Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht angenommen haben, die Klagsforderung sei verjährt.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht angenommen haben, die Klagsforderung sei verjährt.
Keine Berechtigung kommt allerdings dem Einwand der Klägerin zu, das Berufungsgericht habe aktenwidrig und abweichend von den betreffenden Feststellungen des Erstgerichts angenommen, dass die Erstellung des Privatgutachtens durch den Sachverständigen Ing. F***** ein Jahr gedauert habe. Die Revisionswerberin übersieht, dass dies mit der erstgerichtlichen Feststellung, dass Ing. F***** nach der Befundaufnahme („Besichtigung“) am 19. 12. 2003 „erst am 28. 12. 2004 sein schriftliches Gutachten erstattete“, im Einklang steht.
Auch der weitere Einwand, das Berufungsgericht sei hinsichtlich der Frage des Ursachenzusammenhangs des Schadens ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, geht ins Leere. Die Revisionswerberin verkennt, dass die Frage, ob ein Gutachten die eine Klage ermöglichende Klärung der Schadensursachen herbeigeführt hat, auch rechtlicher Natur ist. Während das Erstgericht seine Feststellungen zum Privatgutachten des Ing. F***** dahin interpretiert hat, dass daraus der Ursachenzusammenhang des Schadens noch nicht ausreichend erkennbar gewesen sei, hat das Berufungsgericht das Gegenteil angenommen: Die Frage der Schadensursache sei schon durch dieses Gutachten für eine Klagsführung ausreichend geklärt worden. Diese Ansicht ist im Hinblick darauf, dass das schriftliche Gutachten des Genannten zum Schluss kommt, dass ein Verarbeitungsfehler, ein Materialfehler, ein Ausführungsmangel oder ein Beratungsfehler vorliege, zu teilen. Dies wird offenbar ohnehin von der Klägerin selbst in Betracht gezogen, da sie den Zeitpunkt des Einlangens dieses Gutachtens als - frühesten - Verjährungsbeginn bezeichnet hat. Von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder einer Aktenwidrigkeit kann daher in diesem Zusammenhang und, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), auch sonst keine Rede sein.Auch der weitere Einwand, das Berufungsgericht sei hinsichtlich der Frage des Ursachenzusammenhangs des Schadens ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, geht ins Leere. Die Revisionswerberin verkennt, dass die Frage, ob ein Gutachten die eine Klage ermöglichende Klärung der Schadensursachen herbeigeführt hat, auch rechtlicher Natur ist. Während das Erstgericht seine Feststellungen zum Privatgutachten des Ing. F***** dahin interpretiert hat, dass daraus der Ursachenzusammenhang des Schadens noch nicht ausreichend erkennbar gewesen sei, hat das Berufungsgericht das Gegenteil angenommen: Die Frage der Schadensursache sei schon durch dieses Gutachten für eine Klagsführung ausreichend geklärt worden. Diese Ansicht ist im Hinblick darauf, dass das schriftliche Gutachten des Genannten zum Schluss kommt, dass ein Verarbeitungsfehler, ein Materialfehler, ein Ausführungsmangel oder ein Beratungsfehler vorliege, zu teilen. Dies wird offenbar ohnehin von der Klägerin selbst in Betracht gezogen, da sie den Zeitpunkt des Einlangens dieses Gutachtens als - frühesten - Verjährungsbeginn bezeichnet hat. Von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder einer Aktenwidrigkeit kann daher in diesem Zusammenhang und, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), auch sonst keine Rede sein.
Hingegen ist die Rechtsrüge der Klägerin aus folgenden Erwägungen berechtigt:
Einziger Streitpunkt in dritter Instanz ist die Frage, wann im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat; davon hängt ab, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, wie beide Vorinstanzen angenommen haben, bei Einbringung der Klage am 11. 10. 2007 bereits verjährt war oder nicht.
Gemäß § 1489 erster Satz ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin interpretiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; vgl auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7] uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (1 Ob 64/00v JBl 2001, 384 = ÖBA 2001/990 = EvBl 2001/118; 7 Ob 249/01w ecolex 2002/66, 171 jeweils mwN ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (RIS-Justiz RS0034603; 7 Ob 93/02f mwN). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (7 Ob 93/02f mwN; RIS-Justiz RS0034603).Gemäß Paragraph 1489, erster Satz ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin interpretiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; vergleiche auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7] uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (1 Ob 64/00v JBl 2001, 384 = ÖBA 2001/990 = EvBl 2001/118; 7 Ob 249/01w ecolex 2002/66, 171 jeweils mwN ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (RIS-Justiz RS0034603; 7 Ob 93/02f mwN). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (7 Ob 93/02f mwN; RIS-Justiz RS0034603).
Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (vgl RIS-Justiz RS0034327), darf dabei nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327; 7 Ob 242/01w mwN). Dass nach den Umständen des konkreten Falls zu entscheiden ist, wann dem Geschädigten im Sinn des § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere auch für die Frage, ob er eine Erkundigungspflicht verletzte (RIS-Justiz RS0113916) und ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war und das Ergebnis dessen Begutachtung abwarten durfte (5 Ob 182/02d mwN; vgl RIS-Justiz RS0034603). Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (10 Ob 1/03z mwN). Nach herrschender Meinung (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 VI, § 1489 Rz 21; M. Bydlinski in Rummel3, § 1489 Rz 3; Dehn in KBB § 1489 Rz 3 jeweils mwN; 4 Ob 131/00v, ecolex 2001, 44 ua) ist in der Regel allerdings vom Geschädigten die Einholung eines Gutachtens nicht zu fordern („ohne nennenswerte Mühe“). Ausnahmsweise kann in Einzelfällen, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch - nach einer gewissen Überlegungsfrist (1 Ob 261/01s ecolex 2002, 172 ua) - die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden (1 Ob 151/00p; 8 Ob 285/00w; 7 Ob 249/01w, ecolex 2002, 171 ua; Mader/Janisch aaO; aM Helmich ecolex 2002, 171 f).Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vergleiche auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt vergleiche RIS-Justiz RS0034327), darf dabei nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327; 7 Ob 242/01w mwN). Dass nach den Umständen des konkreten Falls zu entscheiden ist, wann dem Geschädigten im Sinn des Paragraph 1489, ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere auch für die Frage, ob er eine Erkundigungspflicht verletzte (RIS-Justiz RS0113916) und ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war und das Ergebnis dessen Begutachtung abwarten durfte (5 Ob 182/02d mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0034603). Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (10 Ob 1/03z mwN). Nach herrschender Meinung (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 römisch sechs, Paragraph 1489, Rz 21; M. Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1489, Rz 3; Dehn in KBB Paragraph 1489, Rz 3 jeweils mwN; 4 Ob 131/00v, ecolex 2001, 44 ua) ist in der Regel allerdings vom Geschädigten die Einholung eines Gutachtens nicht zu fordern („ohne nennenswerte Mühe“). Ausnahmsweise kann in Einzelfällen, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch - nach einer gewissen Überlegungsfrist (1 Ob 261/01s ecolex 2002, 172 ua) - die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden (1 Ob 151/00p; 8 Ob 285/00w; 7 Ob 249/01w, ecolex 2002, 171 ua; Mader/Janisch aaO; aM Helmich ecolex 2002, 171 f).
Die Revisionswerberin geht selbst davon aus, dass sie im vorliegenden Einzelfall aufgrund der eben erläuterten (eingeschränkten) Erkundigungspflicht des Geschädigten zur Klärung der Fragen nach dem Schädiger und der Schadensursache ein Sachverständigengutachten einzuholen hatte. Zu Recht wendet sie sich aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, sie hätte zumindest drei Monate früher einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen gehabt; ausgehend von einer angemessenen Frist für die Gutachtenserstellung von etwa einem Jahr wäre sie dadurch etwa Mitte des Jahres 2004 über all jene Umstände informiert gewesen, die es ihr erlaubt hätten, gegen die Beklagten zumindest eine Feststellungsklage erfolgversprechend zu erheben. Das Berufungsgericht übersieht dabei zunächst, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen eine von ihm angenommene Säumnis der Klägerin hinsichtlich der Beauftragung eines Privatgutachtens nicht vorlag. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin, nachdem sie Ende 2001 mit dem Geschäftsführer der Drittbeklagten in Verbindung getreten war, von diesem „über ein Jahr lang“ vertröstet wurde. Es ist daher (da die Beweislast für die eine Verjährung bedingenden Umstände die Beklagten trifft) zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass diese erst im Frühjahr 2003 die Haftungsablehnung durch die Drittbeklagte zur Kenntnis nehmen musste. Auch wenn man der Klägerin, wie dies das Berufungsgericht getan hat, lediglich eine Überlegungsfrist von ein oder zwei Monaten zubilligen wollte, ist daher eine - beachtliche - Verzögerung der Gutachtensbeauftragung nicht festzustellen. Im Übrigen ist der Klägerin aber im Hinblick auf die Komplexität der Frage der Schadensursache und der damit verbundenen Kostenfolgen im vorliegenden Fall ohnehin eine längere Überlegungsfrist von zumindest drei bis vier Monaten zuzubilligen (vgl 7 Ob 249/01w, ecolex 2002, 171). Eine Säumnis bei der Beauftragung des Privatgutachtens kann der Klägerin daher keineswegs angelastet werden.Die Revisionswerberin geht selbst davon aus, dass sie im vorliegenden Einzelfall aufgrund der eben erläuterten (eingeschränkten) Erkundigungspflicht des Geschädigten zur Klärung der Fragen nach dem Schädiger und der Schadensursache ein Sachverständigengutachten einzuholen hatte. Zu Recht wendet sie sich aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, sie hätte zumindest drei Monate früher einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen gehabt; ausgehend von einer angemessenen Frist für die Gutachtenserstellung von etwa einem Jahr wäre sie dadurch etwa Mitte des Jahres 2004 über all jene Umstände informiert gewesen, die es ihr erlaubt hätten, gegen die Beklagten zumindest eine Feststellungsklage erfolgversprechend zu erheben. Das Berufungsgericht übersieht dabei zunächst, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen eine von ihm angenommene Säumnis der Klägerin hinsichtlich der Beauftragung eines Privatgutachtens nicht vorlag. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin, nachdem sie Ende 2001 mit dem Geschäftsführer der Drittbeklagten in Verbindung getreten war, von diesem „über ein Jahr lang“ vertröstet wurde. Es ist daher (da die Beweislast für die eine Verjährung bedingenden Umstände die Beklagten trifft) zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass diese erst im Frühjahr 2003 die Haftungsablehnung durch die Drittbeklagte zur Kenntnis nehmen musste. Auch wenn man der Klägerin, wie dies das Berufungsgericht getan hat, lediglich eine Überlegungsfrist von ein oder zwei Monaten zubilligen wollte, ist daher eine - beachtliche - Verzögerung der Gutachtensbeauftragung nicht festzustellen. Im Übrigen ist der Klägerin aber im Hinblick auf die Komplexität der Frage der Schadensursache und der damit verbundenen Kostenfolgen im vorliegenden Fall ohnehin eine längere Überlegungsfrist von zumindest drei bis vier Monaten zuzubilligen vergleiche 7 Ob 249/01w, ecolex 2002, 171). Eine Säumnis bei der Beauftragung des Privatgutachtens kann der Klägerin daher keineswegs angelastet werden.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der Klägerin aber auch nicht zum Vorwurf zu machen, die Gutachtenserstellung nicht „forciert“ (gemeint: mit Nachdruck urgiert) zu haben. Abgesehen davon, dass die Effizienz solcher Urgenzen erfahrungsgemäß nicht unzweifelhaft ist, würde es die Erkundigungspflicht eines Geschädigten jedenfalls überspannen, wollte man von ihm nicht nur (ausnahmsweise) die Einholung eines Privatgutachtens, sondern auch noch Bemühungen verlangen, den Sachverständigen zu rascherer Tätigkeit zu bestimmen. Eine derartige Verpflichtung im Rahmen der Erkundigungspflicht besteht in aller Regel nicht, sondern ist nur in besonderen Ausnahmefällen überhaupt denkbar. Außergewöhnliche Umstände, die im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen der geschädigten Klägerin im Rahmen ihrer Erkundigungsobliegenheit nahe legen würden, haben die Beklagten nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Dass die von Ing. F***** für die Gutachtenserstellung insgesamt (ab Auftragserteilung) benötigte Dauer von rund eineinhalb Jahren unter den gegebenen Umständen nicht außerhalb eines zu tolerierenden Rahmens lag, legt der Umstand nahe, dass auch der zweite von der Klägerin beauftragte Sachverständige für die Erstellung seines Privatgutachtens mehr als ein Jahr benötigte.
Da die Klägerin erst durch das Gutachten des Sachverständigen Ing. F***** im Sinn der einschlägigen Judikatur ausreichend Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt und von einem möglichen Fehlverhalten der Beklagten erlangt hat, ist der Ansicht der Revisionswerberin, die Verjährung habe jedenfalls erst nach Erstattung dieses Gutachtens Ende Dezember 2004 begonnen, beizupflichten (zum Beginn der Verjährungsfrist erst nach Vorliegen eines abschließenden Gutachtens vgl etwa 10 Ob 1/03z und 2 Ob 158/09p). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 11. 10. 2007 war die dreijährige Frist des § 1489 ABGB demnach noch nicht abgelaufen.Da die Klägerin erst durch das Gutachten des Sachverständigen Ing. F***** im Sinn der einschlägigen Judikatur ausreichend Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt und von einem möglichen Fehlverhalten der Beklagten erlangt hat, ist der Ansicht der Revisionswerberin, die Verjährung habe jedenfalls erst nach Erstattung dieses Gutachtens Ende Dezember 2004 begonnen, beizupflichten (zum Beginn der Verjährungsfrist erst nach Vorliegen eines abschließenden Gutachtens vergleiche etwa 10 Ob 1/03z und 2 Ob 158/09p). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 11. 10. 2007 war die dreijährige Frist des Paragraph 1489, ABGB demnach noch nicht abgelaufen.
Da die eingeklagte Forderung also nicht verjährt ist, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird weitere Feststellungen zu treffen haben, die es ermöglichen, die von den Beklagten bestrittene inhaltliche Berechtigung der Forderung der Klägerin verlässlich abschließend zu beurteilen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.