (RIS-Justiz RS0113517; RS0116902; 7 Ob 236/04p mwN) und eine Beantwortung des Revisionsrekurses unzulässig (§ 126 Abs 2 letzter Satz GBG). Der Revisionsrekurs wurde rechtzeitig erhoben, weil gemäß § 126 Abs 2 GBG die Fristen des § 123 GBG (bei Zustellungen im Inland: 30 Tage) gelten (7 Ob 253/02k, 1 Ob 205/03h jeweils mwN, RIS-Justiz RS0060359). Nicht zu lösen ist dabei die Frage, ob die Tage des Postlaufs - entsprechend § 81 Abs 2 GBG - von der Rechtsmittelfrist „nicht abgerechnet werden" dürfen (siehe dazu 1 Ob 205/03h mwN); ist doch der Revisionsrekurs des Beklagten jedenfalls nicht verspätet, gleichviel ob für die Frage nach dessen Rechtzeitigkeit das Datum der Postaufgabe oder das Einlangen bei Gericht ausschlaggebend wäre. Der Revisionsrekurswerber beruft sich darauf, dass die Klägerin kein Vorbringen erstattet habe, wonach eine Vertragsaufhebung bereits erfolgt sei. Mangels Vorliegens einer Irrtumsanfechtung durch den Beklagten könne aber auch ein darauf gestütztes Begehren auf Klageanmerkung nicht berechtigt sein. Von einer „Irrtumsanfechtung allein durch deren Möglichkeit" hätte das Rekursgericht nicht ausgehen dürfen.Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechtes zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RIS-Justiz RS0060701 und RS0060516). Das Rechtsmittelverfahren ist daher einseitig (RIS-Justiz RS0113517; RS0116902; 7 Ob 236/04p mwN) und eine Beantwortung des Revisionsrekurses unzulässig (Paragraph 126, Absatz 2, letzter Satz GBG). Der Revisionsrekurs wurde rechtzeitig erhoben, weil gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG die Fristen des Paragraph 123, GBG (bei Zustellungen im Inland: 30 Tage) gelten (7 Ob 253/02k, 1 Ob 205/03h jeweils mwN, RIS-Justiz RS0060359). Nicht zu lösen ist dabei die Frage, ob die Tage des Postlaufs - entsprechend Paragraph 81, Absatz 2, GBG - von der Rechtsmittelfrist „nicht abgerechnet werden" dürfen (siehe dazu 1 Ob 205/03h mwN); ist doch der Revisionsrekurs des Beklagten jedenfalls nicht verspätet, gleichviel ob für die Frage nach dessen Rechtzeitigkeit das Datum der Postaufgabe oder das Einlangen bei Gericht ausschlaggebend wäre. Der Revisionsrekurswerber beruft sich darauf, dass die Klägerin kein Vorbringen erstattet habe, wonach eine Vertragsaufhebung bereits erfolgt sei. Mangels Vorliegens einer Irrtumsanfechtung durch den Beklagten könne aber auch ein darauf gestütztes Begehren auf Klageanmerkung nicht berechtigt sein. Von einer „Irrtumsanfechtung allein durch deren Möglichkeit" hätte das Rekursgericht nicht ausgehen dürfen.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf § 61 Abs 1 GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (1 Ob 567/85, 1 Ob 59/97a, 7 Ob 313/01g, RIS-Justiz RS0060629). Eine Streitanmerkung setzt gemäß § 61 Abs 1 GBG also regelmäßig voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen Recht oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (1 Ob 59/97a, NZ 1990, 181, RIS-Justiz RS0060512). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, dass die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten und die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (1 Ob 59/97a; NZ 1990/181; RIS-Justiz RS0060511). Eine Löschungsklage kann immer dann erhoben werden, wenn die Einverleibung aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird (RIS-Justiz RS0107070, RS0060507; zu allem 7 Ob 253/02k).Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf Paragraph 61, Absatz eins, GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (1 Ob 567/85, 1 Ob 59/97a, 7 Ob 313/01g, RIS-Justiz RS0060629). Eine Streitanmerkung setzt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG also regelmäßig voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen Recht oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (1 Ob 59/97a, NZ 1990, 181, RIS-Justiz RS0060512). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, dass die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten und die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (1 Ob 59/97a; NZ 1990/181; RIS-Justiz RS0060511). Eine Löschungsklage kann immer dann erhoben werden, wenn die Einverleibung aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird (RIS-Justiz RS0107070, RS0060507; zu allem 7 Ob 253/02k).
Diesen Grundsätzen folgend hat auch der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass etwa eine Schenkungs-Widerrufsklage nicht mit Streitanmerkung nach § 61 GBG abgesichert werden kann (7 Ob 253/02k), weil die Klageanmerkung nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn eine bücherliche Einverleibung als ungültig bestritten wird, nicht aber dann, wenn wegen nachträglicher Beseitigung eines gültig zustandegekommenen Vertrages die bücherliche Löschung erforderlich wird (Binder in Schwimann³ V § 946 ABGB Rz 10 mwN in FN 23). Hier strebt die Klägerin eine „Rückübereignung" der verkauften Liegenschaftsanteile und die Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes lediglich für den Fall an, dass das Beweisverfahren - entgegen ihren Behauptungen - ergeben sollte, es liege in dem wesentlichen Punkt, was die Parteien unter „Gesamtmietzins" verstanden hätten, Dissens vor; dies könnte nämlich den „Wegfall" des Vertrages „nach sich ziehen". Dass (auch) eine Anfechtung durch den Beklagten - wie das Rekursgericht meint - „zum Wegfall des Vertrages wegen Irrtums führen könnte", wird in der Klage hingegen nicht vorgebracht, sondern ausdrücklich bestritten (AS 3 f). Jedenfalls wird, wie der Revisionsrekurs zutreffend aufzeigt, nicht behauptet, dass der Beklagte von dieser Anfechtungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte.Diesen Grundsätzen folgend hat auch der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass etwa eine Schenkungs-Widerrufsklage nicht mit Streitanmerkung nach Paragraph 61, GBG abgesichert werden kann (7 Ob 253/02k), weil die Klageanmerkung nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn eine bücherliche Einverleibung als ungültig bestritten wird, nicht aber dann, wenn wegen nachträglicher Beseitigung eines gültig zustandegekommenen Vertrages die bücherliche Löschung erforderlich wird (Binder in Schwimann³ römisch fünf Paragraph 946, ABGB Rz 10 mwN in FN 23). Hier strebt die Klägerin eine „Rückübereignung" der verkauften Liegenschaftsanteile und die Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes lediglich für den Fall an, dass das Beweisverfahren - entgegen ihren Behauptungen - ergeben sollte, es liege in dem wesentlichen Punkt, was die Parteien unter „Gesamtmietzins" verstanden hätten, Dissens vor; dies könnte nämlich den „Wegfall" des Vertrages „nach sich ziehen". Dass (auch) eine Anfechtung durch den Beklagten - wie das Rekursgericht meint - „zum Wegfall des Vertrages wegen Irrtums führen könnte", wird in der Klage hingegen nicht vorgebracht, sondern ausdrücklich bestritten (AS 3 f). Jedenfalls wird, wie der Revisionsrekurs zutreffend aufzeigt, nicht behauptet, dass der Beklagte von dieser Anfechtungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte.
Entgegen den Klagsausführungen sind die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205 [T2]). Abgegebene Erklärungen sind dann taugliche Grundlage für einen Vertragsabschluss, wenn diese zumindest äußerlich übereinstimmen und nach den Umständen ausreichend bestimmt und verständlich sind (5 Ob 22/06f mwN).
Dissens, also Uneinigkeit der Parteien, liegt daher nur vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrags unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird (RIS-Justiz RS0014701 [T3]; 5 Ob 22/06f). Nur wenn die Mehrdeutigkeit einer Erklärung auch im Wege der Auslegung nach den §§ 914 f ABGB nicht beseitigt werden kann und die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens einen Hauptpunkt betrifft, kommt - freilich von Anfang an - kein Vertrag zu Stande (RIS-Justiz RS0014701; RS0014704; 9 ObA 28/05s mwN).Dissens, also Uneinigkeit der Parteien, liegt daher nur vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrags unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird (RIS-Justiz RS0014701 [T3]; 5 Ob 22/06f). Nur wenn die Mehrdeutigkeit einer Erklärung auch im Wege der Auslegung nach den Paragraphen 914, f ABGB nicht beseitigt werden kann und die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens einen Hauptpunkt betrifft, kommt - freilich von Anfang an - kein Vertrag zu Stande (RIS-Justiz RS0014701; RS0014704; 9 ObA 28/05s mwN).
Diese Grundsätze verkennend wird in der - insoweit unschlüssigen - Klage von „Dissens" gesprochen und ein daraus angeblich resultierender „Wegfall" [?] des [im Fall eines Dissenses gar nicht zustandekommenden] Vertrages abgeleitet, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb die dargestellten Voraussetzungen für eine Uneinigkeit der Parteien hier erfüllt sein sollten. Auch das Eventualbegehren ist ausschließlich auf die Rückübertragung des Eigentums „nach" einem allfälligen „Wegfall", also im Anschluss an eine Aufhebung des (nach den Tatsachenbehauptungen der Klage rechtswirksam vereinbarten) Kaufvertrages gerichtet. Eine Löschung, also die Wiederherstellung des früheren Buchstandes, weil die Eintragung auf Grund eines zum Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestehenden Titels erfolgt wäre, wird hier also gar nicht begehrt. Letzteres ist aber - nach der in dieser Frage aufrecht zu erhaltenden Rechtsprechung - Voraussetzung für die Zulässigkeit der Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG (7 Ob 253/02k mwN = JBl 2003, 307 [abl Pfersmann, der sich für eine „liberalere Handhabung" des § 61 GBG ausspricht; insoweit hingegen zust Rummel, JBl 2003, 309 f und Binder, aaO FN 23, die eine Klageanmerkung aber jedenfalls dann zulassen möchten, wenn das Eigentum des Erwerbers - anders als im vorliegenden Fall - noch nicht bücherlich einverleibt ist, also vor Abgabe des Grundbuchsgesuches).Diese Grundsätze verkennend wird in der - insoweit unschlüssigen - Klage von „Dissens" gesprochen und ein daraus angeblich resultierender „Wegfall" [?] des [im Fall eines Dissenses gar nicht zustandekommenden] Vertrages abgeleitet, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb die dargestellten Voraussetzungen für eine Uneinigkeit der Parteien hier erfüllt sein sollten. Auch das Eventualbegehren ist ausschließlich auf die Rückübertragung des Eigentums „nach" einem allfälligen „Wegfall", also im Anschluss an eine Aufhebung des (nach den Tatsachenbehauptungen der Klage rechtswirksam vereinbarten) Kaufvertrages gerichtet. Eine Löschung, also die Wiederherstellung des früheren Buchstandes, weil die Eintragung auf Grund eines zum Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestehenden Titels erfolgt wäre, wird hier also gar nicht begehrt. Letzteres ist aber - nach der in dieser Frage aufrecht zu erhaltenden Rechtsprechung - Voraussetzung für die Zulässigkeit der Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG (7 Ob 253/02k mwN = JBl 2003, 307 [abl Pfersmann, der sich für eine „liberalere Handhabung" des Paragraph 61, GBG ausspricht; insoweit hingegen zust Rummel, JBl 2003, 309 f und Binder, aaO FN 23, die eine Klageanmerkung aber jedenfalls dann zulassen möchten, wenn das Eigentum des Erwerbers - anders als im vorliegenden Fall - noch nicht bücherlich einverleibt ist, also vor Abgabe des Grundbuchsgesuches).
Da jedoch auch im hier zu beurteilenden Eventualbegehren nur ein (obligatorischer) Anspruch auf Rückübertragung für den Fall eines - bisher noch nicht erfolgten - „Wegfalls", also bei nachträglicher Beseitigung des (nach dem allein maßgebenden Klagevorbringen gültig zustandegekommenen und unangefochten weiterbestehenden) Titelgeschäfts geltend gemacht wird, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß § 61 Abs 1 GBG nicht zulässig (vgl 7 Ob 253/02k). Der erstinstanzliche Beschluss ist daher wiederherzustellen.Da jedoch auch im hier zu beurteilenden Eventualbegehren nur ein (obligatorischer) Anspruch auf Rückübertragung für den Fall eines - bisher noch nicht erfolgten - „Wegfalls", also bei nachträglicher Beseitigung des (nach dem allein maßgebenden Klagevorbringen gültig zustandegekommenen und unangefochten weiterbestehenden) Titelgeschäfts geltend gemacht wird, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG nicht zulässig vergleiche 7 Ob 253/02k). Der erstinstanzliche Beschluss ist daher wiederherzustellen.