Die Rechtsansicht, daß die Lehrlingsentschädigung Eigeneinkommen des Kindes ist, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand benötigt wird - nach den Feststellungen der zweiten Instanz hier S 3.000,- monatlich - entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/101 = ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 78; 6 Ob 624/90 ua). Wie der Oberste Gerichtshof auch wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Kind selbsterhaltungsfähig, wenn es zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes in der Lage ist. Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs.1 lit.a bb ASVG (derzeit S 6.000,- monatlich) eine Orientierungshilfe (SZ 63/101; ÖA 1991, 78; 5 Ob 513/91 ua). Die zweite Instanz ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Ständige Rechtsprechung ist auch, daß ein Teil des Eigenverdienstes des Kindes auch dem betreuenden Elternteil zugutekommen muß (SZ 63/101; EvBl.1991/177; 7 Ob 512/92; 3 Ob 558/91; 4 Ob 511/91; 8 Ob 504/91). Von der Frage, ob diese Aufteilung anteilig, nach Köpfen (EvBl.1991/177; 7 Ob 512/92; 3 Ob 558/91) oder etwa im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Geldunterhaltspflichtigen vorzunehmen ist (5 Ob 513/91), hängt die Entscheidung hier nicht ab, weil im letzteren Fall erst recht keine Zweifel im Sinne des § 7 Abs.1 Z 1 UVG bestehen können. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die monatlichen Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz des § 6 Abs.1 UVG und den eigenen Einkünften des Minderjährigen, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen sind, nicht übersteigen dürfen, entspricht nicht mehr der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl.1992/16; 8 Ob 649/91; 3 Ob 558/91 ua), der auch der erkennende Senat inzwischen gefolgt ist (8 Ob 637/91). Doch auch davon hängt die Entscheidung hier nicht ab, weil nach beiden Ansichten ein Einstellungsgrund nicht gegeben ist.Die Rechtsansicht, daß die Lehrlingsentschädigung Eigeneinkommen des Kindes ist, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand benötigt wird - nach den Feststellungen der zweiten Instanz hier S 3.000,- monatlich - entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/101 = ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 78; 6 Ob 624/90 ua). Wie der Oberste Gerichtshof auch wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Kind selbsterhaltungsfähig, wenn es zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes in der Lage ist. Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, die Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG (derzeit S 6.000,- monatlich) eine Orientierungshilfe (SZ 63/101; ÖA 1991, 78; 5 Ob 513/91 ua). Die zweite Instanz ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Ständige Rechtsprechung ist auch, daß ein Teil des Eigenverdienstes des Kindes auch dem betreuenden Elternteil zugutekommen muß (SZ 63/101; EvBl.1991/177; 7 Ob 512/92; 3 Ob 558/91; 4 Ob 511/91; 8 Ob 504/91). Von der Frage, ob diese Aufteilung anteilig, nach Köpfen (EvBl.1991/177; 7 Ob 512/92; 3 Ob 558/91) oder etwa im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Geldunterhaltspflichtigen vorzunehmen ist (5 Ob 513/91), hängt die Entscheidung hier nicht ab, weil im letzteren Fall erst recht keine Zweifel im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestehen können. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die monatlichen Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz des Paragraph 6, Absatz eins, UVG und den eigenen Einkünften des Minderjährigen, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen sind, nicht übersteigen dürfen, entspricht nicht mehr der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl.1992/16; 8 Ob 649/91; 3 Ob 558/91 ua), der auch der erkennende Senat inzwischen gefolgt ist (8 Ob 637/91). Doch auch davon hängt die Entscheidung hier nicht ab, weil nach beiden Ansichten ein Einstellungsgrund nicht gegeben ist.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.