Der gegen diesen Beschluss nur von der Klägerin erhobene Rekurs ist trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig.
Zufolge § 519 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss nur unter den Voraussetzungen des § 502 ZPO also dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Selbst wenn das Berufungsgericht aber zu Recht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (vgl etwa zuletzt OGH 11. 11. 2004 8 ObA 90/04z mwN etwa OGH 1 Ob 71/02a uva). Entscheidend ist also, dass der Rekurs tatsächlich eine unrichtige Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht, also die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes insoweit bekämpft (RIS-Justiz RS0048272 mwN etwa 9 ObA 165/02k, ähnlich RIS-Justiz RS0102059 mwN).Zufolge Paragraph 519, Absatz 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO also dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Selbst wenn das Berufungsgericht aber zu Recht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen vergleiche etwa zuletzt OGH 11. 11. 2004 8 ObA 90/04z mwN etwa OGH 1 Ob 71/02a uva). Entscheidend ist also, dass der Rekurs tatsächlich eine unrichtige Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht, also die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes insoweit bekämpft (RIS-Justiz RS0048272 mwN etwa 9 ObA 165/02k, ähnlich RIS-Justiz RS0102059 mwN).
Mit der Frage der Unzulässigkeit der Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates durch die §§ 33, 34 KVI hat sich der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich befasst (vgl die hier maßgeblichen Bestimmungen betreffend etwa 8 ObA 290/95 und 8 ObA 276/94) und ist zu einer Teilnichtigkeit der Ausweitung der Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates, jedoch zu einer Restgültigkeit hinsichtlich der materiellen Kündigungsvoraussetzungen für die „Fusionskündigung" gelangt (vgl zuletzt ausführlich ua auch unter Hinweis auf diese Bestimmungen OGH 17. 3. 2005, 8 ObA 12/04d).Mit der Frage der Unzulässigkeit der Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates durch die Paragraphen 33, 34, KVI hat sich der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich befasst vergleiche die hier maßgeblichen Bestimmungen betreffend etwa 8 ObA 290/95 und 8 ObA 276/94) und ist zu einer Teilnichtigkeit der Ausweitung der Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates, jedoch zu einer Restgültigkeit hinsichtlich der materiellen Kündigungsvoraussetzungen für die „Fusionskündigung" gelangt vergleiche zuletzt ausführlich ua auch unter Hinweis auf diese Bestimmungen OGH 17. 3. 2005, 8 ObA 12/04d).
Unstrittig ist auch, dass definitive Angestellte zufolge des hier noch maßgeblichen § 33 des KVI nur unter eingeschränkten Voraussetzungen, ua jenen des § 34 KVI gekündigt werden können (vgl § 33 Abs 4 KVI). § 34 Abs 1 KVI normiert dann in seinen lit a und b als Kündigungsmöglichkeiten auch jene bei Betriebsvereinfachung, räumlich oder sachlicher Einschränkung des Geschäftsbetriebes im In- oder Ausland, Fusionierung, Eingehung einer Betriebsgemeinschaft, Liquidierung oder Portefeuilleverkauf, aber auch die durch organisatorischer Änderungen im In- oder Ausland bedingten Verminderungen des inländischen Verwaltungsapparates (vgl § 34 Abs 1 lit a und b). Neben dem - nicht wirksamen - Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates sieht § 34 dann auch besondere den Angestellten begünstigende Abfertigungsregelungen vor.Unstrittig ist auch, dass definitive Angestellte zufolge des hier noch maßgeblichen Paragraph 33, des KVI nur unter eingeschränkten Voraussetzungen, ua jenen des Paragraph 34, KVI gekündigt werden können vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, KVI). Paragraph 34, Absatz eins, KVI normiert dann in seinen Litera a und b als Kündigungsmöglichkeiten auch jene bei Betriebsvereinfachung, räumlich oder sachlicher Einschränkung des Geschäftsbetriebes im In- oder Ausland, Fusionierung, Eingehung einer Betriebsgemeinschaft, Liquidierung oder Portefeuilleverkauf, aber auch die durch organisatorischer Änderungen im In- oder Ausland bedingten Verminderungen des inländischen Verwaltungsapparates vergleiche , Paragraph 34, Absatz eins, Litera a und b). Neben dem - nicht wirksamen - Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates sieht Paragraph 34, dann auch besondere den Angestellten begünstigende Abfertigungsregelungen vor.
Die vom Berufungsgericht als Grund für die Zulassung des Rekurses ausgesprochene Rechtsansicht, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Kündigungsgründe des § 34 KVI auf eine „soziale Gestaltungspflicht" wie sie im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bereits zur Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 ArbVG entwickelt wurde, abzustellen sei, wird aber von der - dadurch begünstigten - Klägerin gar nicht bekämpft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass alle in § 34 Abs 1 KVI genannten Anlässe für eine Kündigung zufolge des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erfordern, dass eine Personalreduktion „notwendig und zweckdienlich" ist. Die konkrete Beurteilung der „sozialen Gestaltungspflicht" im Einzelfall stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl zuletzt 17. 2. 2005, 8 ObA 103/04m).Die vom Berufungsgericht als Grund für die Zulassung des Rekurses ausgesprochene Rechtsansicht, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Kündigungsgründe des Paragraph 34, KVI auf eine „soziale Gestaltungspflicht" wie sie im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bereits zur Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG entwickelt wurde, abzustellen sei, wird aber von der - dadurch begünstigten - Klägerin gar nicht bekämpft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass alle in Paragraph 34, Absatz eins, KVI genannten Anlässe für eine Kündigung zufolge des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erfordern, dass eine Personalreduktion „notwendig und zweckdienlich" ist. Die konkrete Beurteilung der „sozialen Gestaltungspflicht" im Einzelfall stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche zuletzt 17. 2. 2005, 8 ObA 103/04m).
Im Zusammenhang mit § 105 Abs 3 ArbVG hat der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung betrieblicher Gründe nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer statt eines neu eingestellten Arbeitnehmers in einer anderen Abteilung weiter verwendet werden kann, die Kündigung grundsätzlich nicht betriebsbedingt ist (vgl RIS-Justiz RS0051983 mwN zuletzt 8 ObA 204/02m; RIS-Justiz RS0052008).Im Zusammenhang mit Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG hat der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung betrieblicher Gründe nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer statt eines neu eingestellten Arbeitnehmers in einer anderen Abteilung weiter verwendet werden kann, die Kündigung grundsätzlich nicht betriebsbedingt ist vergleiche RIS-Justiz RS0051983 mwN zuletzt 8 ObA 204/02m; RIS-Justiz RS0052008).
Dabei wird dem Arbeitgeber in gewissem Umfang auch eine Umschulung des Arbeitnehmers zugemutet (vgl RIS-Justiz RS0051707). Wesentlich ist es aber auch, dass die soziale Gestaltungspflicht den Arbeitgeber nur insoweit zum Anbot freier Arbeitsplätze verpflichtet, als diese der bisherigen Berufspraxis des Arbeitnehmers entsprechen (vgl OGH 10. 4. 2003, 8 ObA 204/02m). Bei anderen Arbeitsplätzen bedarf es einer Initiative des Arbeitnehmers, den dann auch die Behauptungs- und Beweislast für seine - trotz mangelnder einschlägiger Berufsausbildung und Berufspraxis - gegebene Eignung trifft (vgl OGH 10. 4. 2003, 8 ObA 204/02m mwN, insb OGH 1. 6. 1988, 9 ObA 110/88 = DRdA 1989/23 [Floretta]; RIS Justiz RS0051923 mwN). Die soziale Gestaltungspflicht umfasst aber etwa regelmäßig nicht die Verpflichtung, statt einer weggefallenen Sachbearbeitertätigkeit in einem völlig anderen Bereich trotz mangelnder Qualifikation eine allfällige Führungsposition anzubieten (vgl OGH 10. 4. 2003, 8 ObA 204/02m). Anders könnte sich dies - je nach der fachlichen Nähe der in Betracht kommenden Tätigkeit für den umgekehrten Fall darstellen.Dabei wird dem Arbeitgeber in gewissem Umfang auch eine Umschulung des Arbeitnehmers zugemutet vergleiche RIS-Justiz RS0051707). Wesentlich ist es aber auch, dass die soziale Gestaltungspflicht den Arbeitgeber nur insoweit zum Anbot freier Arbeitsplätze verpflichtet, als diese der bisherigen Berufspraxis des Arbeitnehmers entsprechen vergleiche , OGH 10. 4. 2003, 8 ObA 204/02m). Bei anderen Arbeitsplätzen bedarf es einer Initiative des Arbeitnehmers, den dann auch die Behauptungs- und Beweislast für seine - trotz mangelnder einschlägiger Berufsausbildung und Berufspraxis - gegebene Eignung trifft vergleiche , OGH 10. 4. 2003, 8 ObA 204/02m mwN, insb OGH 1. 6. 1988, 9 ObA 110/88 = DRdA 1989/23 [Floretta]; RIS Justiz RS0051923 mwN). Die soziale Gestaltungspflicht umfasst aber etwa regelmäßig nicht die Verpflichtung, statt einer weggefallenen Sachbearbeitertätigkeit in einem völlig anderen Bereich trotz mangelnder Qualifikation eine allfällige Führungsposition anzubieten vergleiche , OGH 10. 4. 2003, 8 ObA 204/02m). Anders könnte sich dies - je nach der fachlichen Nähe der in Betracht kommenden Tätigkeit für den umgekehrten Fall darstellen.
Die genaue Position der Klägerin wurde aber letztlich ebensowenig festgestellt wie jene der anderen neu besetzten Arbeitsplätze - insbesondere jener um die sich die Klägerin behauptetermaßen beworben hat. Ausgehend von der bereits vorliegenden Rechtsprechung ist auch geklärt, dass allein der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin keinen Ersatzarbeitsplatz angeboten hat, somit noch nicht ausreichend ist, weil eben noch nicht klargestellt wurde, ob es sich um eine „eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung gehandelt hätte", um die sich die Klägerin konkret bewerben hätte müssen (vgl RIS-Justiz RS0051923 - „ überqualifiziert") oder eine Weiterverwendungsmöglichkeit, die im Wesentlichen der bisherigen Tätigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung entsprochen hätte. Insoweit ist auch noch nicht geklärt, ob es an der Beklagten gelegen wäre, ein konkretes weiteres Vorbringen zu erstatten, warum die Klägerin auf diesen Arbeitsplätzen nicht einsetzbar gewesen sein sollte.Die genaue Position der Klägerin wurde aber letztlich ebensowenig festgestellt wie jene der anderen neu besetzten Arbeitsplätze - insbesondere jener um die sich die Klägerin behauptetermaßen beworben hat. Ausgehend von der bereits vorliegenden Rechtsprechung ist auch geklärt, dass allein der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin keinen Ersatzarbeitsplatz angeboten hat, somit noch nicht ausreichend ist, weil eben noch nicht klargestellt wurde, ob es sich um eine „eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung gehandelt hätte", um die sich die Klägerin konkret bewerben hätte müssen vergleiche RIS-Justiz RS0051923 - „ überqualifiziert") oder eine Weiterverwendungsmöglichkeit, die im Wesentlichen der bisherigen Tätigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung entsprochen hätte. Insoweit ist auch noch nicht geklärt, ob es an der Beklagten gelegen wäre, ein konkretes weiteres Vorbringen zu erstatten, warum die Klägerin auf diesen Arbeitsplätzen nicht einsetzbar gewesen sein sollte.
Im vorliegenden Fall muss auch auf die Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die Beurteilung, ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, von dem Sachverhalt auszugehen hat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist (vgl RIS-Justiz RS0051772 mwN; zuletzt 8 ObA 4/04b, ähnlich RIS-Justiz RS0051960 und RIS-Justiz RS0051899 jeweils mwN).Im vorliegenden Fall muss auch auf die Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die Beurteilung, ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, von dem Sachverhalt auszugehen hat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist vergleiche RIS-Justiz RS0051772 mwN; zuletzt 8 ObA 4/04b, ähnlich RIS-Justiz RS0051960 und RIS-Justiz RS0051899 jeweils mwN).
Die konkreten Ausführungen des Rekurses vermögen es im Ergebnis jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Die konkreten Ausführungen des Rekurses vermögen es im Ergebnis jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Auch dann, wenn der zugelassene Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde und der Gegner - wie hier - in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der Endentscheidung vorzubehalten (vgl RIS-Justiz RS0117737 mwN, etwa 8 Ob 78/04k).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO. Auch dann, wenn der zugelassene Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde und der Gegner - wie hier - in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der Endentscheidung vorzubehalten vergleiche RIS-Justiz RS0117737 mwN, etwa 8 Ob 78/04k).