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Entscheidung 9 Ob 23/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob23/10p

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** P*****, vertreten durch Mag. Ruppert Rausch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.823,24 EUR sA, anlässlich der Vorlage des Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Februar 2010, GZ 11 R 225/09b-25, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Oktober 2009, GZ 59 Cg 94/08i-21, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Beklagten gegen den vom Erstgericht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG gefassten Überweisungsbeschluss wegen des sinngemäß angewendeten Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO zurück. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, dem Rekurs Folge zu geben und die Klage zurückzuweisen.

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Rekursentscheidung vor der Übermittlung des Aktes an das Arbeits- und Sozialgericht Wien durch das Erstgericht erfolgt ist. Der beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig.

Die Frage, ob das Rechtsmittel der Beklagten zulässig ist, kann allerdings noch nicht beurteilt werden. Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung (nur) unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (6 Ob 188/06z). Entgegen der Ansicht der Beklagten war ein Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO nicht erforderlich, weil der Entscheidungsgegenstand in einem (30.000 EUR übersteigenden) Geldbetrag besteht. Allerdings hat das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterlassen. Vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs muss dieser Ausspruch vom Rekursgericht in seiner Entscheidung nachgetragen werden.

Für den Fall, dass der Revisionsrekurs für zulässig erklärt werden sollte, wird darauf hingewiesen, dass auf den Anlassfall bereits die Bestimmungen der Paragraphen 521, 521 a, ZPO in der Fassung der ZVN 2009, BGBl I 2009/13, anzuwenden sind, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 gelegen ist (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, leg cit). Nach diesen Bestimmungen sind Rekurse gegen nach Streitanhängigkeit gefasste Beschlüsse grundsätzlich zweiseitig. Ausgenommen sind nur mehr prozessleitende bzw verfahrensleitende Beschlüsse, soweit im Einzelnen nicht die Zweiseitigkeit angeordnet ist vergleiche RIS-Justiz RS0098745; RS0125481).

Prozessleitende Beschlüsse dienen nach der Lehre der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, haben also keinen Selbstzweck und vermögen auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten vergleiche Rechberger in Rechberger3 Paragraph 425, ZPO Rz 3). Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat demgegenüber verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0125481; 9 ObA 133/09p; 6 Ob 201/09s). Der für die alte Rechtslage geltende Grundsatz, dass das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig sei (RIS-Justiz RS0118695; 8 Ob 45/05h; 6 Ob 188/06z; 4 Ob 108/09z), ist auf die neue Rechtslage nach der ZVN 2009 daher nicht zu übertragen.

Textnummer

E94158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00023.10P.0511.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20100511_OGH0002_0090OB00023_10P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044501 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
RS0085577 Rechtssatz 31.01.1990Zivilrecht
Aus dem engen Sachzusammenhang zwischen § 38 Abs 2 und § 38 Abs 4 ASGG ergibt sich, daß die letztgenannte Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung …
RS0086024 Rechtssatz 12.10.1995Zivilrecht
Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt auch im Falle von s …
RS0098745 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar. Der Rekurs ist - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig u …
RS0118695 Rechtssatz 29.03.2004Zivilrecht
Das Verfahren zur Beurteilung der Berechtigung der Zurückweisung eines Rekurses ist einseitig.
RS0125481 Rechtssatz 16.10.2009Zivilrecht
Nach der neuen Rechtslage ist nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung (anders bishe …
RS0126263 Rechtssatz 03.09.2010Zivilrecht
Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbei …